Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Doppelzustellung der Sicherungsbürgschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der Vollstreckungsgläubiger, dem die Sicherheitsleistung obliegt, dem Schuldner persönlich die Bürgschaftserklärung eines Kreditinstituts zustellen lassen, so ist er nicht nach § 751 Abs. 2 ZPO gehalten, dem Schuldner einen weiteren Nachweis über die Erbringung der Sicherheitsleistung zuzustellen. Das gilt auch dann, wenn letzterer einen Verfahrensbevollmächtigten (§ 172 ZPO) hat.

 

Normenkette

ZPO §§ 108, 172, 751 Abs. 2, § 890

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 21.11.2006; Aktenzeichen 31 O 394/05 SH IV)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 5.12.2006 gegen den Beschluss der 31. Zivilkammer des LG Köln vom 21.11.2006 - 31 O 394/05 SH IV - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die gem. §§ 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des LG, mit welchem ein Ordnungsgeld von 20.000 EUR gegen sie festgesetzt worden ist, stellt sich in der Sache als unbegründet dar. Klarzustellen ist lediglich, dass sich die Verhängung des Ordnungsgeldes aus schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen das am 13.10.2005 verkündete Urteil der Kammer - 31 O 394/05 - rechtfertigt und nicht, wie in dem angefochtenen Beschluss irrig angegeben, aus einem Urteil vom "8.9.2005".

1. Die Kammer hat es zu Recht als unerheblich angesehen, dass die Vollstreckungsklausel erst im Laufe des Zwangsvollstreckungsverfahrens am 25.7.2006 erteilt worden ist und also zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zuwiderhandlungen - mit Ausnahme derjenigen vom 10.9.2006 - noch nicht vorlag. Ausreichend ist es nämlich, wenn die Klausel wie hier zum Zeitpunkt der Verhängung des Ordnungsmittels, d.h. bei Erlass des gerichtlichen Beschlusses, erteilt ist. Der Senat nimmt insoweit die zutreffenden Ausführungen des LG und die von der Kammer ausführlich zitierte herrschende Meinung als richtig in Bezug, nachdem die Schuldnerin dem im Rahmen des Beschwerdevorbringens nur weiterhin ihre eigene abweichende Meinung entgegen gesetzt hat.

2. Hinsichtlich der Zuwiderhandlungen vom 07.05. und 21.5.2006 (beide Fall 3) sowie vom 10.9.2006 (Fall 4) kommt es auf die von den Parteien streitig diskutierten Fragen im Zusammenhang mit einer von der Gläubigerin zu leistenden Sicherheit i.S.d. § 709 Satz 1 ZPO von vorneherein nicht an. Durch Senatsurteil vom 5.5.2006 - 6 U 209/05 - ist die Berufung der Schuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung aus Ziff. I. 3 des landgerichtlichen Urteils zurückgewiesen und zugleich das Urteil gem. § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Einer Sicherheitsleistung der Klägerin vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen bedurfte es daher nicht. Unerheblich ist im Übrigen, dass der Schuldnerin insoweit eine Abwendungsbefugnis zuerkannt worden war, nachdem sie die entsprechende Sicherheitsleistung von 30.000 EUR erst im Dezember 2006 und damit nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung erbracht hat.

3. Anders verhält es sich indes bei den weiteren Zuwiderhandlungen während des Berufungsverfahrens vom 19.02. (auch Fall 3), 26.04. (Fall 1) und 30.4.2006 (Fall 2), deren Vollstreckung sich allein nach den Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit in dem erstinstanzlichen Urteil richtet. Der Senat schließt sich allerdings im Ergebnis der von der Kammer vertretenen Auffassung an, dass der Festsetzung eines Ordnungsgeldes keine formalen Mängel entgegen stehen. Insbesondere war die Gläubigerin nicht gem. § 751 Abs. 2 ZPO gehalten, die Originalbürgschaftsurkunde betreffend ihre von dem LG angeordnete Sicherheitsleistung (bzw. eine beglaubigte Abschrift) - auch - an die Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin zustellen zu lassen.

a) Nach allgemeiner Meinung dürfen Ordnungsmittel i.S.d. § 890 ZPO nur verhängt werden, wenn eine nach dem Urteil erforderliche Sicherheitsleistung des Gläubigers in dem Zeitpunkt bereits erbracht war, in dem der Schuldner den Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsgebot begangen hat (BGH v. 30.11.1995 - IX ZR 115/94, MDR 1996, 521 = NJW 1996, 397, 398; OLG Frankfurt v. 18.2.2003 - 11 W 31/02, OLGReport Frankfurt 2003, 176; OLG Zweibrücken v. 15.9.1997 - 3 W 173/97, OLGReport Zweibrücken 1998, 112; OLG Karlsruhe v. 26.1.1996 - 6 W 98/95, MDR 1996, 525; OLG München v. 13.3.1990 - 29 W 856/90, GRUR 1990, 638; Senat in OLG Köln v. 12.5.1982 - 6 W 46/82, WRP 1983, 56). Diese Voraussetzung liegt vor.

Unstreitig hat die Gläubigerin schon am 18.11.2005 eine Prozessbürgschaft der Sparkasse Osnabrück über 50.000 EUR erwirkt. Der Bürgschaftsvertrag kommt allerdings erst zustande, wenn die Bürgschaftserklärung dem Sicherungsberechtigten - hier der Schuldnerin - entweder im Original zugeht, § 130 Abs. 1 BGB, oder gem. § 132 BGB i.V.m. § 192 ZPO in Urschrift oder beglaubigter Abschrift durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wird (OLG Karlsruhe a.a.O.; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 108 Rz. 11). Die Zustellung...

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