Leitsatz (amtlich)

1. Die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung i.S.d. § 1933 S. 1 BGB kann auch unter Geltung des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wirksam durch privatschriftliche Erklärung gegenüber der Familiengericht erfolgen (§§ 134 Abs. 1, 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).

2. Der Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach § 1933 S. 1 BGB hängt nicht davon ab, dass der Scheidungsantrag des überlebenden Ehegatten, dem der Erblasser zugestimmt hatte, die nach § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG notwendigen Angaben enthielt.

 

Verfahrensgang

AG Leverkusen (Beschluss vom 04.01.2013; Aktenzeichen 9 VI 227/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 28.1.2013 gegen den Beschluss des AG Leverkusen vom 4.1.2013 - 9 VI 227/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Erteilung eines Erbscheins, welcher sie gemeinsam mit der Beteiligten zu 2) als Erbin zu je ½ nach dem am 1.9.2012 verstorbenen Herrn Tobias Alexander Auth (im Folgenden: Erblasser) ausweist. Die Antragstellerin war seit dem 4.9.1998 mit dem Erblasser verheiratet. Aus der Ehe der Antragstellerin mit dem Erblasser ist die am 28.4.2000 geborene Beteiligte zu 2) hervorgegangen.

Mit Schriftsatz vom 8.3.2012, beim AG Leverkusen am 12.3.2012 eingegangen, hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe beantragt (32 F 81/12, AG Leverkusen). Nachdem der Scheidungsantrag dem Erblasser am 21.4.2012 zugestellt worden war, teilte dieser mit Schreiben vom 26.4.2012 (Bl. 11d. BA 32 F 81/12 AG Leverkusen) mit, dass er der Scheidung von seiner Frau zustimme. Zu dem vom AG - Familiengericht - auf den 14.9.2012 bestimmten Verhandlungstermin kam es nicht mehr, weil der Erblasser am 1.9.2012 verstarb.

Die Antragstellerin meint, sie sei neben der gemeinsamen Tochter zu ½-Anteil Erbin des Erblassers geworden. Dem stehe das bei dem AG Leverkusen anhängige Ehescheidungsverfahren nicht entgegen, weil eine wirksame Zustimmungserklärung i.S.d. § 1933 BGB von dem Erblasser dort nicht abgegeben worden sei. Insbesondere reiche in diesem Zusammenhang das von dem Erblasser persönlich unterzeichnete Schreiben vom 26.4.2012 nicht aus, weil gem. § 134 FamFG die Zustimmung lediglich im Verhandlungstermin oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen könne.

Die Antragstellerin hat dementsprechend am 7.9.2012 zu Protokoll der Geschäftsstelle des AG Leverkusen die Erteilung eines Erbscheines dahingehend beantragt, dass der Erblasser von ihr und der Beteiligten zu 2) jeweils zu ½-Anteil beerbt worden ist. Mit am 4.1.2013 erlassenen Beschluss hat das AG Leverkusen den Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin sei nicht Erbin geworden, da aufgrund des Verfahrensstandes in dem Scheidungsverfahren 32 F 81/12 AG Leverkusen die Voraussetzungen des § 1933 S. 1 BGB erfüllt seien. Insbesondere habe der Erblasser mit seinem Schreiben vom 26.4.2012 dem Scheidungsbegehren in wirksamer Form zugestimmt. Dies folge entsprechend einer Entscheidung des OLG Stuttgart vom 3.12.1992 (8 W 185/92) aus § 630 Abs. 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO.

Gegen diesen ihr zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 9.1.2013 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 28.1.2013, bei Gericht eingegangen am 29.1.2013, Beschwerde eingelegt. Sie begründet diese damit, dass die vom Erblasser mit Schreiben vom 26.4.2012 abgegebene Zustimmungserklärung zur Ehescheidung nicht den Anforderungen des § 134 FamFG entsprochen habe und deshalb nicht wirksam geworden sei.

Mit Beschluss vom 30.1.2013 hat das AG der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das AG ist in der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Erbscheinerteilung nicht vorliegen. Denn gem. § 1933 S. 1 BGB ist das durch § 1931 Abs. 1 BGB begründete Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

1. Die Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsantrag seines Ehegatten ist eine Verfahrenshandlung. Sie setzt Rechtshängigkeit voraus (§ 124 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO) und muss gegenüber dem Gericht in prozessual wirksamer Form erklärt worden sein. Eine Nichtäußerung gegenüber dem Antrag oder eine außergerichtlich gegenüber dem Antragsteller erklärte Zustimmung genügt nicht (vgl. zum Ganzen OLG Köln NJW-RR 2003, 655, 656; Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., §§ 1933 Rz. 3 m.w.N.). Eine derartig bestimmte Zustimmung liegt hier in Form des Schreibens de...

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