Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Rechtsmittel gegen die dem Schuldner gewährte Möglichkeit, einen vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zu ädnern oder zu ergänzen

 

Leitsatz (amtlich)

Die vom lnsolvenzgericht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO einem Schuldner gewährte Möglichkeit, einen vorgelegten Schuldenbereinigungsplan binnen einer Frist zu ändern oder zu ergänzen, ist nicht mit einem Rechtsmittel nach der Insolvenzordnung anfechtbar.

Legt ein Schuldner, nachdem ihm gemäß § 307 Abs. 3 InsO Gelegenheit zur Ergänzung oder Änderung seines Schuldenbereinigungsplanes gegeben worden ist, keinen neugefassten Plan vor und sind die Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung nicht gegeben, hat das Gericht im Interesse eines zügigen Verfahrensfortgangs nach § 311 InsO über den Eröffnungsantrag zu entscheiden.

 

Normenkette

InsO §§ 6, 307 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 2 T 4/01)

AG Bonn (Aktenzeichen 97 IK 33/)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 11.5.2001 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Bonn vom 7.5.2001 – 2 T 6/01 – wird zugelassen.

2. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 11.5.2001 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Bonn vom 7.5.2001 – 2 T 6/01 – aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 17.3.2000 gegen den Beschluss des AG Bonn vom 28.2.2000 – 97 IK 33/99 – an das LG Bonn zurückverwiesen.

Dem LG wird auch die Entscheidung über die Kosten der Verfahren der weiteren Beschwerden (2 W 202/00, 2 W 60/01, 2 W 105/01) übertragen.

 

Gründe

1. Am 2.7.1999 hat die Beteiligte zu 1) beim AG Bonn einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellt. In dem Schuldenbereinigungsplan hat sie die Beteiligten zu 2) bis 11) mit Forderungsbeträgen zwischen 24 DM und 33.764,06 DM benannt und allen Gläubigern Einmalzahlungen i.H.v. jeweils 1,55 % ihrer Forderung angeboten. Nach der Zustellung des Schuldenbereinigungsplans im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren haben unter anderem die Beteiligten zu 2) und 4) dem Schuldenbereinigungsplan widersprochen. Die Beteiligte zu 2) hat ihre Ablehnung damit begründet, die Schuldnerin biete eine so geringe Zahlung an, dass eine Zustimmung einem Vollerlass gleichkäme. Angesichts des Alters (47 Jahre) und der beruflichen Qualifikation der Schuldnerin (Pharmareferentin) könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese wieder aktiv am Erwerbsleben teilnehme. Die Beteiligten zu 4) hat ihre Ablehnung nicht weiter begründet. Mit Verfügung vom 12.11.1999 hat das Insolvenzgericht der Beteiligten zu 1) Gelegenheit gegeben, den vorgelegten Plan unter Berücksichtigung der Äußerungen der widersprechenden Gläubiger zu ändern oder zu ergänzen. Dies hat die Beteiligte zu 1) abgelehnt und mit Schriftsatz vom 16.12.1999 beantragt, die Einwendungen durch Zustimmung zu ersetzen. Das Insolvenzgericht hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle schon an der notwendigen Kopfmehrheit. Das hiergegen von der Beteiligten zu 1) eingelegte Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Auf die sofortige weitere Beschwerde hat der Senat mit Beschl. v. 1.12.2000, 2 W 202/00 (OLG Köln v. 1.12.2000 – 2 W 202/00, OLGR Köln 2001, 99 = ZIP 2000, 2312 = ZInsO 2001, 85 = NZI 2001, 88 = NJW-RR 2001, 266), das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde an das LG Bonn zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das LG habe die gem. § 309 Abs. 1 S. 1 erforderliche Kopfmehrheit nicht rechtsfehlerfrei ermittelt. Nach der Zurückverweisung hat das LG seinerseits mit Beschl. v. 1.2.2001 – 2 T 19/00 – das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Ersetzungsantrag an das Insolvenzgericht (weiter-)verwiesen, weil vor der Ersetzung noch zu prüfen sei, ob diese nicht ausnahmsweise gem. § 309 Abs. 1 S. 2 InsO ausgeschlossen sei.

Auf die hiergegen von der Beteiligten zu 1) erhobene sofortige weitere Beschwerde hat der Senat unter dem 28.3.2001, 2 W 60/01 (OLG Köln v. 28.3.2001 – 2 W 60/01, NZI 2001, 323 = ZInsO 2001, 378), den Beschluss des LG erneut aufgehoben und das Verfahren an das LG Bonn zurückverwiesen. Etwa notwendige Ermittlungen habe das Beschwerdegericht in eigener Verantwortung zu treffen. Nach Rücksendung der Akten hat das LG mit Beschl. v. 7.5.2001 die sofortige Beschwerde der Schuldnerin mit der Begründung zurückgewiesen, eine Ersetzung der Zustimmung der noch ablehnenden Beteiligten zu 2) und 4) sei gem. § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO ausgeschlossen. Diese Gläubiger würden, was die Kammer von Amts wegen zu prüfen habe, durch den vorgelegten Tilgungsplan im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt. Zur Beurteilung einer „angemessenen Beteiligung” seien insoweit die Gedanken aus der Vorschrift des § 245 Abs. 2 InsO heranzuziehen. Die Beteiligte zu 1) habe während des laufenden Verfahrens den Beteiligten zu 6) und 9) Zahlungen i.H.v. 42,4 % bzw. 100 % der...

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