Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten der Nebenintervention im Vergleich

 

Leitsatz (amtlich)

Schließen die Parteien ohne Beteiligung des Nebenintervenienten einen Vergleich, führt der Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat. Die Regelung in § 101 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 Abs. 1 ZPO ist zwingend. Sie lässt eine anderweitige Verteilung der Interventionskosten nach billigem Ermessen nicht zu ((in Anknüpfung an BGH, Beschl. v. 8.9.2011 - VII ZB 24/09, NJW 2011, 3721, Juris Rz. 5 = MDR 2011, 1442 f. =; 18.6.2007 - II ZB 23/06, NJW-RR 2007, 1577 ff. Rz. 6 = MDR 2007, 1102 f. = WM 2007, 1238 f.; v. 3.4.2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351 ff., = NJW 2003, 1948 f. = IBR 2003, 394).

 

Normenkette

ZPO § § 91 bis 98, § 101 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 11 O 85/13)

 

Tenor

Die Klägerin hat 54 % der Kosten der Streithelferin im Berufungsverfahren zu tragen. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre im Berufungsverfahren entstandenen Kosten selbst.

 

Gründe

I. Die Klägerin nahm die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Die Streithelferin trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei. Das LG hat die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen und den Beklagten zu 2) verurteilt, an die Klägerin 64.888,61 EUR nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Das klageabweisende Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Berufungsverfahrens war ausschließlich die Berufung der Beklagten zu 2).

Der Senat hat mit Beschluss vom 20.10.2014 (GA 379 f.) gem. § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO festgestellt, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen haben. Dieser lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt:

1. Der Beklagte zu 2) verpflichtet sich, an die Klägerin 30.000 EUR sowie 1.196,34 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

2 ...

3. Die im ersten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 2) zu 1/4. Die Klägerin trägt die in erster Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) voll und diejenigen des Beklagten zu 2) sowie der Nebenintervenientin jeweils zu 54 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre ausgerichtlichen Kosten selbst. Von den Kosten des Berufungsrechtsstreits und des Vergleichs tragen die Klägerin 54 % und der Beklagte zu 2) 46 %.

Mit Schriftsatz vom 27.10.2014 (GA 385 f.) hat die Streithelferin beantragt, die ihr im Berufungsverfahren entstandenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen

II. Der Antrag hat aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Gemäß § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Soweit dies nicht der Fall ist, sind diese dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. Der sich hieraus ergebende Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGH, Beschl. v. 8.9.2011 - VII ZB 24/09, NJW 2011, 3721, Juris Rz. 5 = MDR 2011, 1442 f. =; 18.6.2007 - II ZB 23/06, NJW-RR 2007, 1577 ff. Rz. 6 = MDR 2007, 1102 f. = WM 2007, 1238 f.; v. 3.4.2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351 ff., Juris Rz. 7 f. = NJW 2003, 1948 f. = IBR 2003, 394). Dies gilt nicht nur für richterliche Kostenentscheidungen, sondern, wie sich aus der Bezugnahme des § 101 Abs. 1 ZPO auf § 98 ZPO ergibt, auch bei Vereinbarungen der Parteien nur über die Verteilung der sie betreffenden Prozesskosten in einem Vergleich, den sie ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossen haben. Eine solche Vereinbarung ist gem. §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO maßgeblich auch für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (BGH, Beschl. v. 8.9.2011, ebd.; v. 10.3.2005 - VII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1159, Juris Rz. 8 = BauR 2005, 1057 f. = FamRZ 2005, 1080 f.; vom 3.4.2003, a.a.O.).

Die Regelung in § 101 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 Abs. 1 ZPO ist zwingend. Sie lässt eine anderweitige Verteilung der Interventionskosten nach billigem Ermessen nicht zu (BGH, Beschl. v. 8.9.2011 und vom 10.3.2005, a.a.O.).

Ausgehend von der zwischen den Parteien im Vergleich getroffenen Kostenregelung hat die Klägerin daher 54 % der der Streithelferin im Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu tragen, im Übrigen trägt die Streithelferin ihre im Berufungsverfahren entstandenen Kosten selbst.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7506816

NJW 2015, 8

NJW-RR 2015, 191

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