Leitsatz (amtlich)

Die (sachliche) Zuständigkeitskonzentration beim Beschwerdegericht nach § 50 Abs. 1 FamFG setzt einen identischen Verfahrensgegenstand der bereits anhängigen Hauptsache und des nun anhängig gemachten Eilverfahren voraus. Das ist bei verschiedenen Kindschaftssachen i.S. des § 151 FamFG nicht der Fall (Anschluss an OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1828).

 

Normenkette

FamFG a.E. § 50 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Koblenz

 

Tenor

Die Sache wird an das AG - Familiengericht - Koblenz zurückgegeben.

 

Gründe

Das AG - Familiengericht - Koblenz ist örtlich und gemäß § 50 Abs. 1 FamFG auch sachlich zuständig.

Eine Zuständigkeit des Senats für den Eilantrag der Kindesmutter auf Einräumung eines Umgangsrechts mit ihrem Kind folgt entgegen der Ansicht des Familiengerichts nicht daraus, dass beim Senat (Az. 13 UF 796/15) eine Beschwerde der Kindesmutter über den teilweisen Entzug ihrer elterlichen Sorge für das betroffene Kind anhängig ist. Denn Voraussetzung für die Zuständigkeitskonzentration nach § 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist, dass es sich bei der bereits anhängigen Hauptsache und dem nun anhängig gemachten Eilverfahren um einen identischen Verfahrensgegenstand handelt. Soweit die Verfahren - wie hier - Kindschaftssachen betreffen, fehlt es bei einem Verfahren zur elterlichen Sorge einerseits und bei einem Umgangsverfahren andererseits an einem identischen Verfahrensgegenstand (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1828 sowie Musielak/Borth/Grandel FamFG 5. Aufl. 2015 § 50 Rn. 4; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. 2016 § 50 FamFG Rn. 3 und MünchKomm-FamFG/Soyka 2. Aufl. 2013 § 50 Rn. 9). Auch die vom Familiengericht angeführten Sachzusammenhangserwägungen vermögen die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen nicht außer Kraft zu setzen.

Der Rückgabe der Sache an das Familiengericht steht auch eine etwaige Bindungswirkung dessen Beschlusses nicht entgegen. Denn mangels Gewährung rechtlichen Gehörs vor Beschlusserlass scheidet eine solche von vornherein aus.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9047523

FamRZ 2016, 1097

MDR 2016, 295

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