Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattungsanspruch des Wohnungseigentümers wegen des von der Eigentümergemeinschaft angestrengten Beweisverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die für einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch erforderliche Identität der Beteiligten von Beweissicherung und Hauptsache besteht auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Beweissicherung wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum durchführt und sodann die einzelnen Wohnungseigentümer ermächtigt, ihre Mängelgewährleistungsansprüche selbst geltend zu machen.

2. Eine Erstattung der Kosten der Beweissicherung kann der Wohnungseigentümer nur entsprechend seiner Beteiligung am Gesamtobjekt beanspruchen.

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 104, 485, 493; WEG §§ 10, 14, 21, 25; RPflG § 11; BGB § 779

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 28.06.2007; Aktenzeichen 4 O 194/06)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 28.6.2007 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die nach dem Vergleich des LG Koblenz vom 19.3.2007 von den Beklagten als Gesamtschuldnern an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.006,11 EUR festgesetzt.

Der weiter greifende Kostenfestsetzungsantrag des Klägers wird abgelehnt.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu tragen: Der Kläger 68,24 %;

Die Beklagten als Gesamtschuldner 31,76 %.

Die gerichtlichen Kosten des erfolglosen Teils der Beschwerde werden den Beklagten auferlegt, jedoch wird die Beschwerdegebühr auf die Hälfte ermäßigt.

4. Der Beschwerdewert beträgt 1.347,96 EUR (½ der Kosten der Beweissicherung von 2.695,92 EUR).

 

Gründe

Der Kläger ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie strengte gegen die beiden Beklagten wegen Hochwasserschäden im Keller des Gebäudes (Gemeinschaftseigentum) ein selbständiges Beweisverfahren an. Dadurch wurde die Gemeinschaft mit Gerichtskosten von insgesamt 2.695,92 EUR belastet.

Der allein vom Kläger angestrengte Rechtsstreit (großer Schadensersatz wegen der Hochwasserschäden) endete mit einem Vergleich, der die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufhebt. Dem Prozess vorausgegangen war ein Beschluss der Wohnungseigentümer, "die Geltendmachung von Ansprüchen den betroffenen Eigentümern zu überlassen" (Bl. 6 GA).

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger die gesamten Kosten der Beweissicherung hälftig zur Festsetzung gegen die Beklagten angemeldet. Diesem Antrag hat der Rechtspfleger entsprochen.

Mit ihrem als Erinnerung bezeichneten Rechtsbehelf rügen die Beklagten, es fehle an der Identität der Parteien des selbständigen Beweisverfahrens und des Klageverfahrens. Kosten der Beweissicherung dürften daher nicht festgesetzt werden.

Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt die erforderliche Identität sei gegeben, weil nicht verlangt werde, dass "alle Parteien exakt identisch sind". Der Kläger meint, der Rechtsbehelf der Beklagten könne nicht als sofortige Beschwerde behandelt werden, weil er als bloße Erinnerung bezeichnet sei.

Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde zulässig. Der Wille, den Kostenfestsetzungsbeschluss mit dem zulässigen Rechtsmittel anzufechten, ergibt sich zweifelsfrei aus dem mit "Erinnerung" überschriebenen Schriftsatz der Beklagten. Die Falschbezeichnung ist unschädlich, weil auch dem Gesamtzusammenhang der weiteren Ausführungen nicht zu entnehmen ist, dass die Beklagten ausschließlich eine Entscheidung des Rechtspflegers erstrebten.

Die sofortige Beschwerde ist auch weitgehend begründet.

Im Ansatz zu Recht ist der Rechtspfleger allerdings davon ausgegangen, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens gehören und von der darin getroffenen Kostenentscheidung mit umfasst werden. Nichts anderes gilt, wenn die Parteien - wie im vorliegenden Fall - eine Kostenvereinbarung treffen.

Voraussetzung der Festsetzung der Beweissicherungskosten ist allerdings, dass die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens identisch sind (vgl. BGH NZBau 2003, 276, 278). Dies ist dann der Fall, wenn im Hauptsacherechtsstreit vom Antragsteller des Beweisverfahrens ein dortiger Antragsgegner nunmehr als Beklagter hinsichtlich eines Mangels in Anspruch genommen wird, wegen dessen sich auch das Beweisverfahren bereits gegen diesen Antragsgegner gerichtet hatte.

Die erforderliche Identität ist auch dann noch gegeben, wenn Beteiligte der Beweissicherung nicht an der Hauptsache beteiligt sind, etwa weil zwischenzeitlich einer der Antragsteller oder Antragsgegner verstorben ist und der Rechtsnachfolger davon absieht, weitere gerichtliche Schritte zu unternehmen.

Nichts anderes gilt wenn von mehreren Antragstellern der erfolgreichen Beweissicherung sich lediglich einer entschließt, seine Ansprüche auf dem Klageweg weiter zu verfolgen. Die erforderliche Identität ist schließlich auch dann n...

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