Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 21 O 395/20)

 

Tenor

Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Einzelrichter - vom 14.09.2021 (21 O 395/20) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.021,44 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor.

1. Der Senat misst der Berufung einstimmig keine Erfolgsaussichten bei.

a) Zur Begründung wird auf die sorgfältig abgefassten Gründe in der angefochtenen Entscheidung umfassend Bezug genommen. Der ergänzenden Begründung bedarf lediglich die (zutreffende) Annahme des Landgerichts, dass sich der Kläger am 07.12.2018 wirksam zu der am Oberlandesgericht Braunschweig anhängigen Musterfeststellungsklage (4 MK 1/18) angemeldet hatte. Hierzu gilt:

aa) Gemäß § 608 Abs. 2 ZPO ist die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt sowie Angaben zu Namen und Anschrift des Verbrauchers (Nr. 1.) enthält, Gericht und Aktenzeichen der Musterfeststellungsklage bezeichnet (Nr. 2), den Beklagten der Musterfeststellungsklage (Nr. 3) benennt, Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers (Nr. 4) bestimmt beschrieben sind und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben versichert wird (Nr. 5). Diesen gesetzlichen Anforderungen genügte die Anmeldung vom 07.12.2018 auch in Bezug auf die bestimmte Darstellung des Gegenstandes und Grundes des verfolgten Anspruchs.

Zu deren Darlegung gemäß § 608 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO gehört die Darstellung des Lebenssachverhaltes, aus dem der Anspruch abgeleitet wird. Die Anforderungen hieran entsprechen denjenigen an eine Klageschrift gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 (BGH, Beschluss vom 25.07.2022 - VIa ZR 171/22, juris). Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substanziiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2022 - 5 U 104/21, juris Rn. 41 ff.). Wann diesen Anforderungen genügt ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden. Vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis ab (OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2022 - 22 U 92/21). Auch der Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer bedarf es für eine wirksame Anmeldung nicht zwingend (BGH, Beschluss vom 25.07.2022 - VIa ZR 171/22, juris).

bb) Diesen Voraussetzungen wurde die Anmeldung des Klägers gerecht. Ausweislich der Bestätigung des Bundesamtes für Justiz vom 24.03.2021 (Bl. 307 eA-LG) ergab sich aus dieser, dass dem Kläger ein Fahrzeug VW Touran "CUP", 2.0 l TDI, 103 KW, Baujahr 2014 gehörte, in welchem der von der Beklagten hergestellte Motor EA189 verbaut war und das von dem sogenannten "Dieselskandal" betroffen war. Zudem wurde auf die Implementierung des Software-Updates im Jahr 2017 hingewiesen. Da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger noch über ein weiteres baugleiches Fahrzeug aus demselben Baujahr und derselben Marke verfügte, war die Identifizierbarkeit und Abgrenzbarkeit des geltend gemachten Anspruchs durch die vorhandenen Angaben hinreichend sichergestellt (vgl. zu einem gleichgelagerten Sachverhalt OLG Köln, Urteil vom 02.03.2022 - 5 U 104/21, juris Rn. 45; diese Rechtsprechung ausdrücklich billigend BGH, Beschluss vom 25.07.2022 - VIa ZR 171/22, juris). Insoweit kann offen bleiben, ob der Beklagten die Identifizierung des Fahrzeugs angesichts der Kenntnis des Namens des Klägers und des Fahrzeugtyps auch nicht schon deshalb möglich war, weil auf dieses im Zeitpunkt der Anmeldung bereits das Software-Update aufgespielt worden war.

b) Angesichts des Vorstehenden bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klage überdies nicht auch vor dem Hintergrund jedenfalls teilweise gerechtfertigt wäre, dass dem Kläger mit der Verjährung seines Schadensersatzspruchs nach § 826 BGB jedenfalls der sogenannte Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB zugestanden hätte. Soweit es in diesem Zusammenhang darauf ankommen würde, ob die Bestellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von dem Autohändler bei der Beklagten erst auf den zwischen dem Kläger und dem Autohändler geschlossenen Vertrag zurückging (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2022 - VIa ZR 57/21, juris), spräche hierfür allerdings einiges. Denn die "Verbindliche Volkswagen-Bestellung" wurde bereits am 08.01.2014 gesc...

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