Leitsatz (amtlich)

Kündigt der Anfechtende in der rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Anfechtungsschrift an, er werde seine Anfechtung näher begründen, sobald der Verwalter ihm die Liste der zur Wohnungseigentümerversammlung Eingeladenen, die Liste der Anwesenden und die zur Zeit der Versammlung aktuelle Liste der Wohnungseigentümerversammlung zugänglich gemacht habe, so verwirkt er sein Anfechtungsrecht auch bei monatelangem Nichtbetreiben des Verfahrens infolge Nichtbegründung nicht, wenn der Verwalter die Herausgabe der abgeforderten Listen verweigert und das Gericht die Ordnungsgemäßheit der Versammlung nicht von Amts wegen aufklärt.

 

Normenkette

WEG § 23

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Aktenzeichen 28 II 192/97 WEG)

LG Bonn (Aktenzeichen 8 T 153/00)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde, soweit sie die Entscheidung über die Ablehnung des Vizepräsidenten des LG M. und der Richterin am LG N. betrifft, wird zurückgewiesen.

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) werden die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des LG Bonn vom 18.12.2001 – 8 T 153/00 – sowie des AG Bonn vom 17.5.2000 – 28 II 192/97 WEG – aufgehoben, soweit sie in der Sache ergangen sind (Verwirkung des Anfechtungsrechts). Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren – an das AG zurückverwiesen.

 

Gründe

Die zulässige, insb. form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurückzuverweisen ist (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Das gegen den Vizepräsidenten des LG M. und gegen die Richterin am LG Dr. N. gerichtete Befangenheitsgesuch ist nicht gerechtfertigt. Die Entscheidungen beider Vorinstanzen sind jedoch in der Sache nicht ohne Rechtsfehler.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 1) und 2) – wie das LG gemeint hat – rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig ist. Jedenfalls liegen – soweit hinreichend individualisiert – keine Gründe vor, die bei vernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt der Ablehnenden aus, die Befürchtung erwecken können, die abgelehnten Richter stünden der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

Soweit die Beteiligten zu 1) und 2) die amtsgerichtliche Verfahrensweise rügen, ist – wie auch bereits das LG zutreffend ausgeführt hat – nicht erkennbar, inwieweit hierdurch eine Befangenheitsbesorgnis ggü. den abgelehnten Richtern des Beschwerdegerichts begründet sein kann.

Das Ablehnungsgesuch kann auch nicht mit Erfolg auf die Verfahrensweise des Beschwerdegerichts im Verfahren 8 T 292/99 gestützt werden. In diesem Zusammenhang rügen die Beteiligte zu 1) und 2) die getrennte Terminierung und Entscheidung in den Verfahren 8 T 292/99 (AG Bonn – 28 II 187/98), 8 T 140/00 (AG Bonn– 28 II 2/97), 8 T 153/00 (28 II 192/97 AG Bonn), 8 T 154/00 (28 II 26/99 AG Bonn) und 8 T 135/01 (AG Bonn – 28 II 177/99) wie die „konsequente Hintanstellung” des Verfahrens 28 II 15/96 AG Bonn und beanstandet des weiteren, dass das LG den besonderen Zusammenhang des Verfahrens 8 T 292/99 mit dem Verfahren 8 T 135/01 nicht beachtet habe. Die Beteiligten zu 1) und 2) übersehen hierbei, dass der Vorsitzende des Beschwerdegerichts die Verfahren 8 T 140/00, 8 T 153/00 und 8 T 154/00 auf den selben Tag (6.12.2001) terminiert hat und dass das älteste Verfahren 28 II 15/96 AG Bonn beim LG überhaupt noch nicht anhängig ist. Dass die Verfahren 8 T 292/99 und 8 T 135/01 getrennt und zudem nicht gleichzeitig mit den zuvor genannten Verfahren gemeinsam terminiert worden sind, betrifft eine richterliche Ermessensentscheidung im Rahmen der Prozessleitung, die – aus Sicht einer vernünftigen Partei – weder auf eine unsachliche Einstellung der abgelehnten Richter ggü. den Beteiligten zu 1) und 2) schließen lässt noch willkürlich erscheint. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Verfahren 28 II 187/88 AG Bonn (LG Bonn – 8 T 292/99) von den dortigen Antragstellern am 18.9.1999 beantragten einstweiligen Anordnung, mit der der Verwalterin die Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.9.1999 untersagt werden sollte, deren Beschlussfassung Gegenstand des Verfahrens 28 II 177/99 AG Bonn (LG Bonn – 8 T 135/01) ist. Nachdem die Eigentümerversammlung vom 22.9.1999 stattgefunden hatte, bevor die Antragsteller sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG vom 25.10.1999 – 28 II 187/98 – eingelegt hatten, ist nicht erkennbar, dass die abgelehnten Richter „die Tatsache des EA – Antrages vom 18.9.99 kurzerhand ausgeblendet haben” sollen. Der Antrag war im Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Beschwerde durch Zeitablauf bereits erledigt und nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Soweit die Beteiligten zu 1) und 2) die richterliche Würdigung des im Termin vom 2.10.2001 – 8 T 292/99 LG Bonn – vorgelegten Verwaltervertrages mit Datum vom 18.9.1998 beanstanden und darauf hinweisen, dass unter Berücksichtigung des Schri...

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