Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 07.01.2013; Aktenzeichen 6 O 270/12)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Trier vom 7.1.2013 -60 270/12 - abgeändert.

2. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, in der "Eifelzeitung" Texte als Leserbriefe abzudrucken/abdrucken zu lassen, ohne dass der Redaktion dieser Text als Leserbrief zugegangen ist, die die Verfügungsklägerin verunglimpfen, wie dies bezogen auf den als Anlage AS 2 vorgelegten Leserbrief einer Frau Jule May geschehen ist.

3. Die Kosten beider Instanzen hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

 

Gründe

I. Die Verfügungsklägerin macht einen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte geltend, die Veröffentlichung fingierter Leserbriefe zu unterlassen. Hintergrund der Auseinandersetzung ist ein in der im Verlag der Beklagten erscheinenden "Eifelzeitung" unter der Überschrift "Leserbrief" veröffentlichter Beitrag, der in der 36. Kalenderwoche 2012 erschienen ist und am Ende als Autorin "Jule May" ausweist. In diesem Beitrag heißt es u.a. über Frau Angelika Koch, die angestellte Redakteurin der Klägerin ist:

"Unsere liebe Angelika Koch ist auch zu häufig außer Rand und Band und publiziert Dinge, über die man nur noch den Kopf schütteln kann Nun gut, dafür liebt uns der Monschauer Wochenspiegel, und dort darf dann Angelika Koch ihr Berichte-Unwesen treiben und bekommt dafür auch noch Salär".

Der Monschauer Wochenspiegel wird im Verlag der Klägerin herausgegeben.

Nach Erscheinen dieses Beitrags erließ das LG Trier durch Beschluss vom 1.10.2012 auf Antrag der Verfügungsklägerin vom 27.9.2012 ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt wurde

"in der Eifelzeitung Texte als Leserbriefe abzudrucken/abdrucken zu lassen, ohne dass der Redaktion dieser Text als Leserbrief zugegangen ist."

Nach Erlass der einstweiligen Verfügung beantragte die Klägerin wegen einer angeblichen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

Gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung legte die Beklagte Widerspruch ein und beantragte zudem die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 1.10.2012. Nachdem das LG mit Verfügung vom 20.11.2012 darauf hingewiesen hatte, dass aus seiner Sicht kein presserechtlicher Anspruch der Klägerin auf Unterlassung bestehe, ein solcher Anspruch sich aber aus § 8 UWG i.V.m. § 3 UWG ergeben könne und die Kammer die Verfügungsbeklagte in der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich der Echtheit des Leserbriefs sehe, da es sich um einen innerbetrieblichen Vorgang handele, wies es den Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss vom 5.12.2012 mit der Begründung zurück, dass der von der Beklagten eingelegte Widerspruch momentan keine Aussicht auf Erfolg habe.

Dagegen legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.12.2012 "sofortige Beschwerde" ein. Daraufhin entschied das LG durch Beschluss vom 28.12.2012, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 1.10.2012 ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die mit Schriftsatz vom 13.12.2012 eingelegte und nach § 707 Abs. 2 ZPO unzulässige Beschwerde als Abänderungsantrag auszulegen sei. Diesem sei stattzugeben, da der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung zulässig sei und nicht als völlig aussichtslos erscheine.

Die Verfügungsklägerin hat vorgetragen, dass sie als Verlag durch die Äußerungen in dem als Leserbrief bezeichneten Beitrag ehrverletzend angegriffen und ihr Ansehen herabgesetzt werde. Der Leserbrief sei fingiert. Es handele sich um einen redaktionellen Beitrag.

Die Klägerin hat in der öffentlichen Sitzung des LG am 17.12.2012 beantragt, die einstweilige Verfügung dergestalt zu bestätigen, dass es der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250000 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt wird, in der "Eifelzeitung" Texte als Leserbriefe abzudrucken/abdrucken zu lassen, ohne dass der Redaktion dieser Text als Leserbrief zugegangen ist, die die Verfügungsklägerin verunglimpfen, wie dies bezogen auf den als Anlage AS 2 vorgelegten Leserbrief einer Frau Jule May geschehen ist.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass der Verfügungsklägerin kein Unterlassungsanspruch zustehe. Insbesondere komme ein presserechtlicher Unterlassungsanspruch bezog...

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