Leitsatz (amtlich)

1. Der Bezug der als Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO geltenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II kann dann, wenn daneben weitere Einkünfte bezogen werden, die Anordnung monatlicher Prozesskostenhilferaten (hier: 15 EUR) rechtfertigen.

2. Kindergeld ist im Rahmen der für die Prozesskostenhilfebewilligung maßgeblichen Bedürftigkeit in voller Höhe einzusetzendes Einkommen. Fundstellen FamRZ 2007, 1824

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 115 Abs. 1; SGB II §§ 19, § 19 ff.

 

Verfahrensgang

AG Altenkirchen (Beschluss vom 27.02.2007; Aktenzeichen 4 F 405/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - FamG - Altenkirchen vom 27.2.2007 dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin eine monatliche Ratenzahlung von 15 EUR, erstmals fällig am 15.6.2007, auferlegt wird.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das AG hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 27.2.2007 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr eine monatliche Ratenzahlung von 30 EUR auferlegt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Die weitere Beteiligte hat am 24.5.2007 Stellung genommen, auf die verwiesen wird.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig.

Sie hat in der Sache teilweise Erfolg.

Das AG ist zutreffend von einem Nettoeinkommen der Antragstellerin von 1.213 EUR ausgegangen

(Arbeitseinkommen: 392 EUR;

Unterhalt: 319 EUR;

Kindergeld: 154 EUR;

Arbeitslosengeld II, §§ 19 ff. SGB II: 348 EUR).

Davon abzuziehen ist der Freibetrag für die Partei von 380 EUR, der Freibetrag für Erwerbstätige von 173 EUR - nicht nur 50 EUR, wie das AG angenommen hat - und der Freibetrag für das erste Kind von 266 EUR. Abzuziehen ist ferner die nachgewiesene Miete von 377 EUR. Es verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 17 EUR.

Bei der Ermittlung der Höhe des Einkommens für die Berechnung der Ratenzahlungsanordnung nach § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II jedenfalls dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn - wie hier - daneben weitere Einkünfte bezogen werden. Unter diesen Umständen ist die Partei nicht besser zu stellen, als bezöge sie Einkünfte als Arbeitnehmer in gleicher Höhe.

Im vorliegenden Fall bezieht die Antragstellerin neben den Leistungen zur Sicherung von Lebensunterhalt Arbeitseinkommen, Unterhalt und Kindergeld. Das rechtfertigt die Anordnung von monatlichen Ratenzahlungen. Bei einem Arbeitnehmer mit vergleichbaren Einkünften und Ausgaben wäre auch eine Ratenzahlung zu treffen.

Demnach sind gem. § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO Monatsraten von 15 EUR zu zahlen.

 

Fundstellen

FamRZ 2007, 1824

OLGR-West 2008, 122

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