Entscheidungsstichwort (Thema)

Isoliertes Miteigentum neben Sonder- und Gemeinschaftseigentum

 

Leitsatz (amtlich)

Ist an Räumlichkeiten einer Wohnungseigentumsanlage, die als Sondereigentum in der Teilungserklärung ausgewiesen sind, an denen Sondereigentum aber aus Rechtsgründen nicht begründet werden kann, ein sog. isolierter Miteigentumsanteil entstanden (BGH v. 3.11.1989 – V ZR 143/87, BGHZ 109, 179 = MDR 1990, 325 – „Heizwerk-Fall”), so ist dieser bei der jährlichen Kostenverteilung mit den in der Teilungserklärung für diese Räumlichkeiten bestimmten Kostenanteilen zu belasten, auch wenn die Teilungserklärung bei ihrer Regelung irrtümlicherweise davon ausgeht, es handle bei diesem Anteil um Sondereigentum.

 

Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 24.06.2002; Aktenzeichen 202 II 247/01)

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 159/02)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln – 29 T 159/02 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des AG Köln vom 24.6.2002 – 202 II 274/01 – berichtigt und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst wird:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 26.6.2002 zu Tagesordnungspunkt 5 (Jahresabrechnung 2000) wird für ungültig erklärt.

Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Erst- und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird unter Abänderung der Wertfestsetzung des LG auf 34.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller sind Miteigentümer der Wohnanlage „U.” in K.. In der Teilungserklärung ist u.a. bestimmt, dass an Räumlichkeiten, die für den Betrieb eines Heizwerks vorgesehen waren, Sondereigentum mit einem Anteil von 92,144/10.000 gebildet werden soll. Hierzu hat der BGH festgestellt, dass sich die Anteile auf Räume beziehen, die zwingend gemeinschaftliches Eigentum sind, so dass kein Sondereigentum, sondern lediglich ein sog. isolierter Miteigentumsanteil entstanden sei („Heizwerksfall” BGH v. 3.11.1989 – V ZR 143/87, BGHZ 109, 179 = MDR 1990, 325 = NJW 1990, 447). Entsprechendes gilt für die Eingangshalle. Hierzu war im Grundbuch ursprünglich ein mit einem Sondereigentum an der Einheit Nr. … verbundener Miteigentumsanteil von 64,509/10.000 und infolge einer Teilung ab 1988 ein solcher von 55,175/10.000 eingetragen. Seit dem 13.4.1999 ist im Bestandsverzeichnis vermerkt, dass die im Aufteilungsplan mit Nr. … bezeichnete Eingangshalle zum notwendigen gemeinschaftlichen Eigentum gehört und nicht sondereigentumsfähig ist.

In § 9 Abs. 3.1. bis 5. der Teilungserklärung finden sich verschiedene Regelungen über die Vorauszahlung und Verteilung einzelner Kostenarten. Unter 6. heißt es sodann:

„a) Für das in den Untergeschossen gelegene Umspannwerk und das im 44. OG gelegene Heizwerk sind vom jeweiligen Miteigentümer die Instandhaltungs- und Reparaturkosten nur in dem Umfang zu bezahlen, wie sie direkt von diesem Teileigentum verursacht oder hierfür erforderlich sind.

Von den allgemeinen Betriebskosten (…) sind die unter…. aufgeführten Kosten nicht auf das Teileigentum „Umspannwerk” und das Teileigentum „Heizwerk” umzulegen.

b) Das Teileigentum …, Eingangshalle, ist frei von Instandhaltungs- und Reparaturkosten (Bewirtschaftungskosten).”

In der Eigentümerversammlung vom 26.6.2001 beschloss die Miteigentümergemeinschaft die Jahresabrechnung 2000. Soweit eine Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen vorgesehen ist, erfolgte dies nicht auf der Umlagebasis von 10.000 Anteilen, sondern von 9.853,019 Anteilen.

Die Antragsteller haben die Beschlussfassung zu TOP 4 angefochten, und zwar mit verschiedenen Erwägungen, die das AG weitgehend nicht für durchgreifend erachtet hat. Es hat indes beanstandet, dass die isolierten Miteigentumsanteile nicht berücksichtigt worden seien und sich zudem auch bei deren Einbeziehung keine Summe von genau 10.000 Anteilen ergebe. Es hat deswegen den Beschluss über die Jahresabrechnung 2000 für ungültig erklärt. Eine hiergegen von den Antragsgegnern eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsgegner ihr Begehren auf Zurückweisung des Anfechtungsantrags weiter.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig jedoch nicht begründet.

Die Entscheidung des LG ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 546 ZPO), i.E. nicht zu beanstanden. Allerdings ergibt sich aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung, dass die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 2000 entgegen der Bezeichnung in dem Anfechtungsantrag und der Entscheidung des AG nicht zu TOP 4, sondern zu TOP 5 erfolgt ist. Diese Falschbezeichnung, die möglicherweise darauf beruht, dass die Tagesordnung wegen des Vergleichs zu TOP 3 über die Haussprechanlage ggü. der Einladung geändert wurde, warerrechts § 319 ZPO zu berichtigen, wozu auch das Rechtsmittel...

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