Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich; schuldrechtliche Ausgleichsrente; Anrechnung eines bereits erfolgten Teilausgleichs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente für mehrere Jahre unter Berücksichtigung eines bereits erfolgten Teilausgleichs (§ 1587b V BGB a.F.), wenn der Ausgleichspflichtige privat krankenversichert ist.

2. Um bei einem Privatversicherten (Soldat) die auf den Ausgleichswert nach § 20 I 2 VersAusglG entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen, kann man den Prozentsatz von der (jeweiligen) Höhe der Pension zu den (jeweiligen) Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung heranziehen.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 5, 20-21, 53; BGB a.F. § 1587b Abs. 5, § 1587i; FamFG § 223

 

Verfahrensgang

AG Siegburg (Beschluss vom 29.09.2010; Aktenzeichen 312 F 150/08)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 21.11.2010 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Siegburg vom 29.9.2010 (312 F 150/08) abgeändert:

Der Antragsgegner wird gem. § 20 VersAusglG zum (Rest-)Ausgleich seines Anrechts auf Versorgung gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Wehrbereichsverwaltung Süd, T., (PK: 7/290xxx-S-60xxx) - verpflichtet, an die Antragstellerin ab 1.10.2008 eine monatlich im Voraus zu zahlende (schuldrechtliche) Ausgleichsrente i.H.v. 172,75 EUR für die Monate Oktober bis (einschließlich) Dezember 2008, von 194,21 EUR für Januar bis Juni 2009, von 185,13 EUR für Juli bis Dezember 2009, von 191,42 EUR für Januar bis Dezember 2010, von 191,15 EUR von Januar bis Juni 2011 und von 182,08 EUR ab Juli 2011 zu zahlen.

Weiterhin wird der Antragsgegner verpflichtet, seinen künftigen Anspruch auf Pensionszahlung gegen die Bundesrepublik Deutschland (Wehrbereichsverwaltung Süd; PK: 7/290xxx-S-60xxx) an die Antragstellerin zur Sicherung ihres Anspruchs auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. 182,08 EUR erfüllungshalber abzutreten.

2. Hinsichtlich der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Amts-gerichts. In der Beschwerdeinstanz wird von der Erhebung von Kosten abgesehen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Auf das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 5 HS 1 FGG-RG und § 48 Abs. 3 Vers-AusglG das ab dem 1.9.2009 geltende materielle Recht und (das neue Familien-) Verfahrensrecht anzuwenden, weil am 31.8.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde. Es handelt sich bei dem mit Antrag der geschiedenen Ehefrau vom 7.7.2008 eingeleiteten Verfahren nach §§ 1587f Nr. 2, 1587b Abs. 5 BGB a.F. um ein Verfahren über den Versorgungsausgleich im Sinne der vorgenannten Vorschriften, für welches nunmehr (insbesondere) §§ 217 ff. FamFG und 20 ff., 53 VersAusglG gelten.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 58 ff., 63 Abs. 1 FamFG zulässig. Sie ist auch - im Umfang der Beschlussformel - begründet.

Die Voraussetzungen von §§ 223 FamFG (Antrag der ausgleichsberechtigten Person) sowie 20 Abs. 2 und Abs. 1 VersAusglG liegen vor, weil sowohl die 1948 geborene Antragstellerin als auch der 1939 geborene Antragsgegner laufende Versorgungen (Rente bzw. Pension) beziehen. Bei der Scheidung durch das Urteil des AG Siegburg am 6.2.1990 - 31 F 205/89 - ist das Anrecht des Antragsgegners bei der BRD - damals Wehrbereichsgebührnisamt V - i.H.v. 3.078,87 DM gegenüber der Rentenanwartschaft der Antragstellerin bei der C. i.H.v. 211,80 DM wegen der Höchstbetragsregelung in § 1587b Abs. 5 BGB a.F. nur mit einem Betrag von 1.222,80 DM (statt 1.433,53 DM) ausgeglichen worden, so dass ein Betrag von 210,73 DM (= 107,74 EUR) dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten blieb. Der damals erfolgte Teilausgleich ist nach § 53 VersAusglG zu bewerten. Ein Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG (vgl. Ruland: Versorgungsausgleich, 3. Aufl. 2011, Rz. 689) hat kein Ehegatte beantragt.

Der in § 20 Abs. 1 VersAusglG genannte Ausgleichswert ist gem. § 5 Abs. 4 Vers-AusglG anhand der Rentenbeträge zu berechnen, die auf die Ehezeit (1.4.1970 - 30.6.1989) entfallen, wobei allerdings rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und allgemeine Wertanpassungen nach Abs. 4 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen sind. Weiterhin ist der bereits im Scheidungsurteil vom 6.2.1990 vorgenommene Teilausgleichsbetrag gem. § 53 VersAusglG mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. Insoweit wird auf die Auskunft der DRV Bund vom 24.6.2011 (Bl. 92 - 93 R d.A.) Bezug genommen. Danach beträgt der Wert des Teilausgleichsbetrages für den Zeitraum 01.10. - 31.12.2008 brutto 871,47 EUR (nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung 786,51 EUR netto), vom 01.01. - 30.6.2009 brutto 871,47 EUR (783,02 EUR), vom 1.7.2009 - 31.12.2010 brutto 892,47 EUR (804,56 EUR), vom 01.01. - 30.6.2011 brutto 892,47 EUR (801,89 EUR) und ab 1.7.2011 brutto 901,33 EUR (809,84 EUR).

Da gem. § 2...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge