Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 06.04.2010; Aktenzeichen 310 O 118/10)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 07.06.2010 geändert.

Die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin nach dem Beschluss des Landgerichts vom 06.04.2010 zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf

EUR 300,02

nebst einer Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2010.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von EUR 255,86.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die gesonderte Geltendmachung des in der vorliegenden Sache gegenüber der Antragsgegnerin verfolgten Unterlassungsanspruches neben dem in der Sache 310 O 119/10 gegenüber der ........... GmbH gesondert geltend gemachten und inhaltlich identischen Unterlassungsanspruch ist sachlich nicht begründet und daher nicht nach Maßgabe des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die Mehrkosten, die durch die Trennung der Anspruchsverfolgung in zwei Verfahren verursacht worden sind, sind nicht festsetzungsfähig und im Streitfall von der Kostenforderung des Antragstellers abzusetzen.

Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für in getrennten Verfahren geltend gemachte gleichartige Ansprüche hängt davon ab, ob die anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf dessen spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war, und zwar unabhängig davon, ob dem Rechtsanwalt im Innenverhältnis ein entsprechender Gebührenanspruch gegen die von ihm vertretene Partei zusteht (BGH GRUR 2008, 367 f.; GRUR-RR 2010, 269 ff.; Senat, Beschluss vom 29.06.2010 - 4 W 147/10, auch unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des Kostensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts, vgl. MDR 2003, 1381; 2004, 778; siehe auch Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 ZPO Rn. 13 "Mehrheit von Prozessen" m. w. N.). Mithin kommt es nicht darauf an, ob im Innenverhältnis der Antragstellerin zu ihrem Anwalt die Geltendmachung beider Unterlassungsansprüche eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG darstellt. Die Notwendigkeit der Kostenentstehung ist bei getrennt durchgeführten Prozessen, in denen jeweils eine eigene Kostengrundentscheidung getroffen worden ist, auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu überprüfen (Senat, ebenda).

Im Streitfall ist die Notwendigkeit zur Verfolgung zweier Unterlassungsansprüche gegen die beiden Antragsgegnerinnen, die darauf gerichtet waren, die Verbreitung des nämlichen urheberrechtlich geschützten Fotos zu verbieten, und zwar zum einen - betreffend die hiesige Antragsgegnerin - im Fernsehen und zum anderen - betreffend die Antragsgegnerin im Parallelverfahren - im Onlinedienst der Unternehmensgruppe, nicht erkennbar. Die Ansprüche gegen beide Antragsgegnerinnen hätten ohne weiteres in einem Verfügungsverfahren verfolgt werden können. Die jeweilige Anspruchsbegründung ist inhaltlich weitgehend identisch. Der Umstand, dass es sich um unterschiedliche Verletzungshandlungen handelte und die in Anspruch genommenen Anspruchsgegnerinnen jeweils nur höchstpersönlich auf Unterlassung haften, hinderte die gemeinsame Inanspruchnahme der Antragsgegnerinnen in einem Verfahren nicht.

Besteht danach allein ein Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin in Höhe der Kosten, die bei einer gemeinsamen Geltendmachung der Unterlassungsansprüche gegen beide Antragsgegnerinnen in einem Verfahren entstanden wären, dann ergibt sich daraus nach der zutreffenden Berechnung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 23.06.2010, auf die verwiesen wird, lediglich ein restlicher Kostenerstattungsanspruch von € 300,02, weil der Antragstellerin aus beiden Verfahren auch bei einem auf € 12.000,00 verdoppelten Streitwert lediglich ein Anspruch in Höhe von insgesamt € 855,90 zusteht, auf den in der Sache 310 O 119/10 aber bereits € 555,88 rechtskräftig festgesetzt worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3957350

GRUR-Prax 2011, 23

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