Leitsatz (amtlich)

Ergehen in einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG sowohl eine einstweilige Anordnung nach § 49 FamFG als auch eine spätere Entscheidung des LG zur Hauptsache, so muss die anschließend erstellte Gerichtskostenrechnung erkennen lassen, ob die darin angeführten Gerichtsgebühren für die einstweilige Anordnung, für die Entscheidung in der Hauptsache oder für beide Verfahren in Ansatz gebracht worden sind.

 

Normenkette

KostO §§ 14, 128e; UrhG § 101 Abs. 9; FamFG § 49

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 27.12.2010; Aktenzeichen 237 O 145/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 3.1.2011 wird der Beschluss des Einzelrichters der 37. Zivilkammer des LG Köln vom 27.12.2010 - 237 O 145/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 18.11.2010 wird der Kostenansatz der Kostenbeamtin des LG Köln vom 27.10.2010, der Beteiligten zu 1) von der Gerichtskasse Köln mit dem Kassenzeichen 70060259 510 4 übermittelt als Kostenrechnung ("2. Rechnung") vom 28.10.2010 über einen Betrag von 2.200 EUR, aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Kostenansatz an den zuständigen Kostenbeamten des LG Köln zurückverwiesen.

 

Gründe

Die Beteiligte zu 1) beantragte unter dem 7.6.2010 bei dem LG Köln eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Beide Verfahren wurden von dem LG in einer Akte und unter einem Aktenzeichen bearbeitet. Mit Beschl. v. 8.6.2010 - 237 O 145/10 - gab das LG der E. U. AG im Wege der einstweiligen Anordnung auf, diejenigen IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte (Verkehrsdaten), die auf einer als Ausdruck beigefügten Anlage enthalten waren, zu sichern. Durch Beschluss des LG vom 23.6.2010 - 237 O 145/10 - wurde der E. U. AG gestattet, der Kostenschuldnerin unter Verwendung der Verkehrsdaten Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der vorgenannten Anlage zum Beschluss vom 8.6.2010 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.

Mit Kostenrechnung vom 17.8.2010, die der Beteiligten zu 1) von der Gerichtskasse mit Datum vom 18.8.2010 übermittelt worden war, war unter Bezugnahme auf § 128e Abs. 1 KostO für die "Entscheidung über Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 IX UrheberrechtsG" eine Gebühr von 3.000 EUR in Rechnung gestellt worden.

Gegen diesen Kostenansatz hatte die Beteiligte zu 1) mit am 22.9.2010 beim LG eingegangenem Telefaxschreiben Erinnerung eingelegt. Mit Kostenrechnung vom 27.10.2010, die der Beteiligten zu 1) von der Gerichtskasse mit Datum vom 28.10.2010 übermittelt worden ist, ist unter Bezugnahme auf § 128e Abs. 1 KostO für die "Entscheidung über Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 IX UrheberrechtsG" eine Gebühr von 2.200 EUR mit der Bemerkung in Rechnung gestellt worden, die Rechnung sei korrigiert worden, weil die Kammer die Anzahl der Werke auf 11 reduziert habe.

Die gegen den Kostenansatz dieser - zweiten - Kostenrechnung gerichtete Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 18.11.2010 hat der Einzelrichter des LG mit Beschluss vom 27.12.2010 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss des LG vom 27.12.2010 wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde vom 3.1.2011, der die Kammer des LG durch Beschluss vom 10.1.2011 nicht abgeholfen hat.

2. Die Beschwerde ist gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO statthaft. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist das OLG berufen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 KostO i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG; Art. 111 Abs. 1 FGG-RG). Das Ausgangsverfahren vor dem LG ist mit der Antragsschrift vom 7.6.2010 und damit nach dem für die Anwendung neuen Verfahrensrechts gemäß den Art. 111 Abs. 1, 112 Abs. 1 FGG-RG maßgeblichen Stichtag eingeleitet worden. Die Entscheidung über die Beschwerde trifft der Senat durch den Einzelrichter (§ 14 Abs. 7 Satz 1KostO), weil die angefochtene Entscheidung des LG, nämlich der Beschl. v. 27.12.2010 - im Einklang mit § 14 Abs. 7 Satz 1 KostO - vom Einzelrichter, nämlich in dieser Sache von dem Vorsitzenden der Kammer, getroffen worden ist.

Der Umstand, dass die Nichtabhilfeentscheidung vom 10.1.2011 von der Kammer in ihrer vollen Besetzung getroffen worden ist, obwohl - mangels Übertragung auf die Kammer unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 7 Satz 2 KostO - der Einzelrichter auch hierfür zuständig gewesen wäre, begründet nicht die Zuständigkeit des Senats in seiner vollen Besetzung, weil sich die Zuständigkeit des Spruchkörpers des Beschwerdegerichts allein danach richtet, in welcher Besetzung die angefochtene Entscheidung getroffen worden ist.

Dieser Umstand nötigt in dieser Sache auch nicht zur Rückgabe der Sache an das LG zur Nachholung einer Entscheidung über die Abhilfe durch den Einzelrichter, weil eine solche Entscheidung keine Voraussetzung für eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist und ein fehlerhaftes Abhilfeverfahren das Beschwerdegericht nicht zu einer Rückgabe zwingt.

In der Sache führt die Beschwerde zur Abänderung der Erinnerung...

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