Verfahrensgang

AG Bergisch Gladbach (Aktenzeichen 26b F 65/21)

 

Tenor

1. Die Beschwerde vom 31.05.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 14.05.2021 (26b F 65/21) wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit an das Amtsgericht - Familiengericht - gerichtetem Schreiben vom 03.05.2021 regte der Vater des 2007 geborenen Kindes an, von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB zu eröffnen, mit dem Ziel, es den Lehrkräften und der Schulleitung der Schule, die das Kind besucht, im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, dem Kind aufzugeben, eine Gesichtsmaske zu tragen, sich an geltende Abstandsregelungen zu halten und an sog. Corona-Schnelltests teilzunehmen.

Das Amtsgericht lehnte mit Schreiben vom 04.05.2021 die Einleitung eines Verfahrens nach § 24 Abs. 2 FamFG ab. Darauf beantragte der Vater den Erlass eines förmlichen Beschlusses gemäß § 38 Abs. 1 FamFG. Mit dem angefochtenen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zur Einlegung einer Beschwerde versehenen Beschluss verwarf das Amtsgericht den Antrag des Vaters als unzulässig.

Hiergegen wendet sich der Kindesvater mit seiner am 31.05.2021 beim Amtsgericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 30.06.2021 begründeten Beschwerde.

II. 1. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

a) Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.05.2021 auf Entscheidung durch Beschluss nach § 38 FamFG als unzulässig verworfen.

Das Gericht hat dem Antragsteller auf seine Anregung zur Einleitung eines kinderschutzrechtlichen Verfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung nach §§ 1666, 1666a BGB i.V.m. § 49 FamFG gemäß § 24 Abs. 2 FamFG mitgeteilt, dass es der Anregung keine Folge leisten werde.

Bei der Unterrichtung nach § 24 Abs. 2 FamFG handelt es sich um eine bloße Erklärung und nicht um eine Entscheidung des Gerichts. Sie wird außerhalb eines Verfahrens erteilt, ihr fehlt das verfügende Element einer gerichtlichen Entscheidung und sie wird nicht verbindlich. Sie ergeht entsprechend nicht durch Beschluss gemäß § 38 FamFG. Ein entsprechender Antrag war entsprechend als unzulässig zu verwerfen (MüKoFamFG/Ulrici, 3. Aufl. 2018, FamFG § 24 Rn. 13).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 28.04.2021 (20 WF 70/21, NJW 2021, 2054). Hier hatte das Amtsgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen statt, wie vorliegend richtigerweise erfolgt, die Einleitung eins Verfahrens nach § 1666 BGB mangels Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung abzulehnen.

b) Unabhängig davon besteht keine Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von konkreten Anordnung des Lehrpersonals aufgrund gültiger Verwaltungsakte bzw. öffentlich-rechtlicher Allgemeinverfügungen, weshalb auch keine Veranlassung zur Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Ergreifung familiengerichtlicher Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 Abs. 1 und 4 BGB besteht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 5.5.2021 - 4 UF 90/21, veröffentlicht unter BeckRS 2021, 11762).

Nichts anderes ergibt sich aus der in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2021 - 6 AV 1/21 und 6 AV 2/21, welches dem Inhalt der Pressemitteilung nach entschieden hat, dass die Verweisung einer an das Familiengericht gerichteten Anregung der Ergreifung von Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 und 4 BGB an die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht in Betracht kommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner darauf hingewiesen, dass der Erlass familiengerichtlicher Anordnungen gegenüber Behörden ausgeschlossen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit in den dort vorgesehenen Verfahren vorbehalten ist. So heißt es wörtlich (Hervorhebung durch den Senat):

"Über Maßnahmen gemäß § 1666 BGB entscheidet das Amtsgericht/Familiengericht jedoch selbständig von Amts wegen. Es hätte keine Verweisung aussprechen, sondern - da familiengerichtliche Anordnungen gegenüber Behörden rechtlich ausgeschlossen sind - entweder auf die Eröffnung eines Verfahrens verzichten oder ein bereits eröffnetes Verfahren einstellen müssen."

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 FamFG. Der Verfahrenswert wurde auf der Grundlage der §§ 45, 41, 40 FamGKG bestimmt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14803987

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