Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Anwendung des MietHöReglG auf Altenheimverträge. Anwendung des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe auf Altenheimverträge mangels Schwerpunkt im mietrechtlichen Teil

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, ob Altenheimverträge den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (Art 3 des Zweiten Gesetzes über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum von 1974-12-18, BGBl I 3603) unterstehen.

 

Orientierungssatz

1. Der Eigenart des Vertrages wird nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrages liegt.

2. Liegt das Schwergewicht des Altenheimvertrages nicht im mietrechtlichen Teil, können auf ihn demnach die Vorschriften des MietHöReglG nicht angewendet werden.

3. Eine solche rechtliche Einordnung schließt es nicht aus, auch Bestimmungen des Vertragsrechts heranzuziehen, bei dem der Schwerpunkt des Vertrages nicht liegt, wenn allein hierdurch die Eigenart des Vertrages richtig gewürdigt werden

4. Wertsicherungsklauseln jeder Art, die in Wohnungsmietverträgen vereinbart sind, sind unwirksam.

5. Beim Altenheimvertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag, weil er zusammengesetzt ist aus Elementen des Mietvertrages, des Dienstvertrages und des Kaufvertrages. Er bildet aber doch ein einheitliches Ganzes und kann bei der rechtlichen Beurteilung nicht in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden.

 

Normenkette

MietHöReglG §§ 1, 10

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 20.11.1979; Aktenzeichen 13 U 46/79)

LG Konstanz (Entscheidung vom 23.06.1978; Aktenzeichen 4 O 285/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542377

NJW 1981, 341

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