Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der PKH-Zahlungsanordnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist der PKH-Partei aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs eine nicht unerhebliche Zahlung zugeflossen, rechtfertigt dies eine Änderung der PKH-Ratenzahlungsanordnung.

2. Verwendet der Zahlungsempfänger das Geld alsbald zur Tilgung anderweitig bestehender Verbindlichkeiten, kann das einer Änderung der Ratenzahlungsanordnung entgegenstehen.

 

Normenkette

ZPO § 120 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 01.09.2005; Aktenzeichen 6 O 73/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin und die deren Prozessbevollmächtigter wird der Beschluss des LG Koblenz vom 1.9.2005 aufgehoben.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

 

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaften und in der Frist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegten Rechtsmittel haben Erfolg. Der auf § 120 Abs. 4 ZPO gestützte Beschl. v. 1.9.2005, der von der Klägerin insgesamt und von deren Prozessbevollmächtigten teilweise angefochten worden ist, kann gegenwärtig keinen Bestand haben.

Allerdings sind der Klägerin durch den gerichtlichen Vergleich vom 10.5.2005 erhebliche Geldmittel zugeflossen, die für sich gesehen ohne weiteres ausgereicht hätten, die Kosten der Prozessführung zu bestreiten. Dazu würde selbst noch der auf dem Konto der Klägerin verbliebene Betrag von 8.733,54 EUR genügen. Dem stehen jedoch nach der Darstellung der Klägerin Schulden in der Größenordnung von 18.000 EUR gegenüber. Trifft dies zu, fehlt der Klägerin verwertbares Geldvermögen, auf das im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO zugegriffen werden könnte (OLG Bamberg JurBüro 1993, 232 [233]). Das gilt jedenfalls deshalb, weil die Rückführung der Verbindlichkeiten aus dem laufenden Einkommen unmöglich erscheint.

Dass die Vergleichssumme die genannten Verbindlichkeiten von etwa 18.000 EUR deutlich überstiegen hat und die Differenz zur Tragung der Prozesskosten hingereicht hätte, vermag die streitige Inanspruchnahme der Klägerin nicht zu rechtfertigen. Anders wäre es nur, wenn die Klägerin die jetzt nicht mehr vorhandenen Gelder in missbilligenswerter Weise verwandt und nicht notwendige Ausgaben getätigt hätte (OLG Bamberg JurBüro 1993, 52; v. 1.6.1994 - 2 WF 44/94, FamRZ 1995, 374 [375]; v. 21.10.1994 - 7 WF 134/94, FamRZ 1995, 1590 [1591]; OLG Brandenburg v. 8.4.1997 - 9 WF 22/97, OLGReport Brandenburg 1998, 12 = MDR 1998, 306 [307]; OLG Koblenz v. 4.10.1995 - 10 W 397/95, FamRZ 1996, 617). Davon ist jedoch nicht auszugehen, nachdem die Klägerin mitgeteilt hat, die abgeflossenen Mittel seien zur Tilgung von Schulden eingesetzt worden.

Mithin hat der angefochtene Beschluss keine tragfähige Grundlage. Mit seiner deshalb gebotenen Aufhebung ist freilich keine abschließende Entscheidung getroffen. Das LG wird der Klägerin gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufzugeben haben, die von ihr behaupteten Schulden zu belegen, so dass verlässlich geprüft werden kann, ob tatsächlich kein freies Vermögen vorhanden ist oder ob nicht doch eine Inanspruchnahme der Klägerin möglich ist. Derzeit lassen sich die Dinge nicht sicher überblicken. Aus den Akten (Blatt 82 PKH-Heft) ist nur zu entnehmen, dass per 25.7.2005 Bankverbindlichkeiten von 7.786,22 EUR bestanden. Das besagt nichts für die Gegenwart, zumal die Klägerin gerade vorgetragen hat, Schulden zurückgeführt zu haben.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1464846

FamRZ 2006, 1134

JurBüro 2006, 152

AnwBl 2006, 290

NJOZ 2006, 394

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