Leitsatz

Kostenerstattungsanspruch eines Eigentümers im Anschluss an das von der Gemeinschaft angestrengte selbstständige Beweisverfahren

 

Normenkette

§§ 10, 14, 21, 25 WEG; §§ 91, 104, 485, 493 ZPO

 

Kommentar

  1. Die für einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch erforderliche Identität der Beteiligten im Beweissicherungs- und anschließenden Hauptsacheverfahren besteht auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Beweissicherung wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum durchführt und sodann die einzelnen Wohnungseigentümer ermächtigt, ihre Mängelgewährleistungsansprüche selbst geltend zu machen. Identität besteht also auch in dem Fall, wenn im Hauptsachestreit vom Antragsteller des Beweisverfahrens ein dortiger Antragsgegner nunmehr als Beklagter hinsichtlich eines Mangels in Anspruch genommen wird, wegen dessen sich auch das Beweisverfahren bereits gegen diesen Antragsgegner gerichtet hatte. Die erforderliche Identität ist auch dann noch gegeben, wenn Beteiligte der Beweissicherung nicht an der Hauptsache beteiligt sind, etwa weil zwischenzeitlich einer der Antragsteller oder der Antragsgegner verstorben ist und ein Rechtsnachfolger davon absieht, weitere gerichtliche Schritte zu unternehmen. Es ist hier nicht auf eine streng formale Sicht der Dinge abzustellen; maßgeblich ist vielmehr, ob in der Beweissicherung und der Hauptsache dieselben Beteiligten einander gegenüberstanden.
  2. Eine Erstattung der Kosten der Beweissicherung kann der Wohnungseigentümer allerdings nur entsprechend seiner Beteiligung am Gesamtobjekt beanspruchen. Dadurch wird vermieden, dass ein Antragsgegner die Kosten einer Beweissicherung andernfalls mehrmals zahlen müsste.
 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2007, 14 W 659/07

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