Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung für Streitgenossen mit gemeinsamen Bevollmächtigten, aber unterschiedlichem Prozessausgang

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 06.07.2010; Aktenzeichen 9 O 94/08)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mainz vom 6.7.2010 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

a. Nach dem Teilurteil des OLG Koblenz vom 8.4.2010 werden die von dem Kläger an den Beklagten zu 4) zu erstattenden Kosten auf 884,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.4.2010 festgesetzt,

b. der weiter greifende Antrag auf Kostenfestsetzung zugunsten des Beklagten zu 4) wird abgelehnt.

2. Der Beklagte zu 4) hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 2.654,03 EUR.

 

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel hat umfassend Erfolg.

Haben Streitgenossen einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten beauftragt und obsiegt nur einer von ihnen mit entsprechendem Kostenerstattungstitel, erhält er vom unterlegenen Prozessgegner lediglich den auf ihn entfallenden Bruchteil der Kosten des gemeinsamen Anwaltes erstattet.

Etwas anderes gilt, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist (§§ 104 Abs. 2 Satz 1, 294 ZPO), dass er im Innenverhältnis die Kosten des gemeinsamen Anwaltes allein zu tragen hat (vgl. OLG Koblenz vom 11.1.2001 - 14 W 15/01, in JurBüro 2002, 37 und ständig).

Von einem derartigen Ausnahmefall ist die Rechtspflegerin ausgegangen.

Dabei hat sie nach Auffassung des Senats einerseits zu geringe Anforderungen an den dem Beklagten zu 4) obliegenden Nachweis seiner umfassenden Kostenhaftung im Innenverhältnis der Gesamtschuldner gestellt und andererseits eine Besonderheit des vorliegenden Sachverhalts nicht beachtet:

Auffällig ist, dass der Kostenfestsetzungs- und Kostenausgleichungsantrag vom 15.4.2010 trotz des offen zutage liegenden Problems nicht die Erklärung enthält, im Innenverhältnis der Beklagten zu 2) und 4), zu deren Gunsten eine Kostengrundentscheidung ergangen ist, trage allein der Beklagte zu 4) die Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten, obwohl eine derartige Erklärung angesichts der insoweit titulierten hundertprozentigen Haftung des Klägers nahe gelegen hätte.

Stattdessen enthält der zugunsten der Beklagten zu 2) formulierte Kostenausgleichungsantrag die Behauptung, dass diese Beklagte im Innenverhältnis der Gesamtschuldner auch tatsächlich jene Kosten trägt, deren quotenmäßige Ausgleichung im Verhältnis zum Kläger sie begehrt.

Dass ein Rechtsanwalt in Kenntnis der Tatsache, dass er einem von mehreren Streitgenossen keinerlei Kosten in Rechnung stellen kann und wird, gleichwohl für diese Partei einen Kostenausgleichungsantrag stellt, der eine gegenläufige und damit wahrheitswidrige Behauptung enthält, erscheint dem Senat fern liegend.

Erst nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Schriftsatz vom 25.5.2010 auf die grundlegende Entscheidung des BGH (VIII ZB 100/02) hingewiesen hatten, taucht im nachfolgenden Schriftsatz der Beklagten vom 4.6.2010 die Behauptung auf, im Innenverhältnis der Gesamtschuldner treffe den Beklagten zu 4) die volle Kostenlast. Hinsichtlich der Mehrvertretungsgebühr ist das evident unzutreffend.

Da der Kläger in seinem nachfolgenden Schriftsatz bestritten hat, dass den Beklagten zu 4) die alleinige Kostenlast trifft, musste dieser die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes glaubhaft machen.

Daran fehlt es. Der pauschale Hinweis auf die wirtschaftliche und rechtliche Situation der Beklagten zu 1) bis 3) verfängt hier deshalb nicht, weil der Beklagte zu 4) für alle drei Gesellschaften als verantwortlicher Geschäftsführer bzw. als Liquidator handelt. Vor diesem Hintergrund hält der Senat es für fern liegend, jedenfalls aber nicht glaubhaft gemacht, dass er einer persönlichen Alleinhaftung für die Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten ausgesetzt ist, obwohl es in dem noch nicht umfassend abgeschlossenen Rechtsstreit nunmehr ausschließlich um Belange der Gesellschaften geht.

Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO stattzugeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2874615

JurBüro 2011, 646

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