Leitsatz (amtlich)

Gegen den Betreiber eines Internetforums kann ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte bestehen, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist zwar nach nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis, so muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen (in Anknüpfung an BGH, Urt. v. 27.3.2007 - VI ZR 101/06; OLG Düsseldorf v. 26.4.2006 - I-15 U 180/05, OLGReport Düsseldorf 2006, 581).

Zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen, subjektiven Meinungsäußerungen, Werturteilen und unzulässiger Schmähkritik.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 08.05.2006; Aktenzeichen 5 O 119/06)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Koblenz vom 8.5.2006 wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisverfügung vom 22.6.2007 (GA 234) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Hinweisverfügung vom 22.6. 2007 Bezug.

Die Verfügungsklägerin hat gem. Schriftsatz vom 10.7.2007 (GA 240) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

Der Senat hat in seiner Hinweisverfügung vom 22.6.2007 ausgeführt:

"I. Die Verfügungsklägerin macht ggü. den Verfügungsbeklagten, Betreiberin eines Internetforums, Unterlassungsansprüche aufgrund beleidigender und verleumderischer Äußerungen geltend.

Die Verfügungsbeklagten betreiben als Gesellschafter der Firma P ...-Multiplayer GbR eine Internetpräsenz unter www.p.-multiplayer.de.

In einem Internetforum der Verfügungsbeklagten wurde am 29.6.2005 unter dem Synonym "Icebird" der Beitrag eines Autors veröffentlicht, in dem behauptet wird, die L. Service-Vermittlungs-GmbH (Verfügungsklägerin) gebe es gar nicht und es seien dubiose Werber und Betrüger im Auftrag der Verfügungsklägerin unterwegs.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt, die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, den nachfolgend aufgeführten Beitrag in dem Internetforum der Internetpräsenz www.p.-multiplayer.de unverzüglich zu löschen/löschen zu lassen oder eine entsprechende Sperrung zu veranlassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bzw. ersatzweise Ordnungshaft anzuordnen.

Die Verfügungsbeklagte hat vorgetragen, in dem in das Forum der Gesellschaft am 29.6.2005 eingestellten Beitrag würden entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin keine deren allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzende Behauptungen verleumderischen oder beleidigenden Inhaltes aufgestellt. Vielmehr werde dort lediglich ein "Erfahrungsbericht" des unter dem Synonym Icebird auftretenden Nutzers dargestellt, verbunden mit aus der Sicht des dortigen Verfassers geeignet erscheinenden Verhaltensvorschlägen in ähnlicher Situation. Die Überschrift "Achtung Betrüger unterwegs!, "L. GmbH", der Hinweis "die LRS gibt es gar nicht" und der Satz "die Betrüger vom L." seien im Kontext des Beitrages zu verstehen und stellten insb. unter Berücksichtigung bereits in der Tagespresse erschienener Artikel keine unwahren, verleumderischen oder ehrverletzende Tatsachenbehauptungen dar.

Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Verfügungsklägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das LG hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Verfügungsklägerin steht ggü. der Verfügungsbeklagten kein Unterlassungsanspruch bzw. Beseitigungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 185 StGB, 1004 BGB analog i.V.m. § 11 TDG zu. Die Verfügungsklägerin hat weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht (§ 940 ZPO).

Zwar kann grundsätzlich gegen den Betreiber eines Internetforums ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte bestehen, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist zwar nach nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis, so muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen (BGH, Urt. v. 27.3.2007 - VI ZR 101/06; OLG Düsseldorf v. 26.4.2006 - I-15 U 180/05, OLGReport Düsseldorf 2006, 581).

Das LG hat zu Recht angenommen, dass der Beitrag des Autors keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthält. Es handelt sich bei dem Beitrag um die Schilderung von Erfahrungen, die der Verfasser des Beitrages über einen Kontakt mit für die Verfügungsklägerin tätigen Werbe...

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