Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzungsverfahren im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO; Terminsgebühr bei Entscheidung des Beschwerdegerichts ohne mündliche Verhandlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer Beschwerde gem. § 15 Abs. 2 S. 1 BNotO gegen eine Tätigkeit eines Notars ist das Landgericht Beschwerdeinstanz (§ 15 Abs. 2 S. 2 BNotO).

2. Die Entscheidung über die Festsetzung der anwaltlichen Kosten in einem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO trifft nicht der Notar, sondern der Rechtspfleger beim Landgericht. Gegen dessen Entscheidung ist die Erstbeschwerde gem. § 85 FamFG i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zum Oberlandesgericht statthaft.

3. Entscheidet das Beschwerdegericht in einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, so entsteht für den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten keine Terminsgebühr.

 

Normenkette

BNotO § 15 Abs. 2; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; RVG VV Nr. 3014 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 104

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 11 T 55/19)

 

Tenor

I. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren auf den Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung.

II. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 27.10.2020 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 09.10.2020, 11 T 55/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.07.2020 sind der Beteiligten zu 2) von der Beteiligten zu 1) 2.497,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.07.2020 zu erstatten.

Der weitergehende Antrag der Beteiligten zu 2) auf Kostenfestsetzung gegen die Beteiligte zu 1) vom 27.07.2020 wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.

 

Gründe

I. Durch Beschluss vom 03.07.2020 hat das Landgericht Köln die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 07.10.2019 gegen den Vorbescheid des Notars N. vom 05.09.2019 ohne Durchführung eines Gerichtstermins zurückgewiesen und die Gerichtskosten sowie die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 2) der Beteiligten zu 1) auferlegt (Bl. 169 ff. d.A.).

Mit Antrag vom 27.07.2020 hat die Beteiligte zu 2) Festsetzung von Kosten in Höhe von 4.352,78 EUR nebst Zinsen beantragt, und zwar ausgehend von einem Streitwert von 78.000,00 EUR eine 1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG in Höhe von 2.132,80 EUR, eine 1,2 Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG in Höhe von 1.599,60 EUR, eine Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR sowie Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 600,38 EUR (B. 186 d.A.). Die Entstehung der Terminsgebühr hat die Beteiligte zu 2) damit begründet, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts gem. §§ 68 Abs. 3 S. 1, 113 FamFG, 128 ZPO vorsehe, dass ein Gerichtstermin stattfinde.

Durch Beschluss vom 09.10.2020 hat der Rechtspfleger des Landgerichts antragsgemäß außergerichtliche Kosten der Beteiligten zu 2) in Höhe von 4.352,78 EUR nebst Zinsen gegen die Beteiligte zu 1) festgesetzt (Bl. 194 d.A.).

Gegen diesen der Beteiligten zu 1) am 22.10.2020 zugestellten Beschluss hat diese mit am 05.11.2020 beim Landgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 27.10.2020 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 205 f. d.A.). Sie hat vorgetragen, dass ein Termin nicht stattgefunden habe und auch § 128 ZPO nicht einschlägig sei. Eine Terminsgebühr sei daher nicht entstanden.

Die Beteiligte zu 2) ist der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 17.11.2020 entgegengetreten.

Durch Beschluss vom 24.11.2020 hat der Rechtspfleger des Landgericht Köln der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 212 d.A.).

II. 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts ist statthaft gem. §§ 15 Abs. 2 S. 3 BNotO, 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO). Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss auch sachlich zuständig gem. § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG. Zwar wäre gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in der Hauptsache im vorliegenden Fall nicht die sofortige Beschwerde zum Senat, sondern - im Falle ihrer Zulassung - nur die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft (§§ 15 Abs. 2 S. 3 BNotO, 70 Abs. 1 FamFG). Indes hat das Landgericht über die Kostenfestsetzung nicht als Beschwerdegericht entschieden, sondern gem. § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO als die erste mit der Sache befassten Instanz (Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 85 Rn. 8 m.w.N.; Senat, FGPrax 2008, 216 für das Bundesamt für Justiz). Denn der Notar ist kein Gericht im Sinne des § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hier liegt daher eine Erstbeschwerde vor, so dass der Rechtsmittelzug des Kostenfestsetzungsverfahrens der Zivilprozessordnung zur Anwendung...

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