Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abgrenzung Dienstvertrag - Werkvertrag bei Marketing-Vertrag mit Ziel der Umsatzsteigerung eines Webshops

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 13.08.2013; Aktenzeichen 29 O 22/13)

 

Tenor

I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 13.8.2013 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des LG Köln - 29 O 22/13 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Das LG hat der Klage zu Recht stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

1. Die Beklagte schuldet der Klägerin das für den Monat April 2011 ausstehende Resthonorar i.H.v. 806,13 EUR aus § 611 Abs. 1 BGB.

Bei dem zwischen den Parteien begründeten Rechtsverhältnis handelt es sich um einen Dienstvertrag. In Folge dessen kann die Beklagte werkvertragliche Gewährleistungsrechte wegen einer angeblichen Schlechtleistung der Klägerin nicht geltend machen.

a. In der Rechtsprechung des BGH erfolgt die Zuordnung von EDV-Verträgen pp. zu den Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuches nach dem von den Parteien vereinbarten Vertragszweck, wie er in der vertraglichen Leistungsbeschreibung und dem hieran anknüpfenden Parteiwillen, insbesondere auch in der verobjektivierten Kundenerwartung, zum Ausdruck kommt, und rechtfertigt sich letztlich auch aus einem Vergleich mit Verträgen, die ähnliche Gegenstände betreffen (vgl. zu Internetsystemverträgen BGH, Urt. v. 4.3.2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345m. w. n.). Bei typengemischten Verträgen, die im Zusammenhang mit Leistungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung in der Regel vereinbart werden, sind für jede Leistung die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps des BGB heranzuziehen, es sei denn, die Eigenart des Vertrages verbietet eine solche Vorgehensweise; dann ist das Recht denjenigen Vertragstypus heranzuziehen, der den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt des Vertrages bildet (vgl. dazu BGH, Urt. v. 29.10.1980 - VIII ZR 326/79, NJW 1981, 341 f.; Grüneberg in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, Überbl. v § 311 Rz. 24 ff.).

b. Auf der Grundlage dieser Kriterien unterfällt das Vertragsverhältnis der Parteien einheitlich dem Dienstvertragsrecht des BGB.

Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, in dem sich der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere zur Leistung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Dienstverpflichtete schuldet - anders als bei dem Werkvertrag - nicht die Herstellung und Verschaffung eines individuellen Werkes, sondern allein die nicht erfolgsbezogene Leistung der versprochenen Dienste.

Die Auslegung des Vertrages der Parteien mit Rücksicht auf den verfolgten Zweck und die Leistungsbeschreibung ergibt seine Einordnung als Dienstvertrag.

Bereits nach dessen Wortlaut hat sich die Klägerin allein im Rahmen eines Dienstverhältnisses und nicht eines Werkvertrages verpflichten wollen. Anhaltspunkte dafür, dass die vertragliche Verbindung der Parteien gleichwohl - und sei es auch nur im Hinblick auf einzelne Teile der geschuldeten Leistungen - erfolgsbezogen und mithin als Werkvertrag einzuordnen wäre, liegen nicht vor.

Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien wandte sich die Beklagte mit dem Ziel an die Klägerin, den Umsatz über ihren Webshop zu steigern. Die Klägerin betreibt eine Werbeagentur und verfügt daneben über das notwendige Fachwissen, um internetbasierte Verkaufsportale im Hinblick auf ihre Kompatibilität für die Algorithmen einschlägiger Suchmaschinen zu optimieren. Ausweislich des Leistungsumfanges beschränkten sich ihre vertraglichen Verpflichtungen aber nicht allein auf eine solche Optimierung des von der Beklagten betriebenen Webshops. Vielmehr haben die Parteien einen Marketing-Vertrag geschlossen, der daneben das Angebot der Beklagten über verschiedene Vertriebswege bewerben und vermarkten sollte. So beinhaltet der Leistungsbereich "H-Adwords" eine internetbasierte Werbekampagne, bei der die Anzeigen der Bekagten lediglich bei der Eingabe vorher definierter Suchworte in das Eingabefenster der Suchmaschine H erscheinen und nach der die Vergütung bei entsprechendem "Klick" des Anwenders auf die Anzeige anfällt. Auch die Leistungsinhalte Affiliate-Marketing und die ...

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