Verfahrensgang

LG Mainz (Entscheidung vom 18.05.2011; Aktenzeichen 4 O 108/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18. Mai 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. März 2011 wird aufgehoben. Der Antrag vom 15. März 2011 auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Gründe

I.

Der Verfügungskläger (künftig: Kläger) erstrebt im Wege der einstweiligen Verfügung die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagten), ihm Leistungen der privaten Krankenversicherung im Basistarif zu gewähren.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte gesetzlich verpflichtet ist, den Kläger, der während der Zeit seiner selbstständigen Tätigkeit zuletzt bei der Beklagten eine private Krankenversicherung unterhielt und dann einige Jahre nicht versichert war, in den durch den Gesetzgeber neu eingeführten Basistarif der Krankenversicherung aufzunehmen. Dies scheiterte bislang daran, dass der Kläger der Beklagten einen ärztlichen Untersuchungsbericht, den diese zu Beginn des Versicherungsverhältnisses für den Risikoausgleich unter den privaten Krankenversicherungen benötigt, nicht vorgelegt hat. Aus diesem Grund hat die Beklagte bislang dem Kläger einen Versicherungsschein noch nicht ausgestellt, da nach dem Vertragsabschluss eine ärztliche Untersuchung keine Wirkungen mehr für den Risikoausgleich unter den privaten Krankenversicherungen hat.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er den gerichtlichen Ausspruch, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm Leistungen der privaten Krankenversicherung im Basistarif zu gewähren, benötige, da er andernfalls ärztliche Beratung und Betreuung nicht in Anspruch nehmen könne, da er dem jeweiligen Arzt nicht zusagen könne, dass dessen Rechnung beglichen werde.

Mit Beschluss vom 22. März 2011 hat das Landgericht im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet: "die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen der privaten Krankenversicherung im Basistarif bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu gewähren". Mit Urteil vom 18. Mai 2011 wurde angeordnet, dass die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe aufrechterhalten bleibe, dass die vorläufige Verpflichtung der Verfügungsbeklagten zur Gewährung von Leistungen im Basistarif der Krankenversicherung für die Zeit ab dem 22.3.2011 bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren gelte.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Hinsichtlich der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Landgericht hat die vom Kläger beantragte einstweilige Verfügung im Beschlussweg zunächst erlassen und sodann mit einer Konkretisierung hinsichtlich des Geltungszeitraumes aufrechterhalten; dem kann nicht gefolgt werden.

Im vorliegenden Fall kann ein unstreitig bestehender Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages im Basistarif zwischen den Parteien nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

Das Begehren des Klägers kann sowohl als Feststellungsbegehren mit dem Inhalt, dass festgestellt werde, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm Leistungen aus der privaten Krankenversicherung im Basistarif zu gewähren, als auch als Leistungsbegehren mit dem Inhalt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm jeweils anfallende Kosten für ärztliche Behandlungen, soweit sie im Basistarif gedeckt sind, zu erstatten, ausgelegt werden. Ein konkreterer Inhalt kann seinem Antrag, auch wenn dieser als Leistungsbegehren angesehen wird, nicht entnommen werden. Er macht zwar geltend, dass eine zahnärztliche Behandlung dringend erforderlich sei, fordert jedoch keinen bestimmten Betrag zum Beispiel als Vorschuss. Bei keiner der in Betracht kommenden Auslegungen kann im Wege der einstweiligen Verfügung die vom Kläger erstrebte Anordnung getroffen werden.

Eine Feststellung der geltenden Rechtslage, die sich aus dem Gesetz ergibt und zwischen den Parteien ohnehin nicht streitig ist, kann im Wege einer einstweiligen Verfügung nicht erfolgen. Es würde sich bei einer derartigen Feststellung weder um eine Maßnahme handeln, die im Sinne von § 935 ZPO sicherstellen soll, dass ein bestehender Zustand nicht verändert und so die Verwirklichung eines Rechts des Verfügungsklägers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, noch könnte darin eine Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gesehen werden, die zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). In Bezug auf ein Krankenversicherungsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt d...

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