unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckungsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Das Insolvenzgericht kann im Schuldenbereinigungsverfahren einen vorgelegten Plan inhaltlich nicht überprüfen. Ein Schuldner ist insoweit berechtigt, auch einen Plan vorzulegen, der lediglich eine Einmalzahlung vorsieht.

Wenn ein Gläubiger Gründe und Tatsachen im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 InsO benennt und nach § 309 Abs. 2 und Abs. 3 InsO glaubhaft macht, die einer Ersetzung entgegenstehen, hat sich das Gericht hiermit zu befassen und insoweit die Regelungen im vorgelegten Schuldenbereinigungsplan im Rahmen der erhobenen Einwendungen zu prüfen. Um einen Gläubiger durch einen Schuldenbereinigungsplan gegenüber anderen Gläubigern nicht zu benachteiligen bzw. schlechter zu stellen als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens und anschließender Restschuldbefreiung, kann es sich nach den Umständen des Einzelfalls verbieten, die Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan zu ersetzen, der lediglich eine Einmalzahlung vorsieht.

 

Normenkette

InsO § 305 Abs. 1 Nr. 4, § 309 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Münster (Aktenzeichen 71 IK 4/00)

LG Münster (Aktenzeichen 5 T 973/00)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 12. Januar 2001 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 14. Dezember 2000 – 5 T 973/00 – wird zugelassen.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.

 

Gründe

1. Mit Schreiben vom 24. Januar 2000 hat die Schuldnerin beim Amtsgericht Münster die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Der von ihr vorgelegte Schuldenbereinigungsplan beinhaltet Forderungen von insgesamt 31 Gläubigern mit einem Gesamtbetrag von ca. 237.000,00 DM. Die Schuldnerin hat eine Einmalzahlung von 7.200,00 DM angeboten, wobei auf jeden Gläubiger eine Quote von 3,03 % entfiel. Die Beteiligte zu 2) ist in dem Plan mit einer Forderung von 24.963,66 DM aufgeführt und soll einen Betrag von 720,98 DM erhalten.

Auf Antrag der Schuldnerin, die Einwendungen der dem Schuldenbereinigungsplan nicht zuzustimmenden 4 Gläubiger mit einer Forderungssumme von ca. 43.000,00 DM gemäß § 309 InsO zu ersetzen, hat das Amtsgericht Münster mit Beschluß vom 10. Oktober 2000 die Einwendungen dieser Gläubiger ersetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Ersetzung seien gegeben, da mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt hätten und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger betrage. Die Beteiligte zu 2) werde durch den Plan nicht schlechter gestellt als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens und anschließender Restschuldbefreiung. Im letzteren Fall verbleibe für die Gläubiger ein zu verteilender Betrag von nur 6.627,00 DM, während sich bei Annahme des vorgelegten Plans insgesamt 7.200,00 DM erhielten. Es sei nicht zu beanstanden, daß der Schuldenbereinigungsplan lediglich eine einmalige Zahlung vorsehe.

Mit einem am 16. Oktober 2000 beim Amtsgericht Münster eingegangen Schriftsatz vom gleichen Tage hat sich die Beteiligte zu 2) gegen diesen Beschluß mit der sofortigen Beschwerde gewandt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt, sie gehe davon aus, daß bei einem Wechsel der Berufstätigkeit der Schuldnerin unter Zugrundelegung der günstigeren Steuerklasse sowie der Kinderfreibeträge ein höheres Einkommen zu erzielen sei. Das Landgericht Münster hat mit Beschluß vom 14. Dezember 2000 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, bei der von der Beschwerdeführerin geäußerten Hoffnung, die Schuldnerin könne in Zukunft ein höheres Einkommen erzielen, handele es sich um eine Vermutung, die durch Tatsachen nicht erhärtet werde. Zudem ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit der Schuldnerin.

Gegen den ihr am 2. Januar 2001 zugestellten Beschluß hat die Beteiligte zu 2) durch ihre Verfahrensbevollmächtigte am 12. Januar 2001 mit Schriftsatz vom gleichen Tage sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, im vorliegenden Fall werde insbesondere gegen eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie die Vorschriften des Gesetzes verstoßen, weil „die Schuldnerin beabsichtigte, durch eine einmalige Zahlung das Insolvenzverfahren abzuschließen. Hierdurch werde versucht, die Wohlverhalt[en]sphase zu umgehen”.

2. a) Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Münster vom 14. Dezember 2000 berufen.

b) Der Senat läßt die weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 In...

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