Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 22.08.2017; Aktenzeichen 8 S 249/16)

 

Tenor

Die als "Beschwerde hilfsweise Rechtsbeschwerde im PKH-Verfahren" bezeichnete Eingabe der Beklagten vom 22.09.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 22.08.2017 - 8 S 249/16 - wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. 1. Der Senat hat über die in der Entscheidungsformel näher bezeichnete Eingabe der Beklagten durch Beschluss zu entscheiden. Zwar war das Schreiben der Beklagten vom 22.09.2017 offenbar in erster Linie an den Bundesgerichtshof gerichtet und ausdrücklich nur "in Kopie an das Oberlandesgericht Köln" versandt worden. Die Beklagte hat indes auf den Hinweis des Vorsitzenden, dass der Senat in der vorliegenden Sache nichts weiter veranlassen werde, sofern sie nicht bis zum 12.10.2017 Abweichendes mitteilt, mit Schreiben vom 12.10.2017 sowohl das Oberlandesgericht als auch den Bundesgerichts darum gebeten, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Sie hat zudem gegenüber dem Senat ausdrücklich darum gebeten, ihr Rechtsmittel "unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch an den BGH weiterzuleiten, oder aber direkt PKH zu gewähren." Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, ihr auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtetes Begehren auch gegenüber dem Senat weiterzuverfolgen.

2. Soweit die Beklagte eine sachliche Entscheidung des Oberlandesgerichts über ihr PKH-Gesuch begehrt, ist ihre Eingabe schon deshalb unzulässig, weil das Oberlandesgericht funktionell nicht zuständig ist. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO kommt die sofortige Beschwerde gegen eine landgerichtliche Entscheidung nur dann in Betracht, wenn diese Entscheidung "im ersten Rechtszug" ergangen ist. Entscheidungen des Landgerichts im zweiten Rechtszug (im vorliegenden Fall also im Berufungsverfahren) unterliegen dementsprechend nicht der sofortigen Beschwerde, so dass auch die Verweigerung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht im Berufungsverfahren nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.2006 - 15 W 35/06). Hierauf hat der Senatsvorsitzende die Beklagte auch bereits mit Verfügung vom 26.09.2017 hingewiesen.

3. Als ordentliches Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts vom 22.08.2017 kommt danach von vornherein allein die Rechtsbeschwerde nach den §§ 574 ff. ZPO in Betracht. Für die Entscheidung über eine solche Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht das Oberlandesgericht, sondern nach § 133 GVG der Bundesgerichtshof zuständig. Der Senat sieht sich allerdings nicht dazu veranlasst, die Eingabe vom 22.09.2017 entsprechend der Vorstellung der Beklagten an den Bundesgerichtshof weiterzuleiten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof voraus, dass die Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erfüllt sind (vgl. BGH NJW 2002, 1958). Dies ist hier aus unabhängig voneinander gegebenen Gründen nicht der Fall: Zum einen ist das Rechtsmittel auch als Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof unzulässig, weil die Beschwerdeschrift nicht von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist (vgl. BGH NJW 2002, 1958; BGH NZI 2002, 399; BGH ZInsO 2004, 441). Zum anderen fehlt es vorliegend auch an der nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO erforderlichen Zulassung des Rechtsmittels, die - wenn überhaupt - in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts hätte erfolgen müssen.

4. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO). Hiervon unberührt bleibt die gesetzlich begründete Verpflichtung der Beklagten, die durch ihre erfolglose Beschwerde verursachten Gerichtskosten zu tragen (Ziff. 1812 KV GKG).

III. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gegen diese Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Zudem weist der Senat darauf hin, dass er über das ebenfalls unter dem 22.09.2017 angebrachte Befangenheitsgesuch gegen die Richter Dr. X, Z und Dr. H nicht zu befinden hat; zuständig ist insoweit gemäß § 45 Abs. 1 ZPO das Landgericht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11636030

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