Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Ein früherer Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin hat gegen den Insolvenzverwalter persönlich keinen Anspruch auf Einsicht in die jeweiligen Geschäftsunterlagen, die Buchführungsunterlagen sowie die Handakten.

  • 2.

    Die Insolvenzordnung begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, während eines Rechtsstreits die Interessen des Prozessgegners an einer Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 09.01.2007; Aktenzeichen 89 O 30/06)

 

Tenor

  • 1.

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 25. Januar 2007 gegen das am 9. Januar 2007 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 89 O 30/06 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

    Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 12. Dezember 2007 Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit einer Verlängerung der Stellungnahmefrist nicht gerechnet werden kann.

  • 2.

    Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts auf insgesamt 108.233,56 EUR festzusetzen.

    Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 12. Dezember 2007 Stellung zu nehmen.

 

Gründe

1.

Die zulässige Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

a)

Das mit dem Berufungsantrag zu 1. verfolgte Begehren auf Einsichtgewährung, auf Bennennung des Einlagerungsortes und auf Vorlage des Archivierungsplanes hat keine Aussicht auf Erfolg. Ein entsprechender Anspruch gegen den Beklagten persönlich auf Einsicht in die jeweiligen Geschäftsunterlagen, die Buchführungsunterlagen und die Handakten des Insolvenzverwalters über die Verwertung von Vermögensgegenständen der I Q GmbH, der Abbruch und Tiefbau I Q GmbH, der LM Produktion GmbH und der LM Produktion GmbH & Co. KG besteht nicht.

aa)

Ein Akteneinsichtsrecht nach § 4 InsO i.V.m. § 299 ZPO besteht nicht. Diese Vorschrift begründet nur ein Recht auf Einsicht in die gerichtlichen Insolvenzakten. Hieran ändert auch nichts der von dem Klägervertreter im erstinstanzlichen Verfahren überreichte Beschluss des OLG Celle (DB 2006, 2059). Gegenstand der dortigen im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ergangenen Entscheidung war gerade das Begehren des dortigen Antragstellers, Einsicht in die Akten des Insolvenzgerichts zu erlangen. Nur insoweit hat das OLG Celle ein auf § 4 InsO i.V.m. § 299 ZPO gestütztes Akteneinsichtsrecht bejaht.

bb)

Fehl geht die Auffassung der Berufung, ein Akteneinsichtsrecht des Klägers als Gesellschafter bestehe nach § 51a GmbHG. Unterstellt man zugunsten des Klägers, dass diese Bestimmung grundsätzlich einen entsprechenden Informationsanspruch eines Gesellschafters begründet, so kann dieser vorliegend nicht gegen den Beklagten persönlich geltend gemacht werden. Vielmehr kann der Anspruch nur gegen den Insolvenzverwalter in seiner Eigenschaft als Amtswalter über das Vermögen der jeweiligen Gesellschaft verfolgt werden. Dieser ist aufgrund der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners verbundenen Aufgabenzuweisung zur Erfüllung eines ggf. zuerkannten Anspruchs berechtigt und verpflichtet (OLG Hamm, NZG 2002, 178 = NZI 2002, 103 = FGPrax 2002, 75; BayObLG, FGPrax 2005, 171 = NZI 2005, 631 m.w.N.; OLG Zweibrücken, FGPrax 2006, 278; Robrecht, GmbHR 2002, 692).

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das mitgliedschaftliche Informationsrecht des Gesellschafters einer GmbH gem. § 51a GmbH ausschließlich in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den §§ 132 Abs. 3, 99 Abs. 1 AktG geltend zu machen ist, auf das § 51b Satz 1 GmbHG verweist. Die insoweit mit der Berufung hilfsweise beantragte Verweisung des Klageantrages ("an das Gericht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit verweisen"), scheitert indes an § 513 Abs. 2 ZPO (vgl. nur BGH NJW-RR 2005, 501; Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage 2007, § 281 Rdnr. 9).

Zudem bezieht sich der Informationsanspruch aus § 51a GmbHG ausschließlich auf Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (OLG Hamm, aaO; BayObLG, aaO). Für die Vorgänge ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht grundsätzlich keine Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters. Insoweit wird der Auskunftsanspruch der GmbH-Gesellschafter von den Informationsrechten der Insolvenzgläubiger verdrängt. Der Insolvenzverwalter hat eine unabhängige Stellung bei der insolvenzrechtlichen Abwicklung des Gesellschaftsvermögens und unterliegt nicht der Aufsicht der Gesellschaftsorgane. Vielmehr steht er unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 Abs. 1 Satz 1 InsO). Außerhalb der Gläubigerversammlungen (§ 156 InsO) und der gesetzlich geregelten Fälle (z.B. §§ 167, 168 InsO) bestehen Informationspflichten des Insolvenzverwalters nur gegenüber dem Insolvenzgericht, nicht aber gegenüber einzelnen Beteiligten. Diese haben nur das Recht zur Teilnahme an den Gläubigerversammlungen, auf Einsicht in die Akten nach § 4 InsO i.V.m. § 299 ZPO und auf Eins...

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