Verfahrensgang

AG Linz (Entscheidung vom 22.05.2020)

 

Tenor

  1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Linz am Rhein vom 22. Mai 2020 wird zugelassen.
  2. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
  3. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das zu Ziffer 1. bezeichnete Urteil wird auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
 

Gründe

I.1. Die Zentrale Bußgeldstelle beim Polizeipräsidium R. hat mit Bußgeldbescheid vom 2. Oktober 2019 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h ein Bußgeld von 70,- Euro festgesetzt.

Im Verfahren nach hiergegen eingelegtem Einspruch hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässiger Begehungsweise dieser Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 85,- Euro verurteilt. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 23. Juni 2019 mit einem Pkw die Bundesautobahn A . in der Gemarkung N., Fahrtrichtung F., im dort auf 100 km/h beschränkten Bereich mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h (nach Toleranzabzug), wobei die die Beschränkung anordnenden Verkehrszeichen vor der Messstelle dreimal beidseitig wiederholt aufgestellt waren (bei Autobahn-Km 43.375, 44.300 u. 45.450). Die Messung selbst erfolgte im standardisierten Messbetrieb mit dem Gerät ES 3.0 der Firma ... GmbH, Softwareversion 1.008.

Das Amtsgericht hat weiter festgestellt, dass der Betroffene die Verkehrsschilder beim Vorbeifahren wahrgenommen hat und dass er bei Einhaltung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt die angeordnete Höchstgeschwindigkeit hätte einhalten können.

Die Erhöhung der an sich verwirkten Regelgeldbuße von 70,- Euro um 15,- Euro hat das Amtsgericht damit begründet, dass der Betroffene mit erhöhter Fahrlässigkeit gehandelt habe, weil er sein Fahrverhalten trotz mehrfach hintereinander aufgestellter Verkehrszeichen nicht angepasst habe.

2. Gegen dieses Urteil hat sich der Betroffene zunächst durch Telefax-Schreibens seines Verteidigers vom 11. Juni 2020 mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewendet, ohne dieses Begehren in der Folge näher zu begründen. Das Amtsgericht hat den Antrag dahingehend ausgelegt, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung begehrt werde, diesen Antrag jedoch durch Beschluss vom 22. Oktober 2020 als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hat die 12. Strafkammer des Landgerichts Koblenz am 17. Dezember 2020 als unbegründet verworfen.

3. Darüber hinaus hat der Betroffene durch das Telefax-Schreiben seines Verteidigers am 11. Juni 2020 auch Rechtsbeschwerde einlegen lassen, deren Zulassung er zugleich beantragt. Er rügt allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts, wobei Verfahrensrügen in der Folge nicht weiter ausgeführt und begründet werden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 27. Januar 2021 beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen; sie ist der Auffassung, der Fall biete keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Der Senat hat davon abgesehen, dieses Votum dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger zur Kenntnis zu bringen, weil die darin geäußerte Rechtsauffassung aus Sicht des Senats nicht zutreffend ist.

II. Der Einzelrichter des Senats hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des sachlichen Rechts zugelassen, nämlich hinsichtlich der Frage, ob das Vorbeifahren an mehreren beidseitig aufgestellten Verkehrszeichen und deren Nichtbeachtung einen erhöhten Fahrlässigkeitsvorwurf begründet, welchem durch Erhöhung der in der BKatV vorgesehenen Regelgeldbuße Rechnung getragen werden kann.

Er hat die Sache dann gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG sowohl zur Fortbildung des Rechts als auch - was nach Zulassung der Rechtsbeschwerde auch in Ansehung der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG möglich ist - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die Sachrüge auch in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt und begründet worden. Soweit der Betroffene die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften beanstandet, erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig, weil entgegen § 79 Abs. 3 OWiG iVm. § 344 Abs. 2 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben werden.

2. In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Die Überprüfung des Urteils hat auf die Sachrüge hin keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufgedeckt.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß §§ 24 Abs. 1 StVG, 41 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO iVm. ...

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