Leitsatz (amtlich)

Bei gerichtlichen Entscheidungen des AG nach dem JVEG ist Beschwerdegericht i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG das OLG, wenn das AG als Familiengericht entschieden hat (entgegen OLG Hamm, FamRZ 2013, 1512).

 

Normenkette

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1a; JVEG § 4 Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 21.01.2014)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung der Bezirksrevisorin bei dem LG Koblenz gegen den Senatsbeschluss vom 21.1.2014 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Die Gegenvorstellung befasst sich alleine mit der Frage der Zuständigkeit des OLG für die Entscheidung über die Beschwerde. Gesichtspunkte für die erbetene "erneute Sachprüfung" werden nicht aufgezeigt. Ein Gericht ist aber nicht befugt, seine Entscheidungen ohne Anlass zu überprüfen und gegebenenfalls (immer wieder) abzuändern.

2. Der Senat sieht auch seine Zuständigkeit als gegeben an. § 4 Abs. 4 JVEG bestimmt als Beschwerdegericht das "nächsthöhere" Gericht. Das im Instanzenzug dem Familiengericht übergeordnete nächsthöhere Gericht ist der Familiensenat des OLG (§ 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG); insoweit gilt die formelle Anknüpfung. Die Regelung bezieht sich nach soweit ersichtlich einhelliger Meinung auch auf Nebenentscheidungen (Zöller-?Lückemann, ZPO, 30. Aufl. Rz. 8 zu § 119 GVG).

Die angegriffene Entscheidung wurde ausdrücklich vom AG - Familiengericht - Koblenz getroffen. Allein schon wegen der formellen Anknüpfung ist deshalb der Familiensenat zuständig.

Dem Senat ist die abweichende Rechtsprechung einiger OLG (zuletzt wohl OLG Celle - 10 WF 122/13 - juris) bekannt, die im Wesentlichen damit begründet wird, in § 4 JVEG sei im Gegensatz zu § 57 Abs. 3 FamGKG (und § 66 Abs. 3 GKG a.F.) das OLG nicht ausdrücklich benannt.

Das ist zum einen schon kein überzeugendes Argument, weil § 119 Abs. 1 GVG eindeutig bestimmt, welches Gericht im Verhältnis zum Familiengericht das nächsthöhere ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. Rz. 29 zu § 4 JVEG). Deshalb bedurfte es keiner ausdrücklichen Erwähnung in § 4 JVEG.

Zum anderen kommt es wegen der formellen Anknüpfung hier nicht darauf an, ob nicht eigentlich das LG zuständig wäre (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 713 zur an sich nicht, aber wegen der formellen Anknüpfung dort doch gegebenen ausschließlichen Zuständigkeit des Familiensenats).

Letztlich wäre hier eine Zuständigkeit des LG jedenfalls nach der Einführung des großen Familiengerichts systemwidrig, denn dabei ging es u.a. darum, die vorher teilweise bestehende Rechtswegzersplitterung, (etwa in Gewaltschutzsachen) zu beseitigen. So sind auch die von der Gegenvorstellung zitierten Entscheidungen der OLG weitgehend älteren Datums, die oben erwähnte Entscheidung des OLG Celle stützt sich ausdrücklich auf eine Entscheidung aus dem Jahre 2005.

 

Fundstellen

Haufe-Index 6628021

FamRZ 2015, 437

MDR 2014, 476

RVGreport 2014, 328

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge