Leitsatz (amtlich)

1. In dem Abschluss eines Aufteilungsvertrages mit den Miterben kann eine schlüssige Annahme der Erbschaft liegen. Eine anschließende Erbausschlagung ist nur unter den Voraussetzungen des § 1954 BGB möglich.

2. Der Umstand, dass im Hinblick auf ein laufendes Restschuldbefreiungsverfahren und die damit bestehende Obliegenheit zur Abführung der Hälfte des Erbes an den Treuhänder, die Vereinbarung nicht offen gelegt wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

 

Normenkette

BGB §§ 1943, 1954; InsO § § 286 ff., § 295

 

Verfahrensgang

AG Düren (Beschluss vom 28.04.2014; Aktenzeichen 80 VI 86/14)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 26.5.2014 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des AG - Nachlassgerichts - Düren vom 28.4.2014, 80 VI 86/14, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) bis 3) jeweils zu 1/3 zu tragen.

2. Der Antrag der Beteiligten zu 4) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I. Der am 12.12.2013 verstorbene U. D. (im Folgenden: Erblasser) war seit September 2013 in zweiter Ehe verheiratet mit der Beteiligten zu 4). Er hatte 3 Kinder aus erster Ehe, die Beteiligten zu 1) bis 3).

Der Erblasser hatte mit seiner ersten Ehefrau am 31.8.1990 einen Erbvertrag geschlossen (UR. Nr. 1860/1990 des Notars Dr. Z. in Düren), diesen aber gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau durch Erbvertrag vom 28.3.2006 (UR. Nr. 521/2006 des Notars Dr. Zain in Düren) wieder aufgehoben. Die Ehe mit seiner ersten Ehefrau wurde geschieden.

Bezüglich des Vermögens der Beteiligten zu 4) ist vom AG Aachen das Verbraucherinsolvenzverfahren angeordnet und Herr Rechtsanwalt Z. zum Treuhänder bestellt worden (93 IK 55/08); die Restschuldbefreiung ist für den 19.3.2014 in Aussicht gestellt worden.

Am 6.1.2014 schlossen die Beteiligten eine "Erbauseinandersetzungsvereinbarung", die schriftlich verfasst sowie von allen 4 Beteiligten unterschrieben ist und u.a. folgenden Inhalt hat:

"Mit der Erbmasse des am 12.12.2013 verstorbenen U.. D. wird wie folgt verfahren:

1. Der gesamte Grundbesitz "Im Weyerfeld 2 einschließlich Garage" wird veräußert an einen Dritten. Als Kaufpreis sollen 160.000 EUR erzielt werden. Ein Mindestkaufpreis wird nicht festgesetzt. Der Erlös wird durch 4 geteilt und je zu einem Viertel ausgezahlt an

a) B. D.,...

b) R. D.,...

c) R. D.,...

d) S. D.,...

2. Die Fahrzeuge aus der Erbmasse werden übereignet an:

...

3. Über die Einbauküche ...

4. S. D. erhält den Rasenmäher,...

5. B. D. erhält das gesamte Mobiliar, bis auf ...

6. B. D. erhält ferner ...

7. Das Guthaben auf dem Girokonto bei der Sparda Bank Düren bleibt bestehen zur Tilgung aller weiteren Verbindlichkeiten von U. D..

Jeder der Beteiligten verzichtet auf weitere Ansprüche gegen einen oder mehrere Beteiligte."

Am 14.1.2014 hat die Beteiligte zu 4) die Ausschlagung der angefallenen Erbschaft aus jedem Berufungsgrunde zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt. Daraufhin hat die Beteiligte zu 1) am 5.2.2014 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge beantragt, der die Beteiligten zu 1) bis 3) als Miterben zu je 1/3-Anteil ausweist (Bl. 2 f. d. GA.). Der gemeinschaftliche Erbschein ist am 12.2.2014 antragsgemäß erteilt worden (Bl. 13d. GA).

Mit Erklärung vom 6.3.2014 hat die Beteiligte zu 4) zur Niederschrift des Nachlassgerichts die erklärte Erbausschlagung vom 14.1.2014 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, Gegenstand der Vereinbarung vom 6.1.2014 sei eine förmliche Ausschlagung der Erbschaft gewesen, auch wenn dies schriftlich nicht fixiert worden sei. Nunmehr würden die Beteiligten zu 1) bis 3) behaupten, dass die Erbauseinandersetzungsvereinbarung rechtsunwirksam sei und durch die Ausschlagung die Grundlage für die Vereinbarung entfallen sei. Diese Vorgehensweise hätten die Beteiligten zu 1) bis 3) von vorneherein geplant und sie, die Beteiligte zu 4), arglistig getäuscht. Wenn sie dies gewusst hätte, hätte sie die Erbausschlagung nicht erklärt.

Mit Schreiben vom 6.3.2014 hat die Rechtspflegerin angekündigt, den am 12.2.2014 erteilten Erbschein wieder einzuziehen (Bl. 17 d.A.). Ebenfalls mit Schreiben vom 6.3.2014 hat die Beteiligte zu 4) einen Antrag auf Einziehung des Erbscheins gestellt (Bl. 18 d.A.). Am 21.3.2014 ist der Erbschein von der Beteiligten zu 1) zur Akte zurückgereicht worden (Bl. 23d. GA.). Mit Schreiben vom 7.4.2014 (Bl. 25 ff. d. GA.) haben die Beteiligten zu 1) bis 3) beantragt, ihnen den Erbschein wieder auszuhändigen. Sie haben geltend gemacht, Hintergrund der Vereinbarung vom 6.1.2004 sei das laufende Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 4). Diese habe einerseits als gesetzliche Erbin am Nachlass teilhaben wollen, andererseits einen Zugriff des Treuhänders auf ihr Erbe möglichst vermeiden wollen. Tatsächlich hatte die Beteiligte zu 4) den Treuhänder nur über die Erbausschlagung, nich...

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