Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung für Streitgenossen mit gemeinsamem Bevollmächtigten, aber unterschiedlichem Prozessausgang

 

Leitsatz (amtlich)

Einem obsiegenden Streitgenossen, der vom selben Anwalt wie der unterlegene Streitgenosse vertreten war, muss der Prozessgegner grundsätzlich nur den Bruchteil der Anwaltskosten erstatten, den der Obsiegende im Innenverhältnis der Auftraggeber des Anwalts zu tragen hat. Die bloße Befürchtung, der andere Streitgenosse werde den von ihm geschuldeten Gebührenanteil dem gemeinsamen Anwalt schuldig bleiben, reicht nicht aus, um die Alleinhaftung des obsiegenden Streitgenossen darzutun.

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 100, 104; BGB §§ 675, 421

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 16.09.2013; Aktenzeichen 3 O 389/11)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) vom 16.9.2013 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bad Kreuznach vom 29.8.2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 594,41 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Bei gemeinsamer Beauftragung eines Anwaltes durch Streitgenossen und unterschiedlichem Prozessausgang kann im Regelfall der obsiegende Streitgenosse nur den auf ihn entfallenden Bruchteil der Anwaltskosten vom Gegner erstattet verlangen. Im Normalfall ist davon auszugehen, dass sämtliche Streitgenossen einen gleichen Anteil der Anwaltskosten des gemeinsamen Anwalts im Innenverhältnis zu tragen haben (BGH NJW-RR 2003, 1217).

Ausnahmsweise kann sich aber die Alleinhaftung eines Streitgenossen dann ergeben, wenn feststeht, dass dieser im Innenverhältnis für die Kosten des gemeinsamen Anwalts letztlich allein aufzukommen hat. Das hat der erkennende Senat wiederholt entschieden (OLG Koblenz, JurBüro 1991, 1542; OLG Koblenz JurBüro 2000, 145; OLG Koblenz JurBüro 2002, 37; OLG Koblenz JurBüro 2011, 646).

Einen solchen Nachweis hat die Beklagte zu 1) vorliegend nicht geführt. Objektiv ist festzuhalten, dass beide Beklagten denselben Prozessbevollmächtigten beauftragt haben. Von einem einheitlichen Auftrag gingen erkennbar auch die Beklagte zu 1) und ihre Bevollmächtigten aus, wie der Hinweis auf die für den Beklagten zu 2) reklamierte und diesem allein in Rechnung gestellte Erhöhungsgebühr zeigt. Auch vor dem Hintergrund einer möglichen Interessenkollision wäre anderes nicht denkbar.

Eine Vereinbarung, dass die Beklagte zu 1) im Innenverhältnis die Kosten alleine zu tragen hat, behauptet sie auch mit ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 11.11.2013 nicht. Sie zeigt, dass über die Gebührenverteilung zwischen den Beklagten nicht gesprochen wurde. Allein die Erwartung, dass der Beklagte 2) seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Bevollmächtigten nicht wird nachkommen können, reicht dafür nicht. Dies betrifft allein das wirtschaftliche Risiko der Bevollmächtigten bzw. - soweit die Bevollmächtigten sie als Gesamtschuldnerin in Anspruch nehmen - der Beklagten zu 1). Tatsächlich wurde dem Beklagten zu 2) auch zumindest die Mehrvertretungsgebühr in Rechnung gestellt, die bei einer solchen Vereinbarung auch die Beklagte zu 1) hätte tragen müssen. Das zeigt die tatsächlich fehlenden Absprachen.

Nach dem auch von der Beklagten zu 1) dargelegten Sachverhalt haften sie und der Beklagte zu 2) im Innenverhältnis ihren Bevollmächtigten jeweils hälftig, wenn auch als Gesamtschuldner. Ein Sachverhalt, nach dem feststeht, dass die Beklagte zu 1) die Kosten im Innenverhältnis alleine tragen muss, ist nicht glaubhaft gemacht.

Die Kostenfestsetzung ist danach nicht zu beanstanden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 6007871

NJW 2014, 8

JurBüro 2014, 146

ZfS 2014, 225

AGS 2014, 44

RENOpraxis 2014, 10

RVGreport 2014, 159

NJOZ 2014, 1038

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