Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 O 208/11)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.04.2011 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 08.04.2011 (28 O 208/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 16.03.2011 (28 O 208/11) sind von der Antragsgegnerin 558,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2011 an den Antragsteller zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 647,45 €.

 

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin hat auf ihrer Internetseite "www.C.de" am 06.03.2011 im Rahmen eines mit "[...]" überschriebenen Artikels angebliche Äußerungen einer Zeugin wiedergegeben, die sich auf ein angeblich sexuelles und gewaltsames Verhalten des Antragsteller gegenüber der Zeugin beziehen.

Auf Antrag des Antragstellers vom 14.03.2011 hat das Landgericht Köln mit einstweiliger Verfügung vom 16.03.2011 (28 O 208/11) der Antragsgegnerin die Verbreitung der Äußerungen verboten.

Im Hinblick darauf, dass der Artikel auch in der "C." vom 06.03.2011 veröffentlicht worden ist, wobei dort im Textverlauf herausgehoben mit größerem Schriftbild zusätzlich der Satz "[...]" eingefügt ist, hat das Landgericht in dem Parallelverfahren 28 O 209/11 antragsgemäß ebenfalls unter dem 16.03.2011 den drei Antragsgegnern jenes Verfahrens die Verbreitung der inkriminierten Äußerungen verboten.

Der Antragsteller hat jeweils Kostenanträge gestellt. Darin setzt er auf der Grundlage von Gegenstandswerten von 40.000 € in dem vorliegenden und 120.000 € in dem Parallelverfahren jeweils eine 1,3 Verfahrensgebühr (§ 13 RVG, VV 3100), eine Pauschale gem. VV 7002 in Höhe von 20 € sowie Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellung € an.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.04.2011 hat die Rechtspflegerin im vorliegenden Verfahren antragsgemäß Kosten in Höhe von 1.205,60 € gegen die Antragsgegnerin festgesetzt. In dem Verfahren 28 O 209/11 LG Köln ist noch keine Kostenfestsetzung erfolgt.

Der gegen den Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der geltend gemacht wird, der Antragsteller sei gehalten gewesen, durch eine einheitlicher Antragstellung in einem Verfahren die Kosten niedrig zu halten, hat das Landgericht nicht abgeholfen mit der Begründung, der Einwand der Beklagten könne im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung führen.

II.

Die gem. § 11 RPflG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet, da der Antragsteller die Erstattung seiner Auslagen nur in der von der Antragsgegnerin zutreffend mit 558,15 € berechneten Höhe verlangen kann.

1.

Der Senat teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller den vorliegend geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemeinsam mit dem im Parallelverfahren 28 O 209/11 LG Köln gegen die dortigen Antragsgegner geltend gemachten Unterlassungsanspruch in einem einzigen Verfahren hätte verfolgen können. In diesem Fall wären ihm infolge der nach § 22 Abs. 1 RVG vorzunehmenden Kumulation der Gegenstandswerte geringere Rechtsanwaltskosten entstanden. Nur diese können im Rahmen von § 91 ZPO als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung angesehen werden und sind im Rahmen der Kostenfestsetzung in beiden Verfahren anteilig zu berücksichtigen.

Grundsätzlich gilt für die Konstellation der Geltendmachung gleichartiger Ansprüche in getrennten Verfahren, wie bereits u.a. in den den Beteiligten bekannten Entscheidungen des Senats in den Verfahren 117 W 104/11 und 17 W 196/11 festgehalten, dass die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten davon abhängt, ob die anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf dessen spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war, und zwar unabhängig davon, ob dem Rechtsanwalt im Innenverhältnis ein entsprechender Gebührenanspruch gegen die von ihm vertretene Partei zusteht (BGH NJW 2011, 782; NJW 2010, 3035, 3037; NJW-RR 2008, 656; OLG Hamburg, Beschl. v. 27.07.2010 - 4 W 194/10 - und 03.02.2011 -4 W 47/11 -; siehe auch Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. "Mehrheit von Prozessen" m. w. Nachw.).

Die Erstattungsfähigkeit von Gebühren in der vom Antragsteller beanspruchten Höhe ist schon dann zu verneinen, wenn die geltend gemachten Unterlassungsansprüche für seinen Anwalt nur eine Angelegenheit gem. § 15 Abs. 1 RVG darstellten, was sich auch im vorliegenden Fall bejahen lässt.

Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu er...

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