Leitsatz (amtlich)

1. Das Ablassen von Benzin in einem freien Strahl in einen offenen Eimer aus dem zuvor mittels Schraubendrehers eröffnetenTank eines sich auf einer Hebebühne befindlichen Fahrzeugs ist grob unsachgemäß und widersprciht jeglichen Sicherheitsvorschriften.

2. Die hierzu bestehenden berufsgenossenschaftlichen Regeln richten sich zwar unmittelbar nur an Inhaber und Beschäftigte von Fahrzeuginstandsetzungsbetrieben. Sie können aber auch zur Konkretisierung der Sorgfaltspflichten diesem Personenkreis nicht unterfallender Beteiligte herangezogen werden.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1, § 840 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 15.05.2015; Aktenzeichen I-2 O 365/13)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 15.05.2015 verkündete Grund- und Teilendurteil der 2. Zivilkammer des LG Arnsberg werden mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage auch hinsichtlich des die vorgerichtlichen Anwaltskosten betreffenden Klageantrags zu c) für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt wird.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die klagende Versicherung vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.1. Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 218 R ff. = 233 R ff. GA) Bezug genommen. Wegen der Örtlichkeit und der Verhältnisse nach dem Brand wird auf die Skizzen und polizeilichen Lichtbilder verweisen, welche sich bei den Akten des beigezogenen Strafverfahrens (411 Js 87/13 Staatsanwaltschaft Arnsberg, dort Bl. 16 ff., 25 ff., 40 ff.) befinden. In diesem Verfahren wurden die Beklagten zu 1) und 2) nach Einlassung zur Sache und der Vernehmung mehrerer Zeugen (vgl. das Protokoll der Hauptverhandlung v. 04.12.2013, Bl. 134 ff. der vorgenannten Beiakten) - ein Sachverständigengutachten wurde damals nicht eingeholt - durch rechtskräftiges Urteil des AG- Schöffengerichts - Meschede vom 12.12.2013 auf allseitigen Antrag vom Vorwurf der fahrlässigen Brandstiftung nach §§ 306, 306d StGB aus tatsächlichen Gründen, nämlich mangels Nachweises des Tatvorwurfes, freigesprochen (vgl. Bl. 147 f. der BeiA).

Das LG, dem auch die o.g. Strafakten vorgelegen haben, hat die Beklagten persönlich angehört (vgl. Bl. 123 R ff. = 1278 ff. GA) und - zum Schaden und zu den geleisteten Zahlungen der klagenden Versicherung - Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L (vgl. Bl. 192 R f. GA) und S U (vgl. Bl. 213 R = 215 R GA). Es hat sodann mit dem angefochtenen Grund- und Teilurteil den Klageantrag zu a) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, dem Feststellungsantrag (Klageantrag zu b) stattgegeben und ausgesprochen, dass die Entscheidung im Übrigen dem Betragsverfahren bzw. dem Schlussurteil vorbehalten bleibe. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt:

Die insgesamt zulässige Klage sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Beklagten hafteten als Gesamtschuldner für die gem. § 86 VVG auf die klagende Versicherung übergegangenen Ersatzansprüche der Versicherungsnehmer nach Regulierung des streitgegenständlichen Brandschadens.

  • Die Ersatzansprüche der Versicherungsnehmer der klagenden Versicherung - Reinhold U, L und U GmbH & D KG - seien auf die klagende Versicherung gem. § 86 VVG übergegangen. Es stehe zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die klagende Versicherung sowohl an ihren Versicherungsnehmer S U aufgrund des Gebäudeschadens, als auch an die U GmbH & D KG als Begünstigte der Inventarversicherung und Kaskoversicherungsnehmerin sowie an den Kaskoversicherungsnehmer L brandbedingte Zahlungen geleistet habe, und zwar 367.000,- EUR an den Zeugen U, 37.000,- EUR und - für den beschädigten Q - 662,50 EUR sowie 2.809,20 EUR (richtig die vom Kläger insoweit vorgetragenen 2.146,70 EUR; vgl. den Tatbestand auf S. 5 des angefochtenen Urteil; das LG hat hier ersichtlich versehentlich die 662,50 EUR für den o.g. Q miteingerechnet) an den Zeugen L für die zerstörten Reifensätze.
  • Die auf die klagende Versicherung übergegangenen Ersatzansprüche gegen die Beklagten 1), 2) und 4) ergäben sich dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung aus §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB.
  • Mit der unstreitigen Zerstörung des gesamten Gebäudes samt Inventars, der Reifensätze sowie der Beschädigung des Q seien Eigentumsverletzungen i.S. des § 823 Abs. 1 BGB eingetreten.
  • Die Schäden seien von den Beklagten zu 1), 2) und 4) zurechenbar und schuldhaft verursacht worden.
  • Hinsichtlich des Beklagten zu 1) komme es nicht entscheidend darauf an, wie genau das Feuer letztlich entstanden sei. Der schuldhafte Verursachungsbetrag ergebe sich aus Sicht der Kammer bereits daraus, dass der ...

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