Leitsatz (amtlich)

Während nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Gerichtsgebühren anfielen (OLG Köln, Beschluss vom 1.4.2009, FGPrax 2009, 134 f.), ergeht die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem jetzt geltenden Recht in einem gesonderten Verfahren, in dem Gerichtsgebühren nach der Kostenordnung anfallen können.

 

Normenkette

UrhG § 101 Abs. 9; KostO § 1 Abs. 1, § 128e; FamFG § § 49 ff., § 51 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 15.09.2010; Aktenzeichen 209 O 129/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 4.10.2010 wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Köln vom 15.9.2010 - 209 O 129/10 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 2.8.2010 gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung des LG Köln vom 15.7.2010, der Beteiligten zu 1) übermittelt mit Kostenrechnung der Gerichtskasse Köln vom 16.7.2010, an das LG Köln zurückverwiesen.

 

Gründe

1. Die Beteiligte zu 1) hat unter dem 22.3.2010 bei dem LG Köln eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Beide Verfahren sind von dem LG in einer Akte und unter einem Aktenzeichen bearbeitet worden. Nachdem das LG sowohl dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung als auch dem Antrag in der Hauptsache stattgegeben hatte, hat die Kostenbeamtin des LG mit Kostenrechnung vom 15.7.2010, die der Beteiligten zu 1) von der Gerichtskasse mit abweichendem Datum übermittelt worden ist, unter Bezugnahme auf § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO für die "Entscheidung über Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 IX UrheberrechtsG (ab 1.9.2009)" eine Gebühr von EUR 1.200,- in Rechnung gestellt. In der Spalte "Wert/Anzahl" dieser Kostenrechnung ist die Ziffer "6" eingetragen.

Die gegen den Kostenansatz dieser Kostenrechnung gerichtete Erinnerung der Beteiligten zu 1) als der Kostenschuldnerin vom 2.8.2010 hat die Zivilkammer des LG durch Beschluss vom 15.9.2010 in der Besetzung der Richterbank mit drei Richtern zurückgewiesen. Eine förmliche Entscheidung des Kostenbeamten über die Frage der Abhilfe befindet sich nicht bei den Akten. Vielmehr hat er mit einem Schreiben vom 13.8.2010, dessen bei den Akten verbliebene Durchschrift nicht unterzeichnet sondern nur paraphiert ist und das der Beteiligten zu 1) nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, dem Beteiligten zu 2) die Akte mit der "Bitte um Weisung" vorgelegt und angekündigt, es sei "nicht beabsichtigt der Erinnerung abzuhelfen". Nachdem der Beteiligte zu 2) mit einem Schreiben vom 27.8.2010, das der Beteiligten zu 1) nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, zu der Erinnerung Stellung genommen hatte, hat der Kostenbeamte sie mit einer gleichfalls nur paraphierten Verfügung, welche das Datum "10.6.2010" trägt, der Kammer vorgelegt.

Gegen den Beschluss des LG vom 15.9.2010 wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde vom 4.10.2010, der das LG durch Beschluss vom 5.10.2010 nicht abgeholfen hat.

2. Die Beschwerde ist gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO statthaft. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist das OLG berufen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 KostO i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG; Art. 111 Abs. 1 FGG-RG). Das Ausgangsverfahren vor dem LG ist mit der Antragsschrift vom 22.3.2010 und damit nach dem für die Anwendung neuen Verfahrensrechts gemäß den Art. 111 Abs. 1, 112 Abs. 1 FGG-RG maßgeblichen Stichtag eingeleitet worden. Die Entscheidung über die Beschwerde trifft der Senat nicht durch den Einzelrichter (§ 14 Abs. 7 Satz 1, Halbs. 1 KostO), sondern in der Besetzung der Richterbank mit drei Richtern gem. § 122 Abs. 1 GVG, weil auch die angefochtene Entscheidung des LG nicht von einem Einzelrichter, sondern in der Besetzung der Richterbank mit drei Mitgliedern der Zivilkammer getroffen worden ist (arg. aus § 17 Abs. 7 Satz 1, Halbs. 2 KostO).

In der Sache hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zumindest vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vom 15.9.2010 und zur Zurückverweisung der Sache an das LG, weil die angefochtene Entscheidung nicht von dem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) erlassen worden ist und damit ein nicht heilbarer Fehler des bisherigen Verfahrens des LG vorliegt (vgl. auch Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 568 Rz. 8). Über die Erinnerung der Beteiligten zu 1) hat die Zivilkammer in der Besetzung der Richterbank mit drei Richtern (§ 75 GVG) entschieden. Nach § 14 Abs. 7 Satz 1 KostO hat das Gericht über eine Erinnerung gegen einen Kostenansatz indes durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu befinden. Dass die Entscheidung im Ausgangsverfahren nach § 101 Abs. 9 Satz 3 UrhG von der Zivilkammer und damit in der Besetzung der Richterbank nach § 75 GVG zu treffen war, ändert daran nichts. § 14 Abs. 7 Satz 1 KostO stellt nicht darauf ab, in welcher Besetzung die Entscheidung im Ausgangsverfahren zu tre...

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