Entscheidungsstichwort (Thema)

Kasko - Diebstahl; Anforderungen an den Kausalitätsnachweis des Versicherers

 

Normenkette

VVG § 61; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 2 O 112/08)

 

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 27.4.2009.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

 

Gründe

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Das LG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Leistung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Fahrzeugversicherungsvertrag nicht zu, da der Kläger den Diebstahl des Fahrzeugs durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat und die Beklagte deshalb von der Verpflichtung zur Leistung frei ist (§ 61 VVG). Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Würdigung der Sach- und Rechtslage.

Das Vorliegen eines Versicherungsfalls in Form der Entwendung des versicherten Fahrzeugs ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte ist jedoch nach § 61 VVG von ihrer Leistungsverpflichtung frei geworden, da der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Die Anwendung von § 61 VVG setzt ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er wusste oder wissen musste, dass es geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern. Dabei muss die Wahrscheinlichkeit des Schadens offenkundig so groß sein, dass es ohne Weiteres nahe lag, zur Vermeidung des Versicherungsfalls ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen. Der Versicherungsnehmer muss also im konkreten Fall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände seine Pflicht zum sorgsamen Umgang mit der versicherten Sache objektiv besonders schwerwiegend und auch subjektiv unentschuldbar verletzt haben. In subjektiver Hinsicht ist dies anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Es muss sich demnach um ein Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt und als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1996 - IV ZR 321/95 - VersR 1997, 351).

Vorliegend hat der Kläger sein Fahrzeug unverschlossen vor seinem Haus, somit im öffentlichen Straßenraum, abgestellt und zudem sowohl den Fahrzeugschlüssel als auch - nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten - den Fahrzeugschein darin zurückgelassen. Da sich keine Person unmittelbar an dem Fahrzeug befand, die eine Entwendung durch tatsächliches Eingreifen hätte verhindern können, zudem das Fahrzeug nicht nur einen ganz kurzen Zeitraum, sondern ab dem Nachmittag bis zum nächsten Morgen unverschlossen abgestellt war, sind die an das Merkmal der groben Fahrlässigkeit geknüpften Voraussetzungen als gegeben anzusehen. Der Kläger vermag sich insoweit nicht darauf zu berufen, dass er ja beabsichtigt habe, nach dem Spaziergang den Schlüssel wieder aus dem Fahrzeug zu holen und dieses abzuschließen, weshalb sein Verhalten nur als einfache Fahrlässigkeit zu werten sei. Die Beklagte hat hierzu unbestritten vorgetragen, dass nach der Rückkehr des Klägers von dem Spaziergang von dem Kläger bemerkt wurde, dass zwei männliche Personen um das Auto herumgingen. Auch wenn diese Personen kein besonders auffälliges Verhalten erkennen ließen, hätte für den Kläger im Hinblick auf das Zurücklassen des unverschlossenen Fahrzeugs mit innen liegenden Fahrzeugschlüsseln zu Beginn des Spaziergangs spätestens zu diesem Zeitpunkt Veranlassung bestanden, zu kontrollieren, ob er die Schlüssel wieder aus dem Fahrzeug geholt und dieses verschlossen hat. Gerade diese Untätigkeit des Klägers im Hinblick auf die zuvor von ihm geschaffene Gefahrenlage stellt sich als grob fahrlässiges Verhalten dar.

Der Kläger macht im Übrigen ohne Erfolg geltend, das unverschlossene Abstellen des Fahrzeugs mit innen liegendem Schlüssel während des Spaziergangs sei jedenfalls nicht für die in der Nacht erfolgte Entwendung des Fahrzeugs kausal geworden.

§ 61 VVG erfordert, dass der Versicherungsfall gerade infolge der groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers eingetreten sein muss. Den Beweis für die Kausalität des grob fahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers für die Herbeiführung des Versicherungsfalls hat der Versicherer zu führen. Dabei hat der Versicherer grundsätzlich den Vollbeweis zu erbringen (vgl. Senat in VersR 2000, 720), wobei sich der Versicherer grundsätzlich nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen kann, sondern einen für...

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