Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 17.12.2002; Aktenzeichen 4 O 870/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.09.2005; Aktenzeichen II ZR 380/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG München I vom 17.12.2002 insoweit aufgehoben, als die Klage ggü. der Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 3) abgewiesen wurde.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, hinsichtlich eines Teilbetrages von 1.175,97 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 3) und dem Beklagten zu 4) an die Klägerin 11.759,71 Euro zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 4.3.2002 zu bezahlen.

II. 1. Kosten erster Instanz:

a) Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin 13/20, die Beklagte zu 2) 5/20 und der Beklagte zu 3) 2/20.

b) Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 4) trägt die Klägerin, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt dieser 1/10, die Klägerin 9/10. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese 13/20, die Beklagte zu 2) 5/20 und der Beklagte zu 3) 2/20.

2. Kosten zweiter Instanz:

a) Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 17/30, die Beklagte zu 2) 10/30 und der Beklagte zu 3) 3/30.

b) Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese, von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt dieser 1/10, die Klägerin 9/10. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) trägt die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese 17/30, die Beklagte zu 2) 10/30 und der Beklagte zu 3) 3/30.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das Endurteil des LG München I vom 17.12.2002 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO.

Ergänzend wird ausgeführt:

1. Die Klägerin unterzeichnete am 23.9.1996 einen Vorvertrag (Anlage 1a) zum Erwerb von Aktien der ..., unterzeichnet von der ..., der ... Darin heißt es:

"Der Unterzeichner beteiligt sich als Aktionär, indem er verbindlich Aktien aus der nächsten Kapitalerhöhung der ... - Hauptverwaltung: ... - erwirbt."

"Der Unterzeichner erbringt seine Einlage einmalig. Der Vorvertrag zum Aktienerwerb wird nach Einzahlung des Anteils und nach Annahme durch den Vorstand der ... wirksam. Die Zahlung erfolgt zum 15.10.1996 mittels Abbuchung, Bankverbindung: ..."

Die Klägerin erhielt das Zertifikat Nr. 103/089 der ... über den Kauf von 230 Stück Inhaberstammaktien zum Nennwert von 50 DM pro Aktie zum Preis von 23.000 DM, unterzeichnet vom Vorstand und Aufsichtsrat der ... (Anlage 1b).

Der Vorstand der ..., der Beklagte zu 3), wurde wegen mittäterschaftlich begangenen Betruges in einem besonders schweren Fall vom LG München I zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt, Az. 5 Kls 311 Js 39673/01.

Der ehemalige Vorstand der ... und Geschäftsstellenleiter der ... wurde mit Urteil des AG München - 1125 Ds 311 Js 49944/01 vom 3.6.2003 wegen Beihilfe zu falschen Angaben gem. § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG in sieben tatmehrheitlichen Fällen verurteilt. Gegen dieses Urteil ist Berufung eingelegt.

... sagte in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 25.1.2001 vor dem Staatsanwalt nach ausführlicher Belehrung zur Sache auf die Frage des Staatsanwalts, wie es zu den diversen Bestätigungen, die die ... für die Projektaktiengesellschaften aufstellte, Folgendes aus:

"... kontaktierten uns, dass sie eine Bestätigung zur Vorlage beim Registergericht zum Nachweis des Kapitals zur freien Verfügung des Vorstands brauchten. Das geschah entweder persönlich, per Anruf oder per Fax".

In der Vernehmung als Angeklagter vor dem AG München hat ... bestritten, den Zweck der Bestätigungen gekannt zu haben. Er hat weiter bestritten, die Anforderungen an eine Bestätigung auf der Grundlage des § 37 AktG gekannt zu haben.

... hat am 23.4.1996 eine Bestätigung unterschrieben, die die Kapitaleinzahlung bei der ... betrifft, in der ausdrücklich auf § 37 Abs. 1 S. 2 AktG Bezug genommen wird (K 50). Am 29.1.1996 wurden dem ehemaligen Vorstand ... seitens des Vorstands der ... der Handelsregisterauszug über die Kapitalerhöhung zugesandt (K 52). Die Beklagte zu 2), vertreten durch Herrn ... und eine weitere Person stellten seit Februar 1997 "Saldenbestätigungen" an die ... aus. Diese Bestätigungen tragen jeweils den Zusatz: "Eine Prüfung der dem Mittelzufluss zugrunde liegenden Beteiligungsverträge bzw. der Buchungsunterlagen sowie der Weiterverwendung der eingegangenen Mittel wurde von uns nicht vorgenommen" (K 53). Die Bestätigung, die bei der Kapitalerhöhung beim Handelsregister vorgelegt wurde, vom 15.12.1997 (K 10 und K 56), wurde auf Wunsch des Vorstands mehrfach geändert. Sie enthielt den vorgenannten Zusatz nicht (vgl...

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