Leitsatz (amtlich)

Der in Prozessstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 BGB erwirkte Titel (hier: Vergleich zwischen den Kindeseltern) wirkt unmittelbar für und gegen das vertretene Kind. Der Träger der Unterhaltsvorschussleistungen folgt dem volljährig gewordenen Kind i.S.d. § 727 ZPO im Recht nach. Allerdings ist es dem leistenden Träger ohne ausdrückliche Bevollmächtigung verwehrt, Ansprüche für das Land geltend zu machen, die nicht von ihm sondern von einer anderen Landkreisverwaltung aufgebracht worden sind.

 

Verfahrensgang

AG Worms (Beschluss vom 12.10.2016; Aktenzeichen 2 F 252/99)

 

Tenor

Die am 08.11.2016 bei dem AG eingegangene sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Worms vom 12.10.2016 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. In einem Vergleich vom 10.03.2000 vereinbarten die beteiligten Eltern des am ... 11.1997 geborenen M. S.:

"Der Antragsgegner verpflichtet sich, an die Antragstellerin, ausgehend von einem Nettoeinkommen von 2.700,-- und einem Selbstbehalt von 1.500 DM, einen monatlichen Ehegattenunterhalt von 905,-- DM und einen monatlichen Kindesunterhalt von 295,-- DM, jeweils am 1. eines Monats im Voraus, zu zahlen.

Das Kindergeld erhält die Antragstellerin und ist hälftig berücksichtigt."

Mit Schreiben vom 23.12.2015 zeigte die Beschwerdeführerin gegenüber dem AG an, dass vom 01.06.2001 bis 31.05.2007 Unterhaltsansprüche des Kindes - gemäß § 7 UVG - erfüllt worden seien. Vom 01.06.2001 bis 31.01.2006 habe der Landkreis A. 7.777,13 EUR und sodann der Beschwerdeführer bis zum 31.05.2007 weitere 2.720 EUR gezahlt. 9.792,77 EUR davon seien aus dem Vergleich vom 10.03.2000 geltend zu machen.

Mit Schreiben vom 25.01.2001 hatte die Kreisverwaltung A. dem Vater die an das Kind geleisteten Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von monatlich 231,00 DM angezeigt und diese Anzeige mit Schreiben vom 09.08.2001 wiederholt. Mit Schreiben vom 17.01.2006 hat der Beschwerdeführer der Mutter monatliche UVG-Leistungen ab dem 01.02.2006 in Höhe von 170 EUR angezeigt. Mit Schreiben vom 22.03.2007 hat der Beschwerdeführer der Mutter mitgeteilt, dass die Höchstleistungsdauer nach § 3 Unterhaltsvorschussgesetz (72 Monate) mit dem 31.05.2007 erreicht sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung aus dem Vergleich vom 10.03.2000 zurückgewiesen und dies damit begründet, dass aus dem Titel lediglich der Elternteil berechtigt sei, nicht aber das Kind, das die Unterhaltsleistungen tatsächlich erhalten habe.

II. Die nach §§ 120 FamFG, 795, 794 Abs. 1 Nr. 1, 727, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Musielak, ZPO, 12. Aufl. [2015] Rdnrn. 8 zu § 726) statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das AG hat richtig entschieden.

Der Beschwerdeführer ist - vertreten durch die Kreisverwaltung D. - nicht hinreichend legitimiert, auch Ansprüche für die Zeit vom 01.06.2001 bis 31.06.2006 geltend zu machen, die der Landkreis (die Kreisverwaltung) A. erfüllt hat.

Nach § 2 Nr. 6 der Landesverordnung über die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie (Vertretungsordnung Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie - ArbMinVertrZustV) vom 08.01.2014 in der Fassung vom 06.01.2015 gilt Folgendes:

"In allen übrigen gerichtlichen Verfahren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie obliegt die Vertretung des Landes unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen den Kreisverwaltungen in den ihnen als unteren Behörden der allgemeinen Landesverwaltung übertragenen Angelegenheiten, soweit diese Behörden jeweils sachlich zur Verfügung über den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens befugt sind."

Nach § 3 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Jugendschutzgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Bundeserziehungsgeldgesetz, dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und dem Adoptionsvermittlungsgesetz vom 23.12.2004 - KJHGRZustV RP 2004 - gilt:

"Zuständige Stelle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung vom 2.1.2002 (BGBl. I S. 2, 615) in der jeweils geltenden Fassung ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt die Stadtverwaltung. Die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr."

Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UVG soll der Antrag an die durch Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat, gerichtet werden.

Das ist für die o.g. Zeit aber nicht die Kreisverwaltung D., sondern der Landkreis (die Kreisverwaltung) A. Die Kreisverwaltung (des Landkreises) vertritt das Land nach § 2 Nr. 6 ArbMinVertrZustVzwar bei Ausübung übertragener Aufgaben (Auftragsangelegenheit) wie vorliegend. Das gilt aber nur für die von ihr und nicht für die von anderen in deren Angelegenheiten vertretungsbefugten Gebietskörperschaften erbrachten Le...

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