Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 26.10.2017; Aktenzeichen 5 O 11/12)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Oktober 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Trier sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des vorliegenden Beschlusses vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 140.541,95 EUR festgesetzt.

 

Gründe

In einem Rechtsstreit, in dem die Beklagte auf Ausgleich des der Beklagten zu 2) entstandenen materiellen Schadens aus einem Unfallereignis vom 3. Februar 2011 in ...[X] in Anspruch genommen wurde, hat die Beklagte widerklagend auf Erstattung des ihr entstandenen materiellen und immateriellen Schadens aus diesem Unfall angetragen und die Feststellung begehrt, dass die Kläger verpflichtet seien, ihr gesamtschuldnerisch für sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden einzustehen.

Nachdem die Kläger die Klage mit Zustimmung der Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2012 vor dem Landgericht zurückgenommen haben, hatte dieses nur noch über die Widerklage zu entscheiden.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

1. die Kläger und Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, einen Betrag in Höhe von 70.000,00 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Kläger und Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Attest- kosten in Höhe von 44,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. die Kläger und Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere Behandlungskosten der Heilpraktikerin in Höhe von 520,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. festzustellen, dass die Kläger und Widerbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfallereignis vom 3. Februar 2011 noch entstehen werde, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Dritten (Sozialleistungsträger u.ä.) übergegangen seien bzw. übergehen würden,

5. die Kläger und Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 489,45 EUR (außergerichtliche Anwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

6. die Kläger und Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie zum Ausgleich ihres unfallbedingten Lohnverlusts 59.977,68 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB.

Die Kläger und Widerbeklagten haben beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Mit am 26. Oktober 2017 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Widerklage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe den Nachweis für ihre Behauptung, durch das streitgegenständliche Unfallereignis vom 3. Februar 2011 einen körperlichen Schaden erlitten zu haben, nicht geführt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches (Wider-)Klagebegehren weiterverfolgt.

Sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Trier vom 26. Oktober 2017

1. die Kläger und Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, einen Betrag in Höhe von 70.000,00 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Kläger und Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Attest- kosten in Höhe von 44,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. die Kläger und Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere Behandlungskosten der Heilpraktikerin in Höhe von 520,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. festzustellen, dass die Kläger und Widerbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfallereignis vom 3. Februar 2011 noch entstehen werde, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Dritten (Sozialleistungsträger u.ä.) übergegangen seien bzw. übergehen würden,

5. die Kläger und Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ...

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