Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 16.08.2010; Aktenzeichen 5 O 330/03)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien und der Streithelferin wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16.08.2010 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land ...[A] 146.113,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 129.003,58 EUR seit dem 20.02.2003, aus weiteren 10.776,08 EUR seit dem 1.06.2003 und aus weiteren 6.333,87 EUR seit dem 7.12.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle ab dem 19.05.2003 dem Land ...[A] entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schäden, die dem Land aus der Gewährung verletzungsbedingter Leistungen an die frühere Rechtsreferendarin ...[B], ...[Z] aus dem Verkehrsunfall vom 16.09.1994 in ...[Y] entstanden sind und noch entstehen werden und gemäß § 98 LBG auf das Land ...[A] übergegangen sind und noch übergehen werden, in vollem Umfang zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Parteien und der Streithelferin werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 11% und die Beklagte 89% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin werden der Beklagten zu 89% auferlegt; im Übrigen hat die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei - die Beklagte auch die Vollstreckung der Streithelferin - durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die jeweils andere Partei bzw. die Streithelferin Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils von ihnen zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Der Kläger begehrt von der Beklagten aus übergegangenem Recht Ersatz von Leistungen, die er an die Streithelferin anlässlich eines als Dienstunfall festgestellten Verkehrsunfalls vom 16.09.1994 erbrachte, und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige unfallbedingte Schäden.

Am 16.09.1994 befuhr die Streithelferin mit ihrem Pkw VW Golf Cabrio die B ...[X] in Richtung K...[Y] Innenstadt. Ein Rückstau, der sich auf der ...[W]brücke gebildet hatte, zwang sie verkehrsbedingt zum Halten. Hinter ihr hielten zwei weitere Fahrzeuge. Dem Versicherungsnehmer der Beklagten, ...[C], gelang es nicht rechtzeitig abzubremsen. Er fuhr auf das Heck des zweiten hinter der Streithelferin haltenden Pkws auf, schob diesen auf das davor befindliche Fahrzeug auf und dieses wiederum auf den Pkw der Streithelferin. Der Aufprall führte bei dem Pkw der Streithelferin zu einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung zwischen 9 und 14 km/h. Das alleinige Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten an dem Unfall ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Unfall wurde mit Feststellungsbescheid vom 6.10.1994 als Dienstunfall nach § 31 BeamtVG anerkannt.

Die Streithelferin befand sich zum Unfallzeitpunkt als Rechtsreferendarin im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Am Unfalltag war sie auf dem Weg zum Landgericht ...[Y], um an einer Klausurbesprechung im Rahmen des bereits seit Juli 1994 laufenden Klausurenkurses zur Vorbereitung auf das zweite juristische Staatsexamen teilzunehmen. Die vorangegangenen Klausuren in der Verwaltungsarbeitsgemeinschaft und die bereits geschriebenen Arbeiten des Klausurenkurses hatte die Streithelferin nicht oder nur knapp bestanden. Der Prüfungszeitraum für die Absolvierung der Examensklausuren war für den 17.10. bis 28.10.1994 angesetzt. Infolge anhaltender Arbeitsunfähigkeit schrieb die Streithelferin diese Klausuren nicht mit und nahm erst an der darauffolgenden Examensperiode im April 1995 an der Zweiten juristischen Staatsprüfung teil. Mit einer von der Streithelferin im schriftlichen Teil erzielten Gesamtnote von 3,93 Punkten wurde sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen; die Prüfung galt als "nicht bestanden". Nach weiterer mehrmonatiger Arbeitsunfähigkeit schied die Streithelferin mit Ablauf des 31.12.1996 aus dem Referendardienst aus. Außerhalb des juristischen Vorbereitungsdienstes legte die Streithelferin ihr Zweites juristisches Staatsexamen am 24.11.1997 mit der Gesamtnote "Ausreichend" (5 Punkte) erfolgreich ab.

Ein erstmals nach dem Verkehrsunfall aufgenommenes Arbeitsverhältnis bei einem Inkassounternehmen (...[D]), bei dem die Streithelferin bereits vor dem Verkehrsunfall tätig war, brach sie nach kurzer Zeit im Jahre 1999 ab. Weitere Versuche einer Arbeitsaufnahme folgten wegen der von der Streithelferin geklagten psychischen Beschwerden nicht.

Der Kläger erbrachte und erbringt für die Streithelferin Leistungen in Form von Dienstbezügen während der Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit, Heilbehandlungskosten, Unfallfürsorgeleistungen, Leistungen im Rahmen des Unfallausgleichs gemäß § 35 BeamtVG sowie Unterhaltsbeiträge nach § 38 BeamtVG. Mit seiner Klage begehrt ...

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