Leitsatz (amtlich)

Bei "Überlagerung" von Vorschäden durch einen versicherten Kaskoschaden trägt der Versicherungsnehmer die volle Beweislast für die Abgrenzung des Neuschadens. Er hat dafür zu sorgen, dass entsprechende zuverlässige Feststellungen ermöglicht werden und trägt das Risiko der Nichterweislichkeit einer zur Regulierung tauglichen Schadensabgrenzung.

 

Normenkette

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1, § 529 Abs. 1, 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 5 O 303/07)

 

Gründe

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 11. Mai 2009.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:

Das Landgericht hat aufgrund des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nach umfangreicher Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Unter berufungsrechtlichen Gesichtspunkten ist die landgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Klageabweisung wird von den umfassend und sorgfältig getroffenen Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz getragen, die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO auch der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen sind. Nach neuerem Berufungsrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich, auch aufgrund einer Beweiserhebung, getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Landgericht umfassend Beweis erhoben. Eine weitere Beweisaufnahme zur Frage der vorhandenen Vorschäden war weder im Verfahren vor dem Landgericht erforderlich noch ist eine solche im Berufungsverfahren geboten. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich vorliegend der genaue Schadensumfang, den das Fahrzeug des Klägers bei dem behaupteten Unfall vom 27. Januar 2006 erlitten hat, nicht feststellen lässt und deshalb insbesondere der zur Schadensbeseitigung erforderliche Betrag nicht ermittelbar ist.

Unstreitig wies das Fahrzeug des Klägers bedingt durch zwei Unfälle am 1. November 2003 und am 1. November 2004 erhebliche Vorschäden auf, die den auch jetzt betroffenen linken Seitenbereich des PKW betrafen. Nachdem die Beklagte sowohl den Unfallhergang als auch den Umfang und das Ausmaß des infolge des behaupteten Unfalls verursachten Schadens bestritten hat, obliegt es nunmehr dem Kläger als Geschädigtem, nicht nur den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung - also insbesondere die Verursachung der etwa festzustellenden Sachschäden durch die Kollision des Fahrzeugs zu beweisen -, sondern auch das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Insofern ist es erforderlich, dass der Kläger - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - bei unstreitiger Teilüberdeckung zwischen Vorschäden mit Schwerpunkt seitlich links und streitgegenständlichem Schadensbild, ebenfalls mit Schwerpunkt seitlich links, substantiiert den Verlauf der zu den Vorschäden führenden Unfälle und die hierdurch jeweils eingetretenen Schäden konkret und im Einzelnen benennt und insbesondere auch den Reparaturweg und -umfang des vorgeschädigten Fahrzeugs hinreichend deutlich darlegt.

Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden.

Denn er hat weder dargelegt, wann die Reparatur erfolgt sein soll, noch hat er im Einzelnen dargelegt, in welchem Umfang die Reparatur erfolgt ist. Auch hat der Kläger trotz ausdrücklichen Hinweises in der Sitzung und Zusage seinerseits, die entsprechenden Reparaturrechnung vorzulegen, für keinen der Vorschäden eine detaillierte Reparaturrechnung vorlegen können, aus der heraus ersichtlich geworden wäre, welche Reparaturarbeiten im Einzelnen mit welchen Ersatzteilen zur Beseitigung der konkreten unfallbedingten Vorschäden durchgeführt worden sind. So lässt sich der Rechnung W. Nr. 418 vom 18. Dezember 2003 zwar entnehmen, welche Arbeiten durchgeführt worden sind, nicht jedoch, ob diese Arbeiten tatsächlich den durch den Unfall am 1. November 2003 eingetretenen Schaden vollumfänglich beseitigt haben. Da der Kläger nicht dargelegt hat, welchen Umfang die durch den Unfall eingetretenen Schäden hatten, besagt die Rechnung nichts darüber, ob die durchgeführten Arbeiten den Schaden vollumfänglich beseitigt haben. Zweifel sind auch deshalb angezeigt, da die R...

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