Entscheidungsstichwort (Thema)

"Ordnungsgeld der Einigungsstelle"

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO über die sofortige Beschwerde gegen die in § 15 Abs. 5 S. 2 UWG genannten Maßnahmen der Einigungsstelle hat zur Folge, dass die Einigungsstelle der Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO abhelfen kann und sie andernfalls der Kammer des zuständigen LG vorzulegen hat. Gegen dessen Entscheidung ist, soweit es die Rechtsbeschwerde nicht nach § 574 ZPO zugelassen hat, kein weiteres Rechtsmittel statthaft.

 

Normenkette

UWG § 15 Abs. 5 S. 2; ZPO §§ 567 ff.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 21.09.2009; Aktenzeichen 81 T 1/09)

 

Tenor

Das Rechtsmittel des Antragsgegners vom 28.9.2009 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 21.9.2009 (81 T 1/09) wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Gegen den Antragsgegner ist von der Einigungsstelle gem. § 15 Abs. 5 Satz 2 UWG ein Ordnungsgeld festgesetzt worden, weil er - obgleich sein persönliches Erscheinen angeordnet war - dem von der Einigungsstelle angesetzten Termin unentschuldigt ferngeblieben ist. Dagegen ist nach § 15 Abs. 5 Satz 3 UWG die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, das heißt nach den §§ 567 ff. ZPO statthaft. Demzufolge hat die Einigungsstelle, deren Entscheidung angefochten worden ist, nach § 572 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, der Beschwerde abzuhelfen. Das hat die Einigungsstelle nicht getan, sondern die Beschwerde dem Beschwerdegericht - der Kammer für Handelssachen des LG Köln - vorgelegt. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung hat das Beschwerdegericht die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wäre allein noch eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO in Betracht gekommen, wenn das LG diese Rechtsbeschwerde zugelassen hätte (vgl. Retzer in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 15 Rz. 41). Da das LG die Zulassung der Rechtsbeschwerde aber nicht ausgesprochen hat, ist das von dem Antragsgegner eingelegte Rechtsmittel unzulässig.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2256171

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