Verfahrensgang

AG Leverkusen (Entscheidung vom 13.01.2009)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 13.01.2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht u.a. eine 1,3 Verfahrensgebühr festgesetzt. Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Hinweis, es sei im Hin-blick auf RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4 eine gem. RVG VV 2300 vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr in Höhe von 0,65 anzurechnen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn derselbe Anwalt bereits außergerichtlich tätig geworden ist (vgl. OLG München AGS 2009, 164; OLG Koblenz AGS 2009, 166; Schneider/Wolf, Anw-K-RVG/Onderka/Schneider, Vorbem. 3 Rn 212). Die festgesetzten Kosten betreffen jedoch Rechtsanwälte, die nur im Prozess, nicht aber auch außergerichtlich für die Beklagte tätig geworden sind.

Die Beklagte muss sich auch nicht aus dem Grundsatz heraus, dass der unterlegene Gegner nur notwendige Kosten erstatten muss, so behandeln lassen, als ob diese Anwälte bereits vorgerichtlich tätig gewesen wären. Allerdings waren für die Beklagte vorgerichtlich andere Rechtsanwälte tätig, die sodann für sie zunächst auch gerichtlich tätig geworden sind. Diese Rechtsanwälte hätten sich die Geschäftsgebühr auf ihre Verfahrensgebühr anrechnen lassen müssen. Durch diesen Anwaltswechsel sind dem Kläger jedoch keine Mehrkosten entstanden, die er gem. § 92 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht tragen müsste. Die Geschäftsgebühr der zuerst tätigen Anwälte der Beklagten hat die Beklagte bereits ausgeglichen und verlangt insoweit keine Kostenerstattung; nach der schriftlichen Mitteilung dieser Anwälte werden diese entsprechend der mit den späteren Anwälten getroffenen Vereinbarung eine Verfahrensgebühr selbst nicht geltend machen. Der Kläger steht im Ergebnis also nicht schlechter da als in den Fällen, in denen von einer Partei vorprozessual der eine, für den Prozess jedoch ein anderer Anwalt beauftragt worden ist. Ein solches Verhalten steht der Partei aber grundsätzlich frei, es sei denn, dies wäre nur geschehen, um den anderen mit Mehrkosten zu belasten (vgl. die o.a. Zitate). Für ein solches Verhalten fehlen hier jedoch jegliche Anhaltspunkte.

Die Verfahrensgebühr ist daher zu Recht mit 1,3 angesetzt worden.

Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen besteht nicht, zumal die Problematik sich durch das alsbald bevorstehende Inkrafttreten des § 15a RVG so nicht mehr stellen wird.

Beschwerdewert: bis 600 EUR

 

Fundstellen

Haufe-Index 2579263

AGS 2009, 461

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