Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeit von sog. Zeichnungsvorverträgen Aktien nach Kapitalerhöhung

 

Normenkette

BGB §§ 134, 138; AktG §§ 185, 187

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 10 O 39/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.01.2003; Aktenzeichen III ZR 269/01)

 

Tenor

I. Das Versäumnisurteil vom 4.7.2001 wird aufrecht erhalten.

II. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein als Aktiengesellschaft firmierendes Unternehmen, dessen Geschäftsgegenstand der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen, Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften sowie der Erwerb, die Verwaltung sowie die Veräußerung von Immobilien und sonstigen Vermögensanlagen und das Vermitteln von Abschlüssen mit Dienstleistungs- und Handelsunternehmen ist.

Mit dem Ziel der Vornahme von Kapitalerhöhungen schließt die Klägerin mit Kapitalanlegern sog. Zeichnungsvorverträge. Der Vertrag zwischen den Parteien vom 29.9.1998 (Bl. 4f GA) enthält u.a. folgende Regelungen:

„1. Ich erkläre mit Unterzeichnung dieses Vertrages, dass ich ein Aktienbündel von 12 Namensaktien der K. AG zeichnen werde, und zwar 6 Stammaktien und 6 Vorzugsaktien. Der Nennbetrag pro Aktie beträgt 1.200 DM … Neben dem Ausgabebetrag pro Aktie ist ein Verwaltungsaufschlag i.H.v. 100 DM pro Aktie zu entrichten.

2. Die Gesellschaft wird einer Kapitalerhöhung von voraussichtlich 2.000.000 DM beschließen und den Beschluss sowie die Durchführung der Kapitalerhöhung zur Eintragung im Handelsregister anmelden. Die Gesellschaft wird mich bei der Durchführung der Kapitalerhöhung berücksichtigen, wenn ich bis zum Stichtag den nicht rückzahlbaren Verwaltungsaufschlag für das Aktienbündel i.H.v. 1.200 DM … entrichtet habe und meine weiteren Einzahlungen den Nennbetrag einer Aktie i.H.v. 1.200 DM abdecken …

3. … Die Gesellschaft wird die neuen Aktien ausgeben, sobald die Erhöhung des Grundkapitals mit der Eintragung im Handelsregister wirksam geworden ist.

5. Der Verwaltungsaufschlag beträgt unabhängig von der Zahl der gezeichneten Aktien insgesamt 1.200 DM … und soll mit den ersten durch mich entrichteten Zahlungen verrechnet werden. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine Einzahlungen erst nach vollständiger Bezahlung des nicht rückzahlbaren Verwaltungsaufschlages auf die durch mich zu erbringenden Einlagen angerechnet werden …

Die weiteren Einzahlungen möchte ich in monatlichen Raten von 100 DM ab 1.1.1999 bezahlen …

6. … Der Vertrag wird unverbindlich, soweit die Gesellschaft nicht zum Ablauf des Kalenderhalbjahres, welches auf das Kalenderhalbjahr folgt, in dem die Voraussetzungen für die Zeichnung der jeweiligen Aktien gem. Ziff. 2 dieses Vertrages eingetreten sind, die Erhöhung des Stammkapitals beschließt, oder wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum Ablauf des Kalenderhalbjahres im Handelsregister eingetragen ist, welches auf den Beschluss über die Kapitalerhöhung folgt.”

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung rückständiger Raten und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die künftig fälligen Raten zu zahlen.

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Vertrag sei gem. § 134 BGB nichtig, weil er gegen das gesetzliche Verbot des § 187 Abs. 2 AktG verstoße.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, der Zeichnungsvorvertrag stehe im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der in dem Zeichnungsvorvertrag genannten Raten, weil dieser Vertrag nichtig ist.

1. Zwar ist die rechtliche Zulässigkeit der im Gesetz nicht geregelten Zeichnungsvorverträge unbestritten. Zeichnungsvorverträge unterliegen weitgehend den Anforderungen der in § 185 AktG festgelegten Voraussetzungen für die Zeichnung neuer Aktien (Blaurock, FS für Ritter, 33 ff., 52, 53; Hüffer, AktG, 4. Aufl., Rz. 31 zu § 185 AktG; Krieger in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrecht, Bd. 4, 2. Aufl., Rz. 102; Lutter in Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 185 AktG Rz. 45).

2. Die Nichtigkeit des Vorvertrages folgt nicht aus § 134 BGB i.V.m. § 187 Abs. 2 AktG. Nach § 187 Abs. 2 AktG sind Zusicherungen auf den Bezug neuer Aktien der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Nach dem Wortlaut des Vertrages hat die Klägerin zwar eine solche Zusicherung abgegeben („die Gesellschaft wird eine Kapitalerhöhung … beschließen … die Gesellschaft wird die neuen Aktien ausgeben”). Es kann dahinstehen, ob – was wohl der überwiegenden Meinung entspricht – diese Zusicherung kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt steht, dass die Gesellschaft einen entsprechenden Kapitalerhöhungsbeschluss fasst (Lutter in Kölner Kommentar, zum AktG, 2. Aufl., § 187...

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