Entscheidungsstichwort (Thema)
"Ordnungsgeld der Einigungsstelle"
Leitsatz (amtlich)
Die Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO über die sofortige Beschwerde gegen die in § 15 Abs. 5 S. 2 UWG genannten Maßnahmen der Einigungsstelle hat zur Folge, dass die Einigungsstelle der Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO abhelfen kann und sie andernfalls der Kammer des zuständigen LG vorzulegen hat. Gegen dessen Entscheidung ist, soweit es die Rechtsbeschwerde nicht nach § 574 ZPO zugelassen hat, kein weiteres Rechtsmittel statthaft.
Normenkette
UWG § 15 Abs. 5 S. 2; ZPO §§ 567 ff.
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 21.09.2009; Aktenzeichen 81 T 1/09) |
Tenor
Das Rechtsmittel des Antragsgegners vom 28.9.2009 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 21.9.2009 (81 T 1/09) wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Gegen den Antragsgegner ist von der Einigungsstelle gem. § 15 Abs. 5 Satz 2 UWG ein Ordnungsgeld festgesetzt worden, weil er - obgleich sein persönliches Erscheinen angeordnet war - dem von der Einigungsstelle angesetzten Termin unentschuldigt ferngeblieben ist. Dagegen ist nach § 15 Abs. 5 Satz 3 UWG die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, das heißt nach den §§ 567 ff. ZPO statthaft. Demzufolge hat die Einigungsstelle, deren Entscheidung angefochten worden ist, nach § 572 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, der Beschwerde abzuhelfen. Das hat die Einigungsstelle nicht getan, sondern die Beschwerde dem Beschwerdegericht - der Kammer für Handelssachen des LG Köln - vorgelegt. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung hat das Beschwerdegericht die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wäre allein noch eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO in Betracht gekommen, wenn das LG diese Rechtsbeschwerde zugelassen hätte (vgl. Retzer in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 15 Rz. 41). Da das LG die Zulassung der Rechtsbeschwerde aber nicht ausgesprochen hat, ist das von dem Antragsgegner eingelegte Rechtsmittel unzulässig.
Fundstellen
Dokument-Index HI2256171 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen