Entscheidungsstichwort (Thema)

Straßenverkehrsrecht. Ordnungswidrigkeitenrecht. Strafverfahrensrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Darlegungsanforderungen im Falle der Erhebung der Rüge, ein Beweisantrag sei unbeschieden geblieben.

2. Zum Übertragungsvermerk gemäß §§ 110c S. 1 OWiG, 32e Abs. 3 S. 2 StPO.

 

Normenkette

OWiG § 77 Abs. 3; StPO § 244 Abs. 6; OWiG § 110c; StPO § 32e

 

Tenor

  • I.

    Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

  • II.

    Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

  • III.

    Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

 

Gründe

I.

Den bisherigen Verfahrensgang hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Vorlageverfügung vom 20. Oktober 2020 wie folgt dargestellt:

"Mit Bußgeldbescheid vom 13.01.2020 hat die Kreisverwaltung des Kreises A gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h gemäß § 24 StVG, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49 StVO, Nr. 11.3.6 BKat ein Bußgeld in Höhe von 138,00 Euro verhängt (Bl. 13 f. d. A.).

Gegen den Bußgeldbescheid hat der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 29.01.2020, bei der Verwaltungsbehörde eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt (Bl. 18 d. A.).

Mit dem angefochtenen Urteil vom 19.06.2020 ist der Betroffene durch das Amtsgericht Geilenkirchen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu der im Bußgeldbescheid vorgesehenen Geldbuße verurteilt worden (Bl. 42 R, 47 ff. d. A.).

Gegen dieses, in Abwesenheit des von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundenen (Bl. 36 d. A.) Betroffenen verkündete Urteil hat dieser mit Verteidigerschriftsatz vom 24.06.2020, eingegangen beim Amtsgericht per Telefax am 25.06.2020, einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt (Bl. 46 d. A.). Nach Zustellung des Urteils an den Betroffenen am 17.07.2020 (Bl. 53 d. A.) und seinen Verteidiger am 22.07.2020 (Bl. 52 d. A.) hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.08.2020, beim Amtsgericht per Telefax am selben Tag eingegangen, zur Begründung seines Rechtsmittels die allgemeine Sachrüge erhoben und die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt (Bl. 55 ff. d. A.). Er führt insbesondere an, sein (zweiter) im Rahmen der Hauptverhandlung am 19.06.2020 gestellter Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 44 d. A.) sei durch das Gericht nicht beschieden worden."

Darauf nimmt der Senat Bezug.

II.

Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 € festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.

Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Sinn der Regelung ist mithin nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 10.11.2000 - Ss 462/00 Z - = VRS 100, 33 = NZV 2001, 137 [138]; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; Göhler/Seitz-Bauer, OWiG, 17. Aufl., § 80 Rz. 3 ff.; Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 80 Rz. 1 m. w. Nachw.).

Im Einzelnen sieht die Bestimmung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2).

Die Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.

1.

Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen ist (st. Senatsrechtsprechung s. nur SenE v. 20.01.2011 - III-1 RBs 316/10 -; SenE v. 04.09.2015 - III-1 RBs 293/15 -; SenE v. 23.10.2015 - III-1 RBs 362/15 -; SenE v. 21.09.2016 - III-1 RBs 282/16 -; SenE v. 07.04.2020 - III-1 RBs 110/20 -), ist im Ergebnis nicht dargetan.

a)

Das gilt zunächst, soweit eine Gehörsverletzung in der Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der Auslösung der Messung durch den Licht- oder Schattenwurf eines im Beweisfoto nicht erfassten Objekts gefunden werden soll:

Diese Rüge ist in einer § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise ausgeführt, eine Gehörsverletzung ist damit indessen nicht dargetan.

Art. 103 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die d...

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