Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 17.12.2010; Aktenzeichen 3 HK O 32/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Nichtabhilfebeschluss des Vorsitzenden der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 17. Dezember 2010 aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Gläubigerin ist unter anderem Lizenznehmerin für den Vertrieb von Parfum unter der Gemeinschaftsmarke "...[A]". Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht Koblenz im Wege der einstweiligen Verfügung durch Beschluss des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen vom 18. März 2009 der Schuldnerin ohne deren Anhörung unter anderem untersagt, im geschäftlichen Verkehr Parfums der Gemeinschaftsmarke ...[A] in die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft einzuführen und/oder dort zu vertreiben, wenn diese nicht von dem Markeninhaber oder von einem Dritten mit Zustimmung des Markeninhabers im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in den Verkehr gebracht worden sind. Der Beschluss ist der Schuldnerin, die ihren Sitz in Spanien hat, am 8. Mai 2009 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 9. September 2010 hat die Gläubigerin beantragt, gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot Ordnungsgeld zu verhängen, ersatzweise Ordnungshaft an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen. Die Gläubigerin hat vorgetragen, die Schuldnerin habe verbotswidrig Duftwässer der Marke ...[A] "...[B]" an einen in Deutschland ansässigen, nicht autorisierten Parfumhändler vertrieben. Wegen des Inhalts des Ordnungsmittelantrags im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 9. September 2010 Bezug genommen (GA 68 ff.).

Mit Verfügung vom 17. September 2010 hat die Kammer der Gläubigerin einen Hinweis erteilt, der auszugsweise wie folgt lautet:

"Soweit die internationale Zuständigkeit bereits aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO folgt ... ist zu beachten, dass unbeschadet der formellen Selbständigkeit des zu vollstreckenden Beschlusses die einstweilige Verfügung antragsgemäß ohne kontradiktorisches Verfahren erlassen wurde (Art. 34 Nr. 2 EuGVVO), wobei Art. 49 EuGVVO nach wohl zutreffender Auffassung auch für Ordnungsgeldbeschlüsse gilt".

Auf diesen Hinweis hin hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2010 Stellung genommen und unter anderem auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2010 - I ZB 116/08 (BGHZ 185, 124) hingewiesen. Zugleich hat die Gläubigerin um Zustellung des Ordnungsmittelantrages entsprechend den Mindestvoraussetzungen der Art. 12 ff. EuVTVO gebeten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 6. Oktober 2010 Bezug genommen (GA 85 f.).

Durch Beschluss vom 12. November 2010 hat der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen den Ordnungsmittelantrag "aus den fortbestehenden Gründen des Hinweises vom 17. September 2010" abgelehnt. Gegen diesen Beschluss, der der Gläubigerin am 3. Dezember 2010 zugestellt worden ist, richtet sich ihre mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 eingelegte sofortige Beschwerde, die bei Gericht am gleichen Tage eingegangen ist. Wegen der Begründung des Rechtsmittels wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen (GA 92 f.).

Durch Beschluss des Kammervorsitzenden vom 17. Dezember 2010 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Der Beschluss ist wie folgt begründet:

"Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht veranlasst".

II. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793, 128 Abs. 4, 891 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist das Rechtsmittel innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§ 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO) eingelegt.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist der Nichtabhilfebeschluss des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen vom 17. Dezember 2010 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das Landgericht zurückzugeben.

Nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen, wenn sie für begründet erachtet wird; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Zweck des Abhilfeverfahrens ist es, die Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache zu vermeiden, wenn gebotene Korrekturen der Erstentscheidung unschwer durch das Erstgericht selbst vorgenommen werden können (OLG Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 13 W 66/07, Tz. 5, zitiert nach juris; OLG Hamm, OLGR 2003, 391; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 572 Rdnr. 7). Das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, ist deshalb verpflichtet, den Inhalt der Beschwerdeschrift daraufhin zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung ohne Vorlage an das Beschwerdegericht zu ändern ist. Liegt ei...

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