Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verpflichtung zur Unterzeichnung des Vordrucks Anlage U beim begrenzten Realsplitting

 

Normenkette

ZPO § 91a; BGB § 398

 

Verfahrensgang

AG Lahnstein (Aktenzeichen 5 F 425/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.2.2001 verkündete Urteil des AG – FamG – L. teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem begrenzten steuerlichen Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz betreffend das Veranlagungsjahr 1997 zuzustimmen, sofern der Kläger für etwaige daraus der Beklagten entstehende steuerliche Nachteile Sicherheit leistet.

die Sicherheitsleistung kann erfolgen durch

– Abgabe einer unwiderruflichen Erklärung des Klägers an das zuständige Finanzamt, dass er die Beklagte von allen steuerlichen Nachteilen, die ihr durch die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittungs entstehen, freistellt und etwaige Mehrsteuern zu ihren Gunsten an das Finanzamt zahlt, oder

– durch Vorlage einer Bankbürgschaft i.H.v. 4.000 DM.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem begrenzten Realsplitting nach § 10 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz betreffend das Veranlagungsjahr 1998 zuzustimmen, sofern der Kläger für etwaige daraus der Beklagten entstehende steuerliche Nachteile Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistung kann erfolgen durch

– Abgabe einer unwiderruflichen Erklärung des Klägers an das zuständige Finanzamt, dass er die Beklagte von allen steuerlichen Nachteilen, die ihr durch die Inanspruchnahme des begrenzten Realiplittings entstehen, freistellt und etwaige Mehrsteuern zu ihren Gunsten an das Finanzamt zahlt, oder

– durch Vorlage einer Bankbürgschaft i.H.v. 4.000 DM.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger 47 % und die Beklagte 53 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 27 % und die Beklagte 73 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute.

Gegenstand dieses Verfahrens sind Ansprüche des Klägers auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting für die Kalenderjahre 1997 und 1998 sowie ein geltend gemachter Anspruch auf Rückzahlung einer im Jahre 1995 gewährten Sicherheitsleistung i.H.v. 3.951 DM.

Das AG hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 durch Unterzeichnung der Anlage U verurteilt, Zug um Zug gegen Erbringung einer Sicherheitsleistung.

Darüber hinaus hat es die Beklagte zur Rückzahlung des geltend gemachten Betrages von 3.951 DM verurteilt und insoweit zur Begründung u.a. ausgeführt, der Rückzahlungsanspruch sei nicht infolge der von der Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen, da eine aufrechenbare Gegenforderung nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sei.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Unterzeichnung der Anlage U und – unter näherer Darlegung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung – gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung der Sicherheitsleistung i.Hv. 3.951 DM. Der Kläger begehrt mit der Anschlussberufung die Feststellung, dass der Rechtsstreit wegen des Zahlungsanspruchs im Hinblick auf die erklärte Aufrechnung erledigt ist.

II. Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten hat Erfolg. Demgegenüber ist der Antrag des Klägers, die Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung der im Jahre 1995 gewährten Sicherheitsleistung i.H.v. 3.951 DM festzustellen, unbegründet. Im Einzelnen:

1. Zu Recht wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Unterzeichnung der Anlage U zu den Steuererklärungen des Klägers für die Jahre 1997 und 1998.

Die – unstreitig – bestehende Verpflichtung der Beklagten zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Unterhaltsrechtsverhältnisses umfasst nicht die Verpflichtung zur Unterzeichnung des Vordrucks Anlage U. Der Senat folgt der Rechtsprechung des BGH (vgl. die Entscheidung v. 29.4.1998 – XII ZR 266/96, FamRZ 1998, 953 [954]), wonach ein Anspruch auf Unterzeichnung der Anlage U nicht besteht, weil die Zustimmung zum begrenzten Real-Splitting als öffentlich-rechtliche Willenserklärung keiner besonderen Form bedarf. Es genügt vielmehr, dass sie nachweisbar erklärt wird; im Fall der rechtskräftigen Verurteilung zur Abgabe der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting liegen diese Voraussetzungen vor, weil die Willenserklärung gem. § 894 ZPO als abgegeben gilt.

2. Der mit der Anschlussberufung verfolgte Antrag des Klägers, die Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich des ehemals geltend gemachten Zahlungsanspruchs festzustellen, ist unbegründet. Vielmehr ist die Klage auf die Berufung der Beklagten hin insoweit abzuweisen.

Eine Erledigung des Rechtsstreits tritt nach herrschender ...

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