Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 2 O 372/16)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.10.2019; Aktenzeichen VI ZR 377/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (2 O 372/16) vom 05.10.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. 1. Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen der Zerstörung eines Pkw N R, Bj. 2004 im Zuge eines Brandes in einer Tiefgarage.

Nach dem Inhalt eines schriftlichen Vertrages vom 19. September 2013 (vgl. Ablichtung, Bl. 34 f. GA) erwarben der Kläger und seine Ehefrau den eingangs genannten Pkw vom Zeugen T. Bei einer Gesamtfahrleistung von 80.000 km vereinbarten die Vertragsparteien einen Kaufpreis von 25.500,- EUR. Anschließend überführte der Kläger den Pkw nach I. In den nachfolgenden Monaten wurde das Fahrzeug aber nur selten bewegt. Überwiegend war es in der Tiefgarage des Hauses Mstraße 166 in I abgestellt. Das war auch am 24. Dezember 2013 der Fall, als der Schwiegersohn des Klägers am späten Nachmittag einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten W T 4 neben dem N abstellte. Die beiden Fahrzeuge standen unmittelbar nebeneinander in einer durch Betonwände auf drei Seiten vom Rest der Tiefgarage abgegrenzten Parkbox mit zwei Stellplätzen. In der Tiefgarage befand sich eine Kamera, die das nachfolgende Geschehen aufzeichnete. Nach der Videoaufzeichnung war um 23:49 Uhr ein erstes Aufflackern im Bereich des W erkennbar, um 23:53 Uhr drang Rauch aus der Motorhaube des Wses und kurz danach erschienen Flammen über dem rechten Scheinwerfer des Wses. Nach 23:57 Uhr ließ die Videokamera wegen des Rauchs keine Flammen mehr erkennen, und die Aufnahme endete um 0:00:11 Uhr des folgenden Tages.

Im Anschluss daran brannte auch der Pkw N R aus.

Nach einem Abschlussvermerk im anschließenden Ermittlungsverfahren ging die hinzugerufene Polizei nicht von einer Fremdeinwirkung oder gar von einem vorsätzlichen Verhalten als Brandursache aus, sondern gestützt auf die oben geschilderten Bilder von einem technischen Defekt des Wses.

Die Ehefrau des Klägers trat sämtliche, ihr wegen des Brandes gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche an den Kläger ab.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug behauptet, der ausgebrannte Pkw N R gehöre auch ihm. Das Fahrzeug sei durch den brennenden W in Brand geraten, und zwar ohne Dritteinwirkung. Das Fahrzeug sei nach einem Vorschaden fachgerecht repariert worden. Deshalb sei der dem Zeugen U gezahlte Kaufpreis auch angemessen gewesen.

Er hat im ersten Rechtszug Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises von 25.500,jsjs EUR nebst Verzugszinsen sowie Schadensersatz in Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen ebenfalls nebst Verzugszinsen verlangt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (vgl. Bl. 144 R f. GA).

2. Mit seinem am 5. Oktober 2017 verkündeten (vgl. Bl. 143 GA) Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Schaden an dem Pkw N R insofern nicht beim Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten W entstanden sei, als der W sieben bis acht Stunden vor dem Brandschaden in der Tiefgarage abgestellt worden sei. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es bereits ausreiche, wenn nur eine Betriebseinrichtung des versicherten Fahrzeugs in Brand gerate, sei nicht zu folgen, weil sie die Grenzen der zulässigen Gesetzesauslegung überschreite.

Der weiteren Details wegen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (vgl. Bl. 145 R ff. GA).

3. a) Gegen dieses ihm am 10. Oktober 2017 zugestellte (Bl. 154 GA) Urteil hat der Kläger mit einem hier am 3. November 2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung erhoben (Bl. 162 GA). Er hat sein Rechtsmittel - nach entsprechender Fristverlängerung (vgl. Bl. 169 GA) - mit einem am 11. Januar 2018 eingegangenen Schriftsatz begründet und stellt die angefochtene Entscheidung dabei in vollem Umfang zur Überprüfung (Bl. 170 ff. GA).

Zur Begründung des Rechtsmittels hält er an dem aus dem ersten Rechtszug bekannten Vorbringen fest und vertritt ferner die Auffassung, die Auffassung des Bundesgerichtshofs zu dem Tatbestandsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG treffe zu.

Er beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Oktober 2017 jsjs 2 O 372/16 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.500,jsjs EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2015 zu zahlen sowie ihn von 1.564,26 EUR vorgerichtli...

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