Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 04.11.2015; Aktenzeichen 9 O 537/11)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Berufung gegen das Urteil des LG Aachen vom 04.11.2015 - 9 O 537/11 - wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der Klägerin konnte die beantragte Prozesskostenhilfe für ihre unbedingt eingelegte Berufung gegen das angefochtene Urteil nicht bewilligt werden, da das Rechtsmittel nicht die dafür erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Das LG hat im Ergebnis zu Recht eine Leistungsfreiheit der Beklagten gem. § 61 VVG a.F. wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Form einer Auftragsbrandstiftung, verübt vom Zeugen T im Auftrag der Klägerin, angenommen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Versicherer ohne Beweiserleichterung voll zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat (BGH, Beschl. v. 13.04.2005 - IV ZR 62/04 -, VersR 2005, 1387 f. in juris Rn. 3 m.w.N.; OLG Köln, Beschl. v. 07.05.2003 - 9 W 33/02 -, RuS 2005, 25 f. in juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.2001 - 4 U 198/00 -, RuS 2002, 379 ff. in juris Rn. 38 m.w.N.). Steht - wie im vorliegenden Fall - ein Zeugenbeweis für die behauptete Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer selbst nicht zur Verfügung, bleibt nur der Indizienbeweis. Dabei geht es nicht darum, dem Versicherungsnehmer mit dem für eine strafrechtliche Verurteilung ausreichenden Maß an Gewissheit die Eigenbrandstiftung nachzuweisen, sondern es genügt, dass die vom Versicherer zu beweisenden Indizien in der Gesamtschau für das Gericht ein solch praktisches Maß an Überzeugung von einer Eigenbrandstiftung des Versicherungsnehmer ergeben, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urt. v. 22.11.2006, - IV ZR 21/05 -, VersR 2007, 1429 in juris Rn. 12; OLG Köln, Beschl. v. 07.05.2003, - 9 W 33/02 -, RuS 2005, 25 f. in juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.2001, - 4 U 198/00 -, RuS 2002, 379 ff. in juris Rn. 38 m.w.N.). Die tatrichterliche Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen, und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen dürfen sich nicht als bloße Vermutungen erweisen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist indessen nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 22.11.2006, - IV ZR 21/05 -, VersR 2007, 1429 in juris Rn. 12 m.w.N.).

1. Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme im angefochtenen Urteil, dass der Zeuge T den Brand in der klägerischen Gaststätte am Tattag vorsätzlich gelegt hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Dafür sprechen die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden Indizien, nämlich die Anwesenheit des Zeugen T vor, bei und nach dem Ausbruch des Brandes in der klägerischen Gaststätte im Besitz von Farbeimern, ferner sein nach Ausbruch des Brandes beim Verlassen des Gebäudes zerfetztes T-Shirt, seine Brandverletzungen an Armen und im Gesicht, die sich mit der Art und Weise der Brandlegung (Verwendung von Benzin, mit der Folge der Bildung eines Benzin-Luft-Gemisches sowie einer Verpuffung zeitnah nach dem Verteilen des Benzins) in Einklang bringen lassen, seine undurchsichtigen Einlassungen bei der Polizei (zunächst Abstreiten der Brandstiftung, später Bitte um Gewährung einer Überlegungsfrist) sowie seine Berufung auf ein Aussageverweigerungsrecht nach § 384 ZPO im vorliegenden Rechtsstreit.

Zu Unrecht rügt die Klägerin die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung, weil die Feststellung in den Entscheidungsgründen, "der Zeuge T sei kurz nach der Explosion mit angesengter Kleidung in dem nahe dem Brandobjekt geparkten Lieferwagen im Besitz der Farbeimer angetroffen worden", von keinem der gewürdigten Zeugen bekundet worden sei. Nach den Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils auf der Grundlage der Angaben in der Strafanzeige (Bl. 12 der beigezogenen Ermittlungsakte) wurden die Farbeimer von den Zeugen N und M zwar erst am Nachmittag des 27.09.2006 im Fahrzeug des Zeugen T gefunden, nachdem der Zeuge L dieses vom Brandort abgeholt hatte. Dass der Zeuge T nach dem Verlassen der brennenden Gaststätte im Besitz der Farbeimer war, ergibt sich aber aus der Aussage der Zeugin G im Ermittlungsverfahren (Anl. B 3e) = Bl. 80 f. BA). Sie hat bekundet, sie habe den ihr vom Sehen bekannten Mann - gemeint ist der Zeuge T -, der um 8.30 Uhr mit einem weißen Farbeimer aus der L2straße kommend in Richtung Markt gegangen sei, kurze Zeit später nach Ausbruch des Brandes mit zerfetztem roten Hemd wieder aus der Haustüre herauskommen sehen; er sei getorkelt und habe zu ihrer Verwunderung einen weißen Farbeimer mit organgefarbenem Deckel in der Hand gehabt. Der Mann sei in Panik herumgelaufen und in die L2straße zu einem dort mit offenen Türen stehenden weißen Bulli gegangen, wo er sich dann auf die hintere Ladekante gesetzt ha...

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