Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Gebühren bei PKH-Bewilligung

 

Normenkette

RVG §§ 13, 49, 55; RVG-VV Nrn. 3100, 2300, 2503 Vorbem. 3 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 10 O 544/06 PKH)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse wird die angefochtene Entscheidung teilweise geändert und die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zu erstattende Vergütung wie folgt festgesetzt:

1,3-Verfahrensgebühr nach §§ 45, 49, Nr. 3100 RVG-VV

508,30 EUR

abzgl. hälftiger Geschäftsgebühr nach Nr. 2 § 2503 RVG-VV

./. 35,00 EUR

1,2-Terminsgebühr nach §§ 45, 49 Nr. 3104 RVG-VV

469,20 EUR

Post- und Telekommunikationsgebühren Nr. 7001 RVG-VV

23,32 EUR

Zwischensumme

965,82 EUR

19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 RVG-VV

183,51 EUR

Gesamt

1.149,33 EUR

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Gebühren werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Kläger hat die Beklagten aus Arzthaftung auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, insgesamt auf Zahlung von 50.000 EUR vorgerichtlich und sodann mit der am 29.12.2006 vorgelegten Klage in Anspruch genommen. Für die vorgerichtliche Tätigkeit hat der bedürftige Kläger Beratungshilfe nicht beantragt. Für die Klage wurde ihm am 14.5.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines jetzigen Bevollmächtigten bewilligt. Aufgrund eines vorterminlichen Beweisbeschlusses wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Nachdem hierin die Behauptungen des Klägers nicht bestätigt wurden, hat er die Klage am 30.5.2008 vorterminlich zurückgenommen. Mit Beschl. v. 3.6.2008 wurden dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt und der Streitwert auf 50.000 EUR festgesetzt. Während des Hauptsacheverfahrens haben die Bevollmächtigten ohne Beteiligung des Gerichtes die Frage einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreites fernmündlich erörtert. Letztlich kam es zu keiner Einigung.

Mit Schreiben vom 26.6.2008 hat der Bevollmächtigte des Klägers nach § 55 RVG beantragt, seine Gebühren nach § 49 RVG aus einem Gegenstandswert von 50.000 EUR wie folgt festzusetzen:

1,3-Verfahrensgebühr nach §§ 45, 49, Nr. 3100 RVG-VV

508,30 EUR

1,2-Terminsgebühr nach §§ 45, 49 Nr. 3104 RVG-VV

469,20 EUR

Post- und Telekommunikationsgebühren Nr. 7001 RVG-VV

23,32 EUR

Zwischensumme

1.000,82 EUR

19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 RVG-VV

190,98 EUR

Gesamt

1.190,98 EUR

Zugleich hat der Bevollmächtigte erklärt, dass eine außergerichtliche Geschäftsgebühr entstanden ist, tatsächlich aber nicht in Rechnung gestellt und dementsprechend von der Partei auch nicht gezahlt wurde.

Nach entsprechenden Hinweisen an den Bevollmächtigten des Klägers hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auf die Verfahrensgebühr eine 0,75-Geschäftsgebühr nach der Tabelle zu § 49 RVG angerechnet und die Kosten mit Beschluss v. 17.9.2008 wie folgt festgesetzt:

1,3-Verfahrensgebühr nach §§ 45, 49, Nr. 3100 RVG-VV

508,30 EUR

abzügl. 0,75-Geschäftsgebühr Nr. 2300 RVG-VV

./. 293,25 EUR

1,2-Terminsgebühr nach §§ 45, 49 Nr. 3104 RVG-VV

469,20 EUR

Post- und Telekommunikationsgebühren Nr. 7001 RVG-VV

23,32 EUR

Zwischensumme

707,57 EUR

19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 RVG-VV

134,44 EUR

Gesamt

842,01 EUR

Hiergegen hat sich der Bevollmächtigte des Klägers mit seiner Erinnerung nach § 56 RVG vom 14.4.2009 gewandt. Er ist der Auffassung, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei einem PKH-Anwalt nicht gerechtfertigt sei, wenn Beratungshilfe nicht in Anspruch genommen worden sei und die Geschäftsgebühr auch nicht ausgeglichen wurde. Die Beratungshilfe sei nicht beantragt worden, weil das AG Koblenz vor der Bewilligung zunächst die Durchführung eines Schiedsverfahrens oder die Begutachtung der Angelegenheit durch die Krankenkasse verlange. Hilfsweise macht er geltend, dass bei der Bewilligung von Beratungshilfe lediglich ein Betrag von 70 EUR gezahlt worden wäre (Nr. 2503 RVG-VV), so dass allenfalls die Hälfte, mithin 35 EUR angerechnet werden dürften.

Der Bezirksrevisior beim LG Koblenz als Vertreter der Staatskasse hat seinerseits am 21.4.2009 Erinnerung eingelegt, mit der er darlegt, dass die anrechenbare Geschäftsgebühr nicht der Tabelle nach § 49 RVG zu entnehmen sei (293,25 EUR), sondern der Tabelle zu § 13 RVG (1.019,85 EUR). Im weiteren hat er beantragt, die Erinnerung des Bevollmächtigten des Klägers zurückzuweisen. Erheblich sei nach der Rechtsprechung des BGH allein, ob die Geschäftsgebühr entstanden sei.

Der Bevollmächtigte des Klägers ist der Erinnerung des Bezirksrevisors mit Rechtsausführungen entgegengetreten.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 18.5.2009 der Erinnerung des Bevollmächtigten des Klägers abgeholfen, die Erinnerung des Bezirksrevisors zurückgewiesen und im Ergebnis die Vergütung wie ursprünglich beantragt mit 1.190,98 EUR festgesetzt. Sie hat die Erinnerung der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass es grundsätzlich bei der Anrechnung einer entstandenen Geschäftsgebühr bleiben müsse, unabhängig davon, ob diese habe r...

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