Leitsatz (amtlich)

1) Zum Verfahrensablauf im Fall der Erinnerung nach § 14 Abs. 2 KostO.

2) Über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer solchen Erinnerung (§ 14 Abs. 8 Satz 2 KostO) hat der Richter - bzw., soweit es um die Kosten eines dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfts geht, diese - nicht aber der Registraturbeamte des Gerichts zu befinden.

 

Normenkette

KostO § 14 Abs. 2, 8

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 17.02.2011; Aktenzeichen 227 O 300/10)

 

Tenor

Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Einzelrichters der 27. Zivilkammer des LG Köln vom 17.2.2011 - 227 O 300/10 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Erinnerung der Antragstellerin vom 11.2.2011 gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung vom 27./28.1.2011 in eigener Zuständigkeit an das LG Köln zurückgegeben.

 

Gründe

1. Mit Antragsschrift ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 3.11.2010 hat die Antragstellerin bei dem LG Köln gem. § 101 Abs. 9 UrhG beantragt, der dann an jenem Ausgangsverfahren beteiligten Fa. O. Gesellschaft für Telekommunikation mbH zu gestatten, ihr, der Antragstellerin, Auskunft über Namen und Anschrift derjenigen Anschlussinhaber zu erteilen, denen die in einer Anlage zu dieser Antragsschrift zu den darin genannten Zeiten die dort bezeichneten IP-Adressen zugewiesen waren. Mit demselben Schriftsatz hat die Antragstellerin ferner beantragt, der Fa. O. durch einstweilige Anordnung bis zum Abschluss des Verfahrens zu untersagen, jene IP-Adressen sowie diejenigen Daten zu löschen, aus denen sich ergibt, welchem Kunden mit welcher Anschrift die jeweilige IP-Adresse im maßgeblichen Zeitraum zugeordnet war. Dabei hat sich die Antragstellerin auf ein jeweils ihr zustehendes Urheberrecht an drei von ihr unter Angabe des jeweiligen Titels jeweils als Filmwerk bezeichneten Produkten berufen.

Durch Beschluss vom 4.11.2010 hat die Zivilkammer des LG die erstrebte einstweilige Anordnung erlassen. Durch weiteren Beschluss vom 17.11.2010 hat sie der Fa. O. die Erteilung der erstrebten Auskünfte gestattet. Mit Kostenrechnung vom 27.1.2011, welche der Antragstellerin von der Gerichtskasse Köln unter abweichendem Datum als Kostenrechnung vom 28.1.2011 übermittelt worden ist, hat die Kostenbeamtin des LG Kosten für die "Entscheidung über Antrag nach § 101 IX UrheberrechtsG (ab 1.9.2009)", gestützt auf § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO Kosten i.H.v. EUR 600,- zu Lasten der Antragstellerin angesetzt. Gegen diesen Ansatz richtet sich die mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 11.2.2011 eingelegte Erinnerung, mit der geltend gemacht wird, der angefochtene Ansatz sei nicht nachvollziehbar; die Festgebühr nach § 128e Abs. 1 KostO betrage EUR 200,- und nicht EUR 600,-.

Durch Beschluss vom 17.2.2011 hat der Einzelrichter des LG der Erinnerung vom 11.2.2011 "gegen den Beschluss der 27. Zivilkammer des LG Köln vom 28.1.2011" (sic!) nicht abgeholfen und die Sache "dem Beschwerdegericht OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt".

2. Die Vorlage ist unzulässig. Der Einzelrichter des LG hat bei seiner Entscheidung den gesetzlich bestimmten Gang des Rechtsbehelfsverfahrens verkannt. Über den Rechtsbehelf vom 11.2.2011 hat das LG in eigener Zuständigkeit zu befinden. Die Sache muss deshalb unter Aufhebung des Beschlusses vom 11.2.2011 an das LG zurückgegeben werden. Diese Entscheidung trifft nach § 14 Abs. 7 Satz 1, Halbs. 2 KostO hier der Einzelrichter des OLG, weil auch in der Vorinstanz im Verfahren der Kostenerinnerung ein Einzelrichter tätig geworden ist.

Entgegen der Darstellung im Beschluss des Einzelrichters des LG vom 17.2.2011 ist in der vorliegenden Sache kein "Beschluss der ... Zivilkammer ... vom 28.1.2011" ergangen. Vielmehr hat - wie oben unter Ziff. 1 angegeben ist - die Kostenbeamtin unter dem 27.1.2011 eine Kostenrechnung erstellt, welche der Antragstellerin dann von der Gerichtskasse Köln als (angebliche) Kostenrechnung vom 28.1.2011 übermittelt worden ist. Gegen den Kostenansatz dieser Kostenrechnung richtet sich die Erinnerung vom 11.2.2011. Über diese Erinnerung hat - was der Einzelrichter des LG bei Erlass seines Beschlusses vom 17.2.2011 verkannt hat - nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KostO "das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind", hier also das LG, zu entscheiden. Eine Vorlage der Sache an das OLG kommt im derzeitigen Stadium des (Kosten-) Verfahrens deshalb nicht in Betracht. Das OLG könnte mit ihr erst befasst werden, wenn der Richter des LG über die Erinnerung entschieden hat und diese Entscheidung des Richters dann mit einer Beschwerde angefochten worden ist.

3. Der Senat sieht es als sachdienlich an, für das weitere Verfahren des LG - und für künftige Fälle - auf Folgendes hinzuweisen:

a) Im - hier gegebenen - Fall einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz hat zunächst der Kostenbeamte zu prüfen, ob er der Erinnerung abhelfen will, § 35 Abs. 2 KostVfg. Dies ist bisher - soweit aus den Akten ersichtlich - noch nicht geschehen. Will der Kostenbeamte einer Erinnerung des Kostenschuldners nicht oder ...

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