Entscheidungsstichwort (Thema)

Trennungsunterhalt: Anrechnung des Wohnwerts bei Leerstand des Familienheims und Berücksichtigung des Veräußerungserlöses

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anrechnung des Wohnwerts beim Trennungsunterhalt bei Leerstand des Familienheims und die Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei Übertragung des Miteigentumsanteils auf den unterhaltsverpflichteten Ehegatten.

 

Normenkette

BGB § 1361

 

Verfahrensgang

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler (Urteil vom 11.03.2004; Aktenzeichen 6 F 207/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 11. März 2004 teilweise abgeändert.

Das Senatsurteil vom 25. Februar 2002 (13 UF 578/01) wird dahin abgeändert, dass der Beklagte an die Klägerin ab Juni 2002 folgende monatliche Unterhaltsbeträge zu zahlen hat:

a.

für Juni bis September 2002

– Elementarunterhalt

728,00 EUR

– Altersvorsorgeunterhalt

178,22 EUR

b.

für Oktober 2002

– Elementarunterhalt

728,00 EUR

– Altersvorsorgeunterhalt

39,00 EUR

c.

für November und Dezember 2002

– Elementarunterhalt

728,00 EUR

– Altersvorsorgeunterhalt

163,00 EUR

d.

für Januar bis März 2003

– Elementarunterhalt

705,14 EUR

– Altersvorsorgeunterhalt

176,62 EUR

e.

für April bis Juli 2003

– Elementarunterhalt

732,81 EUR

– Altersvorsorgeunterhalt

71,19 EUR

f.

für August bis Dezember 2003

– Elementarunterhalt

732,81 EUR

– Altersvorsorgeunterhalt

183,56 EUR

g.

ab 1. Januar 2004

– Elementarunterhalt

653,78 EUR

– Altersvorsorgeunterhalt

162,20 EUR

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

2. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind seit dem 13. Februar 1998 getrennt lebende Eheleute. Sie haben zwei Kinder: S…, geboren am … Februar 1980, und F…, geboren am … Februar 1982, die inzwischen beide studieren.

Durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 23. Juni 1999 (6 F 238/98 EA UE UK) war dem Beklagten aufgegeben worden, Trennungsunterhalt an die Klägerin in Höhe von 2.467,00 DM monatlich ab Mai 1999 zu zahlen.

Im Verfahren 13 UF 578/01 stellte der Senat auf die gegen die einstweilige Anordnung gerichtete negative Feststellungsklage mit Urteil vom 25. Februar 2002 (unter anderem) fest, der jetzige Beklagte (und dortige Kläger) schulde der Klägerin ab dem 1. Januar 2001 (nur noch) monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1300 DM. Hierbei wurde der Beklagten, die damals noch im gemeinsamen Haus wohnte, wegen der langen Trennungszeit zuletzt ein Wohnwert in Höhe des (geschätzten) objektiven Mietwertes von 2.000,00 DM angerechnet.

Zum 1. Juni 2002 zog die Klägerin aus dem Hause aus. Durch gerichtlichen Vergleich vom 16. Januar 2003 ließ sie ihren Miteigentumsanteil an den Beklagten auf, der an sie zum Ausgleich einen Betrag von 153.387,56 EUR zahlte, und zwar in drei Raten, wovon die letzte Anfang April 2003 gezahlt wurde. Er ist inzwischen in das Haus eingezogen.

Mit vorliegender, im Juni 2002 zugestellter Klage begehrte die Klägerin höheren Trennungsunterhalt, und zwar Elementarunterhalt in Höhe von 1.445,00 EUR und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 445,00 EUR ab Juni 2002, im Wesentlichen mit der Begründung, ihr sei nunmehr kein Wohnwert mehr auf ihren Bedarf anzurechnen

Der Beklagte beantragte im Wege der Widerklage (zuletzt), in Abänderung des Urteils des Senats vom 25. Februar 2002 festzustellen, dass er ab 1. September 2003 nur noch zu einer Unterhaltszahlung in Höhe von 250 EUR verpflichtet sei, denn jedenfalls inzwischen sei die Klägerin zur Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet.

Das Amtsgericht gab der Klage durch das angefochtene Urteil teilweise statt, für einzelne Zeiträume in unterschiedlicher Höhe; zuletzt ab Januar 2004 sprach es weiteren Elementarunterhalt von 302,33 EUR (also insgesamt 967,00 EUR) und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 261 EUR zu. Die weitergehende Klage und die Widerklage wies das Amtsgericht ab.

Es folgte in der Bedarfsberechnung im Wesentlichen den Gründen des Senatsurteils vom 25. Februar 2002 und rechnete der Klägerin fiktive Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 400 EUR zu. Vom Einkommen des Beklagten setzte es Fahrtkosten, Krankenversicherungskosten, Beiträge zu Unfallversicherungen für die Kinder und für eine Familienrechtsschutzversicherung (wie im Senatsurteil vom 25.02.2002) ab, sowie den Kindesunterhalt. Es rechnete auf Seite der Klägerin (fiktive) Kapitalerträge von 300,00 EUR (3% von 120.000,00 EUR) ab April 2003 hinzu und auf Seiten des Beklagten ab August (dem Zeitpunkt des Wiedereinzugs in das Haus) einen Wohnwert von 500,00 EUR.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt (Abweisung der Klage und Reduzierung des Unterhalts ab September 2003 auf 250,00 EUR). Er rügt die Berechnungsweise des Amtsgerichts und vertritt die Auffassung, der Be...

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